Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde der Frau Lenka C, vertreten durch Herrn Dr. Johann Etienne K, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß §§ 67 a Abs 1 Z 2, Abs 2, 67 c Abs 1 und Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG), wie folgt entschieden:
A: Die Zurückweisung der Beschwerdeführerin am Grenzübergang Spielfeld A 9 am 3.12.1996 um ca. 17.30 Uhr durch einen Gendarmeriebeamten der Grenzkontrollstelle Spielfeld war rechtswidrig.
Rechtsgrundlagen: §§ 40, 32 Abs 2 Z 2 lit. b und Abs 3 Fremdengesetz (im folgenden FrG)
Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz hat als belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 79 a Abs 1, Abs 2 und Abs 4 AVG einen mit S 19.889,-- bestimmten Kostenaufwand binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B: Der Beschwerdeantrag die Nichtzulassung einer Vertrauensperson trotz gegenteiligen Begehrens der Beschwerdeführerin bei der Amtshandlung am 3.12.1996 an der Grenzkontrolle Spielfeld A 9 wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: §§ 30 Abs 1 Z 3 und Abs 2, 88 Abs 1 und Abs 4 Sicherheitspolizeigesetz (im folgenden SPG)
I.1. In der Beschwerde vom 5.12.1996 wird nachfolgendes vorgebracht:
Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsbürgerin. Als slowakische Staatsbürgerin benötigt sie zur Einreise in österreichisches Bundesgebiet bei weniger als einen Monat währenden Aufenthalten keinen Sichtvermerk.
Am 2.12.1996 wurde wider die Beschwerdeführerin durch die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro bescheidmäßig die Ausweisung verfügt, da die Beschwerdeführerin angeblich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei ohne über die hiezu erforderliche Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu verfügen.
Dieser Bescheid ist bislang nicht in Rechtskraft erwachsen und wird durch die Beschwerdeführerin im Wege der Berufung an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien angefochten. Um einer länger dauernden Schubhaft während des Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ausweisung zu entgehen verließ die Beschwerdeführerin im Wege einer freiwilligen Ausreise österreichisches Bundesgebiet und reiste von Österreich per Flugzeug nach Slowenien aus.
Beweis: Akt IV.-860.851/FrB/96 der Fremdenpolizei Wien, deren Beischaffung beantragt wird, Einvernahme der Beschwerdeführerin Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen wurde gegen die Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsverbot verhängt. Am 3.12.1996 versuchte die Beschwerdeführerin am Autobahngrenzübergang Spielfeld-Straß wieder nach Österreich einzureisen.
Offenbar durch die Ausweisungsstampiglie im Paß aufmerksam geworden wurde die Beschwerdeführerin von den anwesenden Grenzbeamten (darunter der Gruppenleiter N. R) darüber befragt, ob sie beabsichtige in Österreich zu arbeiten. Diese Frage beantwortete die BF wahrheitsgemäß mehrfach mit einem Nein. Auf die weitere Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich eine Firma habe erklärte sie, sie sei Alleingesellschafterin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ohne jedoch Geschäftsführerin zu sein.
Beweis: Einvernahme der Beschwerdeführerin, Einvernahme von Herrn Richard L, wh. in G.
Durch die Fremdenpolizei Wien wurde im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung erklärt, zur Einvernahme der Beschwerdeführerin sei eine Dolmetscherin erforderlich. Dem gegenüber erfolgte die Befragung der Beschwerdeführerin durch den einschreitenden Gendarmeriebeamten N. R ohne jegliche Zuhilfenahme eines Dolmetschers. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin die Beiziehung einer Vertrauensperson (ein Freund der Beschwerdeführerin, Herr Richard L war bei der Amtshandlung teilweise dabei) trotz entsprechenden Verlangens der Beschwerdeführerin verwehrt und wurde die Beschwerdeführerin alleine von den Gendarmeriebeamten 'vernommen'. Auf Grund dieser 'Einvernahme' erklärte der Gruppenleiter R, es bestünde der Verdacht im Sinne des § 32 Abs 2 Z 2 lit. b FremdenG, die BF beabsichtigte eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen und sprach er daraufhin die Zurückweisung der Beschwerdeführerin aus.
