TE UVS Steiermark 2007/06/08 20.3-2/2007

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Veröffentlicht am 08.06.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde des H G, vertreten durch Dr. G F, Rechtsanwalt in G, wegen Wegweisung und Verhängung des Betretungsverbotes am 16. März 2007 um ca 16.00 Uhr für die Wohnung und das Stiegenhaus in G, H 52/2/11, gemäß §§ 67 a Abs 1 Z 2, 67 c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und §§ 38 a und 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), wie folgt entschieden: Die Wegweisung am 16. März 2007 um 16.00 Uhr sowie die Verhängung des Betretungsverbotes für die Wohnung und das Stiegenhaus in G, H 52/2/11, durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Graz war rechtswidrig. Gemäß § 79 a AVG iVm mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl 2003/334, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in der Höhe von ? 1.499,80 binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

I. 1. In der Beschwerde vom 22. März 2007 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass das einschreitende Organ nicht berechtigt gewesen sei, eine Wegweisung und ein Betretungsverbot für seine Wohnung in G, H 52/2/11, auszusprechen. Dies deshalb, da am 16. März 2007 kein tätlicher Angriff erfolgte, sondern am 13. März 2007 abends Unstimmigkeiten mit seiner bei ihm lebenden Mutter aufgetreten seien. Der am 16. März 2007 zu Besuch gewesene Halbbruder, der Zeuge T E, sei nur kurzfristig in der Wohnung der Mutter erschienen und hätte überhaupt keine verlässlichen Angaben machen können. Am Vorfallstag sei es jedenfalls zu keinem Vorfall zwischen seiner Mutter, A G, und ihm gekommen. Durch die getroffene Maßnahme sei er in der Ausübung seines Mietrechtes und in der Hilfeleistung und Pflege für seine Mutter verletzt worden. Es wurden daher die Anträge gestellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Steiermark möge nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung aussprechen, daß die am 16.03.2007 ausgesprochene Wegweisung und das Betretungsverbot durch Beamte der Polizeiinspektion F (BPD-Graz) rechtswidrig war. Des Weiteren wurde ein Kostenantrag gestellt. 2. Die Bundespolizeidirektion Graz legte am 11. April 2007 eine Gegenschrift vor, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und weiters die Zuerkennung des vorgesehenen Kostenersatzes zuzusprechen. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer bei Einschreiten der Organe ständig geschrieen, ohne Unterbrechung geredet habe und Schaum vor dem Mund hatte. Die vorgenommene Sachverhaltsaufnahme sei daher schwierig gewesen. Der Beschwerdeführer habe hiebei seine 84-jährige Mutter beschimpft, an beiden Oberarmen erfasst und durch die Küche geschupft. Drei Tag zuvor habe er seine Mutter im Zuge eines Streites mit den Worten ich bringe dich um, ich schlag dich nieder, dass du hin bist bedroht. Da die körperliche Integrität der Mutter des Beschwerdeführers, A T, aufgrund von bevorstehenden Aggressionsausbrüchen seitens des Beschwerdeführers massiv gefährdet gewesen sei, wäre die Prognose eines gefährlichen Angriffes auf Leben, Gesundheit und Freiheit der gefährdeten Person gegeben gewesen. Als Beilagen wurde die Meldung über die Wegweisung, GZ.: E1/18640/2007-SPK, vom 16. März 2007, der Aktenvermerk der Streitschlichtung der Polizeiinspektion F, TB-Nummer 21935/07 vom 13. März 2007, die Anzeige GZ.:

B1/18641/2007-SPK - PI F vom 18. März 2007 und die Niederschrift GZ.: B1/18641/2007-SPK - PI F vom 16. März 2007, vorgelegt. II.1. Nach Durchführung der Verhandlung am 15. Mai 2007, wobei der Beschwerdeführer, die Zeugen A T, E T, GI A L und Insp. M R einvernommen wurden, sowie dem vorliegenden Akteninhalt, wird von nachfolgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen: Der Beschwerdeführer bewohnt seit 1968 mit der Zeugin A T, seiner 84-jährigen Mutter, die Wohnung in der H 52 in G. Seit ca fünf Jahren pflegt er seine Mutter und führt den Haushalt, da diese psychisch krank ist, sich jedoch weigert sich in eine psychiatrische Behandlung zu begeben. Am 13. März 2007 um ca 20.00 Uhr bereitete der Beschwerdeführer das Abendessen, wobei er die Balkontüre offen ließ. Daraufhin bekam die Zeugin A T einen Wutausbruch und warf den Suppenschöpfer in die vorbereitete Suppenschüssel. Hiebei beschimpfte sie den Beschwerdeführer und wollte ihn kratzen und beißen. Der Beschwerdeführer verteidigte sich - wie meistens - indem er sie an beiden Händen erfasste und so lange still hielt, bis sie sich beruhigte. Dies dauere meist ein paar Minuten, aber am 13. März 2007 war es länger. Die Zeugin

A T wollte ihn auch mit den Füßen treten. Da der Beschwerdeführer mit der Situation überfordert war, rief er die Polizei und beruhigte sich die Zeugin A T beim Eintreffen der Polizisten. Ein Polizeibeamter war auch der Zeuge GI A L. Die Zeugin A T äußerte gegenüber dem Beamten, dass der Beschwerdeführer ihr alles wegessen würde und auch ihr Geld nehme. Der Zeuge GI L nahm hiebei wahr, dass der Beschwerdeführer auch Kratzspuren an den Unterarmen hatte, wobei er ihm mitteilte, dass er seine Mutter bei den Armen gehalten hätte, und hiebei gekratzt worden sei. Bei der nicht getrennten Einvernahme äußerte die Zeugin A T gegenüber den Polizeibeamten nicht, dass der Beschwerdeführer zu ihr gesagt hätte ich bringe dich um, ich schlag dich nieder, dass du hin bist. Der Beschwerdeführer äußerte sich gegenüber den einschreitenden Beamten, dass die Zeugin A T in das LSF (psychiatrische Anstalt) gehöre, wobei GI L den Eindruck hatte, dass der Beschwerdeführer die Polizei deshalb gerufen habe, damit sie etwas gegen die Zeugin A T unternehmen würden. Nach der Streitschlichtung verließen die Beamten die Wohnung ohne weitere Veranlassung. Am 14. und 15. März 2007 kam es zu keinen weiteren Vorfällen. Am 16. März 2007 vormittags, rief A T die Polizeiinspektion F an und äußerte sich dahingehend, dass sie mit dem Umbringen von Seiten des Beschwerdeführers bedroht werde. Als zwei Polizeibeamte kamen, folgte der Beschwerdeführer den Beamten eine Liste mit Adressen und Telefonnummern aus, die über den Zustand der A T Bescheid geben könnten. Bei den Adressen war auch die Adresse des Halbbruders, E T, und seiner Halbschwester. Am 16. März um 14.00 Uhr kam E T auf Besuch und beschwerte sich, dass er von der Polizei kontaktiert werde. Den letzten persönlichen Kontakt mit A T hatte E T ca drei Jahre zuvor, wobei er jedoch zwischenzeitig öfters mit ihr telefonisch in Verbindung trat. Es kam zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und E T, wobei sie sich gegenseitig beschimpften. Während des Streites hat auch der Beschwerdeführer A T an den Armen gepackt, als auch diese den Beschwerdeführer, wobei sie sich auf das aggressivste beschimpften, jedoch wurde hiebei keine Drohung ausgesprochen. Erst durch das verbale Einschreiten des E T ließen beide von einander ab. Im Zuge des Streites äußerte E T gegenüber dem Beschwerdeführer, dass er ihm ein blaues Auge schlagen werde, wenn er nicht ruhig wäre. Daraufhin rief der Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion F an. Es kamen die beiden Polizeibeamten GI L und Insp. R in die Wohnung des Beschwerdeführers. Die Beamten konnten kaum sprechen, da ihnen der Beschwerdeführer ständig ins Wort fiel. Danach erfolgte eine getrennte Einvernahme der A und des E T. Als die Beamten mit E T sprachen, kam der Beschwerdeführer immer wieder in das Zimmer und musste verbal aufgefordert werden dieses zu verlassen. Dem kam der Beschwerdeführer auch nach. Während der Anwesenheit der Beamten war der Beschwerdeführer gegenüber diesen kooperativ, gegenüber E