Die Beschwerdeführerin bzw. ihr (nunmehr wieder) anwesender Freund Richard L fragten daraufhin den Gruppenleiter R nach seiner Dienstnummer was dieser mit einer unverständlichen Nennung der Dienstnummer quittierte. Auf die Nachfrage erklärte er, die einmalige (unverständlich) Nennung müsse reichen.
Herr Richard L kontaktierte daraufhin den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der (nach mehreren vergeblichen Versuchen) mit dem Gruppenleiter R Rücksprache hielt und diesen darauf hinwies, daß eine Zurückweisung wie gegenständlichenfalls ausgesprochen unzulässig sei. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt, daß die Beschwerdeführerin lediglich Alleingesellschafterin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei, jedoch keinerlei Geschäftsführerfunktionen in dieser Gesellschaft innehabe. Es wurde weiters klar darauf hingewiesen, daß Geschäftsanteile einer Gesellschaft ohne Ausübung einer Geschäftsführertätigkeit keine Erwerbstätigkeit darstellt, sondern vielmehr eine reine Vermögensanlage bedeute, die nicht dazu führen können, daß die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung benötigt. Im Gespräch mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärte der Gruppenleiter R plötzlich, die Beschwerdeführerin hätte ihm gegenüber zugegeben, zu beabsichtigten, in Österreich zu arbeiten. Dies ist unrichtig und hat die Beschwerdeführerin dies gegenüber Herrn R nie zugestanden, zumal es auch nicht wahr wäre. Wenn Herr R jetzt entsprechende Behauptungen aufstellt, die Beschwerdeführerin hätte zugegeben, zu beabsichtigen, in Österreich zu arbeiten, so tut er dies offenbar wider besseres Wissen um die von ihm ausgesprochene, ungerechtfertigte und rechtsmißbräuchliche Zurückweisung zu 'sanieren'.
Diesbezüglich spricht das Verhalten des Gruppenleiters R gegenüber der Beschwerdeführerin eine klare Sprache da er mehrfach gegenüber der Beschwerdeführerin seine Geringschätzigkeit offenbar im Hinblick auf ihre Ausländereigenschaft kundtat. So wedelte er mit einer Gesetzesausgabe des Fremdengesetzes in einer Art und Weise provokant und die Beschwerdeführerin verachtend vor ihrem Gesicht herum, die klar erkennen ließ, daß er die Beschwerdeführerin verachtete.
Der Gruppenleiter R erklärte dazu gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nur, er bleibe bei seiner faktischen Amtshandlung und denke gar nicht daran, die Einreise der Beschwerdeführerin zuzulassen. Auf die Rechtswidrigkeit seines Handels angesprochen, meinte er nur, es stünde der Beschwerdeführerin frei, sich zu beschweren.
2) verletztes Recht:
Die Beschwerdeführerin ist durch die Maßnahme des Gruppenleiters
R bzw. des Grenzdienstes der Bundesgendarmerie Spielfeld Straß in ihrem Recht auf sichtvermerksfreie Einreise in österreichisches Bundesgebiet sowie in ihrem Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson (§ 30 Abs 1 Ziff 3 SPG) verletzt worden.
3) Begründung:
Als slowakische Staatsbürgerin steht der Beschwerdeführerin das Recht zu, sichtvermerksfrei in Österreich einzureisen. Die Einreise der Beschwerdeführerin darf unter anderem dann untersagt werden (und wurde dies als Zurückweisungsgrund releviert) wenn bestimmte Tatsachen dafür sprechen, daß die Beschwerdeführerin beabsichtigte, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im konkreten Fall waren keinesfalls derartige bestimmte Tatsachen vorgelegen. Die Beschwerdeführerin legte dem Gruppenleiter R anläßlich der Amtshandlung Firmenbuchauszüge vor aus denen ersichtlich war, daß die Beschwerdeführerin Gesellschafterin einer österreichischen Gesellschaft m.b.H. ist. Aus diesen Firmenbuchauszügen war weiterhin ersichtlich, daß die Beschwerdeführerin nicht Geschäftsführerin dieser Gesellschaft m. b.H. ist.
Der einschreitende Beamte des Grenzdienstes der Bundesgendarmerie Spielfeld/Straß erklärte dazu, wenn die Beschwerdeführerin Gesellschafterin einer österreichischen Ges. m.b.H. sei, so benötige sie jedenfalls eine Bewilligung nach dem Fremdengesetz. Die bei der Amtshandlung zeitweise anwesende Vertrauensperson Richard L erklärte dem Gruppenleiter R, daß diese Ansicht unrichtig sei und daß die Beschwerdeführerin nur dann eine Aufenthaltsbewilligung benötige, wenn sie Geschäftsführerin einer Gesellschaft m.b.H. in Österreich sei. Da die Beschwerdeführerin jedoch nur Gesellschafterin (ohne Geschäftsführerfunktionen) sei, sei die Bestimmung des § 1 Aufenthaltsgesetzes auf sie nicht anwendbar.
Die Beschwerdeführerin hat insbesondere während der Dauer der gesamten Amtshandlung bestritten, zu beabsichtigen, in Österreich zu arbeiten. In Wahrheit war der einzige Grund für die Zurückweisung der Beschwerdeführerin, daß in ihrem Paß die Stampiglie der Fremdenpolizei Wien, dokumentierend die Ausweisung ersichtlich war. Es liegt auf der Hand, daß alleine die Tatsache, daß jemand ausgewiesen wurde, nicht dazu herangezogen werden darf, um ihn ohne Hinzukommen neuer bestimmter Tatsachen bei einem neuerlichen Versuch des Grenzübertrittes zurückzuweisen. Anderenfalls hätte dies die Folge, daß jede Ausweisung in Wahrheit einem Aufenthaltsverbot gleich käme was im Hinblick darauf, daß an die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes erhöhte gesetzliche Anforderungen gestellt werden nicht mit dem Fremdengesetz im Einklang stünde.
Schließlich wurde die Beschwerdeführerin auch dahingehend in ihren Rechten verletzt, als ihr nach § 30 SPG das Recht zusteht, zu Amtshandlungen eine Vertrauensperson zuzuziehen. Dadurch, daß die anwesende Vertrauensperson Richard L durch Abdrängen aus dem Raum entfernt wurde und ihm die Türe vor der Nase 'zugeknallt' wurde, wurde sohin wiederum massiv in die Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen.
Die Beschwerdeführerin hat unter einem gegen den einschreitenden Gruppenleiter R des Grenzdienstes der Bundesgendarmerie Spielfeld/Straß Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige wegen des Verdachtes des Amtsmißbrauches gemäß § 302 StGB erstattet. Der Sachverhalt stellt sich der Beschwerdeführerin daher dergestalt dar, daß Gruppenleiter R (= GL R) mehrfach seine Dienstpflichten gröblichst verletzt hat.
Auch der Beschwerdeführerin stehen - trotz der Tatsache, daß sie Ausländerin ist - Mindestrechte zu, wie sie sowohl durch die Verfassungsrang stehende Menschenrechtskonvention, als auch durch das Sicherheitspolizeigesetz festgeschrieben werden. Das Sicherheitspolizeigesetz sieht in seinem § 30 Abs 1 Z 3 ausdrücklich vor, daß alle Betroffenen bei der Ausübung von Befugnisses im Rahmen der Sicherheitsverwaltung berechtigt sind, eine Person ihres Vertrauens beizuziehen. Daß diese Bestimmungen des SPG anzuwenden sind, ergibt sich eindeutig aus der Bestimmung des § 2 Abs 2 SPG wonach die Sicherheitsverwaltung (deren Vollziehung durch das SPG geregelt werden soll) aus der Sicherheitspolizei, dem Paß und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Monitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen, sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten besteht.