T und A T insofern aggressiv, indem er diese beim Sprechen ständig unterbrach. Bei ihren Aussagen widersprach sich die Zeugin A T ständig. A T machte einen verstörten und verängstigten Eindruck. Aufgrund des ständigen Redeflusses des Beschwerdeführers hatte dieser in den Mundwinkeln bereits weißen Speichel und konnten die Polizeibeamten auch weit aufgerissene Augen feststellen. A T behauptete unter anderem am 13. März 2007 vom Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. E T teilte den Beamten mit, dass der Beschwerdeführer in seiner Anwesenheit A T lautstark beschimpfte, als auch an den Oberarmen erfasste und durch die Küche schupfte. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Beamten an, dass er seine Mutter nicht tätlich angegriffen habe, sondern nur laut zu ihr gewesen sei. Danach sprach GI L gegenüber dem Beschwerdeführer die Wegweisung und das Betretungsverbot aus, da der Beschwerdeführer einen irren Blick gehabt hat, die Mundwinkel waren weiß mit Schaum. Er hat mit den Armen herumgefuchtelt, und aufgrund der Angaben des E T und der A T. Die Wegweisung verlief daraufhin ohne weitere Vorkommnisse. 2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen, als auch des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer jedoch - wie die Zeugen GI L und E T angaben - weißen Schaum in den Mundwinkeln hatte, ist insofern - und dies ergibt auch die Aussage des Zeugen Insp. R treffend wieder - zu relativieren, als der Beschwerdeführer aufgrund seines ununterbrochenen Redeflusses nicht weißen Schaum, sondern Speichel in den Mundwinkeln hatte. Der Unabhängige Verwaltungssenat konnte sich auch während der Verhandlung von einem derartigen Verhalten des Beschwerdeführers ein Bild machen, der oftmals in seinem Redefluss gestoppt werden musste. Neben diesem - von der emotionalen Einbindung in die Situation - hinausgehenden Redefluss hatte der Beschwerdeführer keinen irren Blick, wie der Zeuge GI L wahrnahm, sondern liegt dies in der Physiognomie der Augenpartie des Beschwerdeführers. In Anbetracht der emotionellen Situation, in der sich dieser befand, ist dieser Ausdruck natürlich noch verstärkt. Die Einvernahme der Zeugin A T wurde innerhalb kurzer Zeit einvernehmlich abgebrochen, da es manifest war, dass die Zeugin offensichtlich verstört ist und eine Befragung nicht zielführend war. Dies unterstreicht auch den Eindruck des Zeugen RI R der angab, dass sich die Zeugin A T bei ihren Aussagen ständig widersprach. Aufgrund der Anwesenheit der A T konnte sich der Unabhängige Verwaltungssenat - als auch jeder medizinische Laie - davon überzeugen, dass A T starke persönliche Störungen aufweist und eine logische Kommunikation nicht möglich ist. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Gemäß § 88 Abs 1 SPG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über die Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art 129 a Abs 1 Z 2 B-VG). Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark entscheidet gemäß § 88 Abs 4 SPG über Beschwerden gemäß Abs 1 oder Abs 2 durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die §§ 67 c bis 67 g und 79 a AVG. Die Beschwerde wegen der Wegweisung und des Betretungsverbotes wurde am 23. März 2007 persönlich beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark abgegeben, wodurch die 6-wöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von Beamten der Bundespolizeidirektion Graz vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde. 2. Gemäß § 38 a Abs 1 SPG ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus seiner Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen. Es sei ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht. Dieser Bereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen. Gemäß Abs 2 leg cit sind unter den Voraussetzungen des Abs 1 die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen das Betreten eines nach Abs 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen; die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist jedoch unzulässig. Bei einem Verbot in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen und die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, dem Betroffenen alle in seiner Gewahrsam befindlichen Schlüssel zur Wohnung abzunehmen; sie sind verpflichtet, ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufzusuchen, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun. Eine Wegweisung nach § 38 a Abs 1 SPG hat somit die Voraussetzung, dass eine bestimmte Tatsache vorliegt, wonach man von einer Prognose eines bevorstehenden gefährlichen Angriffes auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person ausgehen kann. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist bei der Entscheidungsfindung durchaus in Kenntnis des Umstandes, dass die einschreitenden Sicherheitsorgane keine genauen Beweiserhebungen durchführen können. Demnach ist auszuführen, dass ein gefährlicher Angriff nach § 16 Abs 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes für die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren des Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich vorerst, dass der Beschwerdeführer Kontakt zur Polizei aufgenommen hat, da ihm von seinem erstmalig seit drei Jahren anwesenden Halbbruder, E T, angedroht wurde ihm ein blaues Auge zu verpassen. Die einzige augenscheinliche Verletzung, nämlich die Kratzspuren an den Unterarmen des Beschwerdeführers, konnten sowohl von GI L als auch von E T festgestellt werden. Die Ursache dieser Kratzspuren wurden vom Beschwerdeführer insofern erklärt, dass er A T bei einem Aggressionsausbruch an beiden Händen erfasse und sie so lange stillhalte bis sie sich beruhige, wobei sie versuche ihn hiebei zu kratzen bzw zu beißen. Feststeht auch, dass der Beschwerdeführer einen Redefluss hat, der nur schwer zu unterbrechen ist. Verbale Aufforderungen - so Insp. R - reichten jedoch aus, um den Beschwerdeführer - zwar wiederholt - während der Befragung in sein Zimmer zurückzuschicken. Im Übrigen verhielt sich der Beschwerdeführer gegenüber den Polizeibeamten kooperativ. Es ist nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer in den Mundwinkeln aufgrund seines Redeflusses weißen Speichel hatte - jedoch ist sicherlich nicht davon auszugehen, dass er Schaum vor dem Mund hatte (siehe Meldung über die Wegweisung vom 16. März 2007). Dass im Rahmen des Redeflusses der Beschwerdeführer auch noch seine Emotionen mittels Gestikulationen der Hände unterstrich