Es ist sohin eindeutig klar gelegt, daß Gruppenleiter R die in § 30 SPG verbrieften Rechte zustehen. Dennoch erlärte GL R, die Beschwerdeführerin hätte kein Recht darauf, eine Person ihres Vertrauens (den anwesenden Richard L) beizuziehen. Dies obwohl GL R im Rahmen seiner Ausbildung wohl auch die Bestimmungen des SPG mit hinreichender Klarheit erklärt worden sind. Damit nicht genug verweigerte er gegenüber der Beschwerdeführerin die Angabe seiner Dienstnummer. Nachdem Herr Richard L nach Beendigung der Amtshandlung auf einer Nennung der Dienstnummer bestand nannte der Beschuldigte die Dienstnummer in einer Art und Weise, wie sie gänzlich unverständlich war. Auf die Bitte, er möge diese Dienstnummer wiederholen wurde Herr Richard L in rüdem Ton erklärt, die einmalige Nennung der Dienstnummer müsse reichen. Wie bereits dargelegt, war die Zurückweisung der Beschwerdeführerin an der Grenze gesetzwidrig zumal die Beschwerdeführerin mehrfach erklärte, nicht im österreichischen Bundesgebiet arbeiten zu wollen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob GL R mangelnde Kenntnis der fremdenrechtlichen Bestimmungen oder aber eine bewußte Fehlinterpretation der fremdenrechtlichen Bestimmungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin anzulasten sind. § 32 FremdenG sieht ausdrücklich vor, daß eine Zurückweisung nur dann zulässig ist, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit nachzugehen beabsichtige. Die Beschwerdeführerin erklärte, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, entgegenstehende Anzeichen konnte der einschreitende Grenzbeamte gar nicht haben, da ihm die Beschwerdeführerin persönlich unbekannt war. Alleine die Tatsache, daß sie ausgewiesen wurde stellt wohl keine bestimmte Tatsache im Sinne des Fremdengesetzes dar, da anderenfalls jede Ausweisung zu einem Aufenthaltsverbot umfunktioniert werden würde, würde die Tatsache der Ausweisung bereits als bestimmte Tatsache anzusehen sein. GL R als im Grenzdienst tätigen Beamten ist wohl zuzumuten, sich über die fremdenpolizeilichen Vorschriften zu informieren. Es kann wohl nicht davon ausgegangen werden, daß GL R in Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen war zumal nach der Information der Beschwerdeführerin gerade die Beamten der Bundesgendarmerie die im Grenzdienst tätig sind speziell für diesen Grenzdienst geschult wurden."
Es wurde das Begehren gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark möge aussprechen, "daß die Zurückweisung der Beschwerdeführerin am Grenzübergang Spielfeld/Straß am 3.12.1996 gegen 17.00 Uhr, sowie die Nichtzulassung einer Vertrauensperson trotz gegenteiliges Begehrens der Betroffenen unrechtmäßig war" und der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Verfahrens auftragen (dieser Antrag wurde in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung gestellt).
2. Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz als belangte Behörde legte am 12.2.1997 als Gegenäußerung den Aktenvermerk der Grenzkontrollstelle Spielfeld vom 4.12.1996, GZ.: P1391/96 vor aus dem nachfolgendes hervorgeht:
Am 3.12.1996, um 17.30 Uhr stellte sich die slowakische Staatsangehörige C Lenka, geb. am 3.11.1975 in Zlata M, wohnhaft in Bratislava II, als Mitreisende des L Richard, geb. am 9.7.1970 in Graz, wohnhaft in der W B-straße 8, G, aus Richtung Slowenien kommend der GREKO - Spielfeld A 9 in der Einreise.
Bei der Paßkontrolle wurde von VB/S H festgestellt, daß im Reisepaß der C Lenka ein AUSWEISUNGSSTEMPEL der BPD - Wien
angebracht war. Aus diesem Grund wurden die beiden Personen zum diensthabenden Gruppenleiter zur fremdenpolizeilichen Überprüfung in die Kanzlei verbracht.
Über Befragen nach dem Grund der Einreise erklärte C in einwandfreier deutscher Sprache, daß sie zu ihrem Verlobten nach Österreich komme, um diesen zu ehelichen. Herr L meinte nur ob dies überhaupt relevant sei, denn es handle sich dabei um seine Verlobte und außerdem arbeitet sie in Österreich.