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ohne jemand zu drohen - ergänzt ebenfalls das Gesamtbild des Beschwerdeführers. Über die Wertung der Persönlichkeit der A T und der damit zusammenhängenden Aussage, wird auf Punkt II. 2. verwiesen. Dass der Beschwerdeführer A T vor Eintreffen der Polizei nicht bedroht hatte, wird vom Zeugen E T bestätigt. Feststeht jedenfalls, dass sich zuvor alle drei anwesenden Personen lautstark gegenseitig beschimpften und der Beschwerdeführer A T hiebei an den Armen hielt. Die Aussage der A

T gegenüber den Polizeibeamten, dass er sie am 13. März 2007 mit dem Umbringen bedroht habe ist im Hinblick darauf, dass sie zu den einschreitenden Beamten am 13. März 2007 nichts erwähnte und sich auch am 16. März teilweise bei ihren Angaben widersprach zu sehen. Zieht man mit ins Kalkül, dass sämtliche Beteiligte sich lautstark

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ohne sich zu drohen - vor Eintreffen der Polizeibeamten beschimpften, so ist es durchaus verständlich, dass A T - eine 84-jährige alte Frau - einen verstörten und ängstlichen Eindruck machte. Außer Streit steht, dass die beiden einschreitenden Beamten davon in Kenntnis waren, dass es beim Streit am 16. März 2007 zu keiner Körperverletzung oder Bedrohung gekommen ist. Der von GI L gezogene Schluss, dass ein Gefährdungspotential beim Beschwerdeführer aufgrund des irren Blickes, weißen Schaum vor dem Mund, dem Herumfuchteln mit den Armen sowie aufgrund der Aussagen des Zeugen E T und der Zeugin A T vorlag, ist nicht nachvollziehbar. Andere Anhaltspunkte, die auf einen bevorstehenden gefährlichen Angriff (§ 16 Abs 2 SPG) hätten schließen lassen, sind nicht hervorgekommen. Der § 38 a Abs 1 SPG ermächtigt zur Wegweisung, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorausgegangenen gefährlichen Angriffes angenommen wird, es stehe ein gefährlicher Angriff bevor. Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz nicht vermutet, sondern ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zu hinterfragen, ob dieser vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit und Freiheit bevorsteht (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448). Aufgrund des sich ihm bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Beschwerdeführer bevorstehe. Allein der Redefluss und das damit in Zusammenhang liegende Gestikulieren mit den Händen, der Blick des Beschwerdeführers und die gegenseitigen lautstarken Beschimpfungen reichen sicher nicht aus, um einen bevorstehenden gefährlichen Angriff auf die im § 38 a SPG genannten Rechtsgüter anzunehmen. Ausdrücklich wird noch darauf hingewiesen, dass aufgrund der drohenden Worte des E T der Beschwerdeführer die Polizei um Hilfe rief. Zudem machte der Beschwerdeführer laut Angaben der Beamten einen höflichen und kooperativen Eindruck ihnen gegenüber. Selbst die Behauptung der A T, der Beschwerdeführer hätte sie drei Tage zuvor mit dem Umbringen bedroht - wobei dies unter dem Gesundheitszustand der A T kaum nachvollziehbar ist - hätte nicht als bestimmte Tatsache, da sie in der Vergangenheit lag, ausgereicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003). Insgesamt konnte man aus dem Verhalten des Beschwerdeführers schließen, dass er mit der vorhandenen Situation