Zu diesem Zweck wurde von den Genannten eine Kopie vorgelegt aus der zu entnehmen war, daß Frau C als Eigentümerin einer Firma hervorging. GI R erklärte daraufhin, daß die Genannte zur Einreise einen Sichtvermerk benötige, da sie in Österreich einer Beschäftigung nachgehe.
Herr L begann daraufhin mit GI R lautstark zu schreien. 'Sie haben ja keine Ahnung wovon sie sprechen, und außerdem hat meine Verlobte einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.'
Frau C wurde von GI R erneut befragt ob sie in Österreich arbeite, als ihn Herr L erneut ins Wort fiel und sagte: 'Sie zahlt wie jeder andere Staatsbürger Steuern. Was wollen sie überhaupt von ihr.'
Über Befragen nach der AUSWEISUNG durch die BPD - Wien fiel Herr L Frau C erneut ins Wort und erklärte äußerst erregt, daß seine Verlobte nur deswegen das Bundesgebiet verlassen mußte, da sie länger als drei Monate im Bundesgebiet war!
Frau C wurde daraufhin erklärt, daß die Voraussetzungen für eine sichtvermerksfreie Einreise nicht gegeben wären und ihr die Einreise in das Bundesgebiet daher nicht gestattet werde. Herr L gab daraufhin zwei Namen bekannt, welche angeblich bei der Fremdenpolizei in Graz beschäftigt sind, und die Einreise angeblich gestattet hätten.
GI R bat daraufhin die beiden Personen bei ihren Fahrzeug zu warten, da versucht werde mit der Fremdenpolizei Graz in Verbindung zu treten.
Die beiden Personen kamen dieser Aufforderung nach und begaben sich zum Fahrzeug.
Da nach ca. 10 Minuten kein Kontakt mit der Fremdenpolizei Graz hergestellt werden konnte, wurde Frau C und Herr L erneut in den Amtsraum gebeten.
Die Genannten kamen daraufhin in den Amtsraum wo ein erneutes Gespräch mit Frau C stattfinden sollte. Dies deshalb, da in den vorangegangenen Gesprächen vielleicht maßgebliche Umstände übersehen wurden.
Herr L behauptete nur, daß seine Verlobte nicht in Österreich arbeite sondern nur die Inhaberin des Unternehmens sei. Da in dieser nunmehrigen Antwort ein Widerspruch lag, wurde die Frage nochmals an Frau C gestellt. Herr L schrie nun erneut GI R an, 'Ich habe euch eh schon alles gesagt', worauf Herr L aufgefordert wurde den Amtsraum zu verlassen, da er durch sein aggressives Verhalten die Amtshandlung erheblich behindere. Da er dieser Aufforderung trotz mehrmaligen Wiederholen nicht nachkam, wurde er von BI B aus dem Amtsraum verwiesen.
L schrie beim hinausgehen, daß er gleich durchdrehe und nun seinen Anwalt anrufen werde.
Frau C wurde nun ohne Beisein ihres Verlobten über ihren Aufenthalt im Bundesgebiet befragt. Im Zuge der Befragung wurde auch nach den Namen ihrer Eltern gefragt. Laut ihren Angaben heißen sie Marian und Helena.
Frau C bestätigte, daß sie die Inhaberin dieser Firma sei und sie diese Behandlung als Frechheit empfinde. Der Genannten wurde erneut erklärt, daß sie nach dem Fremdengesetz nicht zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sei da der Verdacht besteht, da sie in Österreich einer Beschäftigung nachgehe. Frau C begann mit den anwesenden Beamten zu schreien und wollte von GI R wissen in welchem Gesetz das überhaupt stehe, daß sie nicht einreisen könne.
GI R zeigte ihr daraufhin das Fremdengesetz und blätterte § 32 auf. Nachdem dies geschah, begann die Genannte erneut lautstark zu schreien: 'Das ganze interessiert mich nicht ich will und ich werde einreisen!'.
L betrat nun ohne Aufforderung den Amtsraum und begann drohend auf GI R einzureden.
'Das meine Verlobte einreisen kann, haben in Wien höhere als du entschieden. Meine Verlobte wird einreisen und dann fahre ich mehrmals hintereinander an euch vorbei damit ihr seht mit wem ihr es zu tun habt!'
Von GI R wurde nun die Amtshandlung für beendet erklärt, und die Ausreise von Frau C angeordnet.
Vor Verlassen des Amtsraumes forderte Herr L BI B auf: 'Sag mir deine Dienstnummer!' BI B gab sie Herrn L bekannt. Herr L forderte BI B erneut auf ihm seine Dienstnummer zu sagen, worauf dieser sie ihm erneut nannte.
Kurze Zeit später wurde GI R von einem angeblichen Rechtsanwalt angerufen und auf diesen Fall angesprochen. Da sein Gesprächspartner den Namen seiner Klientin nicht sagte oder nicht sagen konnte, wurde nur sehr zurückhaltend auf Fragen geantwortet. In diesem Gespräch wurde erneut versucht auf GI R Druck auszuüben und ihn zur Aufgabe seiner Haltung zu bewegen. Vom Anrufer wurde verlangt, daß GI R seine Haltung gegenüber seiner Klientin aufgeben müsse da er den § 2 Verfassungsgesetz sowie den § 30 SPG verletzt habe. Die Stimmlage des 'RECHTSANWALTES' war äußerst gereizt und aggressiv.
Während der gesamten Amtshandlung waren die Beamten BI B und VB/S H vollständig, die Beamten VB/S F; G, S, P und GÖ teilweise anwesend."
3. Die Einholung des Fremdenaktes GZ.: SDIV.-860.851/FrB/96 ist unterblieben, da sich der Akt derzeit aufgrund eines Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof befindet. Aufgrund der Erhebungen hat sich auch herausgestellt, daß die Einsichtnahme in den Akt zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig war.
II. 1. Nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 11.4.1997, wobei GI R, BI B, VB/S H, VB/S F, VB/S G, VB/S P, VB/S S, VB/S Gö und Richard L als Zeugen einvernommen wurden, wurde nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:
Am 3.12.1996 um ca. 17.30 Uhr wollte Herr Richard L mit seiner Verlobten, der slowakischen Staatsbürgerin Lenka C, der Beschwerdeführerin bei der Grenzkontrolle Spielfeld A9 in das Bundesgebiet einreisen. Nachdem die Reisepässe kontrolliert wurden, wurde die Beschwerdeführerin ersucht zu GI R zu kommen. Hiebei wurde sie vom Zeugen Richard L begleitet. Da im Paß der Beschwerdeführerin ein Ausweisungsstempel aus dem Bundesgebiet vermerkt war, wurde die Beschwerdeführerin über den Grund dieses Ausweisungsstempels befragt und gab an, daß sie in einem Geschäft des Zeugen Richard L in Wien angetroffen, in Schubhaft genommen und ausgewiesen wurde. Auf die Frage von GI R, was die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet mache, gab sie an, Bekleidung in Graz zu holen und sodann in die Slowakei weiterzureisen, um Urkunden für die bevorstehende Hochzeit zu besorgen. Am Beginn des Gespräches gab die Beschwerdeführerin Herrn GI R zu verstehen, daß sie hier in Österreich arbeite, jedoch erklärte sie in weiterer Folge, daß sie Gesellschafterin einer Veranstaltungs GmbH sei und daher nicht in Österreich arbeite. Zum Beweis hiefür wurde ein Firmenbuchauszug lautend auf "Ch Veranstaltungs- und HandelsgesmbH" vorgelegt, aus dem ersichtlich war, daß die Beschwerdeführerin Gesellschafterin der GmbH war, jedoch nicht Geschäftsführerin. Beim Firmenbuchauszug waren handschriftliche Ausbesserungen vorgenommen, und zwar in der Art und Weise, daß die Beschwerdeführerin 100%ige Eigentümerin der Gesellschaft war. Im Laufe des Gespräches wurde die Beschwerdeführerin nicht gefragt, ob sie in der Gesellschaft arbeiten würde bzw. wo sie arbeiten würde. Auf die Frage der Beschwerdeführerin warum sie sodann zurückgewiesen werde verwies GI R auf das Fremdengesetz und wurde die Zurückweisung im Reisepaß mittels Stempel vermerkt. Der Zeuge Richard L wurde von GI R mehrmals aufgefordert ruhig zu sein, damit er mit der Beschwerdeführerin alleine reden könne. Aufgrund der ständigen Einmischung in das Gespräch von Seiten des Zeugen Richard L wurde dieser aus dem Raum verwiesen. Herr Richard L telefonierte sodann mit seinem Rechtsbeistand, der sogleich mit GI R fernmündliche Kontakt aufnahm, jedoch ohne Erfolg. Die Hinzuziehung einer Vertrauensperson wurde von der Beschwerdeführerin während der gesamten Amtshandlung niemals expressis verbis begehrt.