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Pflege seiner unter psychischen Störungen leidenden Mutter - überfordert war und hiebei die Polizei zur Hilfe rief. Die Widersprüchlichkeit der Aussage der A T wird auch im Verhandlungsraum manifest, als sie vom Zuhörerraum ständig dazwischenrief, dass es nicht stimme, wenn Zeugen angaben, sie hätte gesagt, dass der Beschwerdeführer sie mit dem Umbringen am 13. März 2007 bedroht hätte. Die Zeugin A T konnte nur durch mehrmalige Abmahnung und Drohung zum Verlassen des Verhandlungssaales beruhigt werden. Wenn die belangte Behörde anführt, dass der einschreitende Beamte eine hohe Verantwortung dahingehend trägt, dass verhindert werden müsse, dass es zu gefährlichen Angriffen kommt und GI L daher bei der aufgeschaukelten Situation eine Wegweisung und ein Betretungsverbot zu Recht aussprach, so wird dem entgegengehalten, dass nicht jede denkmögliche Entwicklung eines Streites zufolge haben dürfe, dass es bei jedem Einschreiten von Seiten der Sicherheitsbehörde zwingend zu einer Wegweisung kommen muss. Dies auch um dem oftmals (medialen) Vorwurf des Untätigseins zu entgehen. Mit dem Ausspruch des Betretungsverbots ist anderenfalls ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verbunden, wobei nicht nur das Recht auf Privatleben, Familienleben und Wohnung (Art 8 Abs 1 EMRK), das Eigentumsrecht (Art 5 StGG), sondern auch das Recht der Freiheit der Erwerbstätigkeit (Art 6 StGG) unmittelbar betroffen sein könnte. Wird somit das Betreten der Wohnräumlichkeiten verboten, ist daher ausdrücklich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 29 SPG zu wahren. Somit darf das durchaus taugliche Mittel der Wegweisung bzw Ausspruch des Betretungsverbotes bei Gewaltausübung nicht auf eine Automatik beim Einschreiten von Familienstreitigkeiten reduziert werden, sondern ist eine derartige Vorgangsweise verhältnismäßig unter Wahrung des Prüfungsmaßstabes zu messen (UVS 17.10.2006, GZ.: UVS 20.3-13,14,15/2006-15). Es war davon auszugehen, dass das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes weder von einem vorangegangenen gefährlichen Angriff am 16. März 2007, noch vom Bevorstehen eines gefährlichen Angriffes gegen den in § 38 a SPG genannten Rechtsgütern ausgehen konnte, weshalb die ausgesprochene Wegweisung und das Betretungsverbot rechtswidrig war. 3. Als Kosten wurden gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBL 2003/334, dem Beschwerdeführer ein Betrag von ? 1.499,80 zugesprochen. Dem Beschwerdeführer wird ? 660,80 als Schriftsatzaufwand, ? 826,-- als Verhandlungsaufwand und ? 13,-- als Stempelgebührersatz zuerkannt.

Schlagworte
Wegweisung Betretungsverbot Streit Beschimpfungen gefährlicher Angriff Verstörtsein verstört sein
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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