2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die im wesentlich übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Zeugen. Die Einvernahme der Beschwerdeführerin konnte entfallen, da sie ordnungsgemäß über ihren Rechtsanwalt geladen war und im Falle eines Aufenthaltes im Bundesgebiet die Möglichkeit gehabt hätte, an der Verhandlung teilzunehmen, bzw. bei Aufenthalt im Ausland ihrem Rechtsbeistand eine schriftliche Darstellung zu übermitteln. Zur Sachverhaltsermittlung wurde auch der Beschwerdeschriftsatz sowie der Aktenvermerk der Bundesgendarmerie Grenzkontrolle Spielfeld vom 4.12.1996, GZ.: P 1391/96 herangezogen.
3.
Die Rechtsbeurteilung ergibt folgendes:
1.
Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate bei Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 10.12.1996 (Postaufgabestempel 9.12.1996) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von den Beamten der Grenzkontrolle Spielfeld A 9 vorgenommenen Handlungen im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurden.
2. Zu Spruchteil A:
Gemäß § 40 FrG sind die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung, die Abschiebung und die Durchbeförderung von Fremden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Die durchgeführte Zurückweisung war somit als selbständig bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 129 a Abs 1 Z 2 BVG zu werten. Gemäß § 32 Abs 2 Z 2 lit b FrG sind Fremde bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn sie zwar zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie ohne die hiefür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen. Gemäß Abs 3 leg. cit. hat das Grenzkontrollorgan nach Befragen des Fremden aufgrund des von diesem glaubhaft gemachten und sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erklärte zwar zu Beginn ihres Gespräches mit GI R in Österreich arbeiten zu wollen, jedoch wurde diese von ihr irrtümlich erteilte Auskunft sofort korrigiert und legte sie zum Beweis den Firmenbuchauszug vor, aus dem hervorgeht, daß die Beschwerdeführerin ausschließlich Gesellschafterin und nicht Geschäftsführerin einer GmbH im Bundesgebiet ist. Der alleinige Anteil an einer Gesellschaft begründet noch kein Arbeitsverhältnis sondern stellt eine Vermögensanlage dar. Bei der im Sinne des § 32 Abs 3 leg. cit. vorgenommenen Befragung hätte das Grenzkontrollorgan durchaus feststellen können, daß es sich hiebei um keine beabsichtigte Erwerbstätigkeit gehandelt hat. Hätte das Grenzkontrollorgan auch gefragt, welche Arbeit bzw. wo die Beschwerdeführerin arbeiten wolle, so wäre die vorerst irrtümliche Antwort der Beschwerdeführerin arbeiten zu wollen, richtiggestellt worden. Die erkennende Behörde übersieht hiebei keinesfalls die dem Grenzkontrollorgan zustehende kurze Zeitspanne zur Überprüfung einer Erwerbstätigkeit eines Einreisewilligen, jedoch muß es einem Fremden aufgrund einer "Befragung" im Sinne des § 32 Abs 3 FrG gestattet sein, eine vorerst irrtümliche Antwort mittels vorgelegter Beweise (in concreto der Firmenbuchauszug) und die Befragung des Zeugen Richard L, richtigzustellen. Unter Zugrundelegung des erhobenen Sachverhaltes kann man davon ausgehen, daß die Beschwerdeführerin zwar Gesellschafterin einer GmbH in Österreich war, jedoch weder Geschäftsführerin noch beabsichtigte sie eine Tätigkeit in der Gesellschaft aufzunehmen, sondern war der Zweck der Einreise Kleidungsstücke von ihrem vormaligen Wohnsitz in Graz zu holen und sodann wiederum in die Slowakei auszureisen. Die Zurückweisung der Beschwerdeführerin an der Grenzkontrollstelle Spielfeld A 9 am 3.12.1996 um ca. 17.30 Uhr war somit rechtswidrig.
3. Zu Spruchteil B:
Gemäß § 88 Abs 1 SPG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 129 a Abs 1 Z 2 BVG).
Gemäß Abs 4 entscheidet über Beschwerden gemäß Abs 1 oder 2 der Unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67 c bis 67 g AVG.
Die Hinausweisung des Zeugen Richard L während der Amtshandlung stellt die Ausübung einer Befehlsgewalt dar und war somit im Rahmen der Beschwerdebefugnis vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu beurteilen.
Gemäß § 30 Abs 1 Z 3 SPG ist der Betroffene bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung berechtigt, eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Gemäß Abs 2 leg. cit. gilt dies nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Rechte von Zeugen, Beteiligten und Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bleiben unberührt.
Die Beschwerdeführerin hat den Zeugen Richard L als Vertrauensperson bei der Amtshandlung - Befragung durch das Grenzkontrollorgan im Sinne des § 32 Abs 3 FrG - beigezogen.
Beiziehen
beiwohnen darf. Zugezogene Vertrauenspersonen haben sich jeder Einmengung in die Amtshandlung zu enthalten. Sämtliche hiezu einvernommenen Zeugen, insbesondere GI R, BI B und Herr Richard
L gaben übereinstimmend an, daß sich Herr Richard L ständig in die Amtshandlung einmischte. Trotz mehrmaliger Aufforderung von seiten der Grenzkontrollorgane sich nicht das Gespräch einzumischen, unterließ dies Herr Richard L und gab selbst an, daß er "dauernd im Streitgespräch mit GI R war". Es war somit die Erfüllung der Aufgabe, nämlich die Befragung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Erwerbstätigkeit in Österreich, gefährdet, sodaß die Hinausweisung der Vertrauensperson aus dem Amtsraum gerechtfertigt war. Dies auch in Anbetracht des Umstandes, daß der Zeuge Richard L zur Klärung des Sachverhaltes beitragen wollte bzw. die Beschwerdeführerin als ungerecht behandelt sah. Es ist einer Vertrauensperson zumutbar, auch bei von ihr subjektiv aufgenommenen ungerechten Behandlung eines im Rahmen der Sicherheitsverhaltung Betroffenen, sich so zu verhalten, daß die Erfüllung der Aufgabe nicht gefährdet ist, d.h. in concreto nicht durch Dazwischenreden das Gespräch zwischen GI R und der Beschwerdeführerin zu stören. Die Beschwerdeführerin hat keinesfalls während der gesamten Amtshandlung das Begehren gestellt, eine Vertrauensperson zuzulassen, jedoch geht bereits aus der vorliegenden Situation hervor, daß Herr Richard L konkludent als Vertrauensperson beigezogen wurde. Die Hinausweisung der Vertrauensperson aufgrund des störenden Verhaltens war somit im Hinblick auf den § 30 Abs 2 SPG gerechtfertigt.
III. Als Kosten wurden gemäß § 79 a AVG iVm der Aufwandsersatzverordnung UVS, BGBl. 855/1995 der Beschwerdeführerin im Spruchteil A ein Betrag in der Höhe von S 19.889,-- zugesprochen. Der Beschwerdeführerin gebührt S 8.400,-
- ein Schriftsatzaufwand, S 10.400,-- an Verhandlungsaufwand, S 120,-- an Stempelgebührenersatz (S 120,-- für Beschwerdeschriftsatz) und S 996,-- Fahrtkostenaufwand (Wien - Graz - Wien gemäß § 79 a Abs 4 Z 2 AVG).