Eine Wegweisung nach § 38 a Abs 1 SPG setzt die berechtigte Annahme eines bevorstehenden gefährlichen Angriffs auf die Rechtsgüter Leben, Gesundheit oder Freiheit voraus. Diese Annahme ist - auch wenn die Beamten zuletzt des Öfteren zu Streitschlichtungen herbeigerufen wurden - alleine bei einem Redefluss und einem damit in Zusammenhang liegende Gestikulieren mit den Händen, einem als irr empfundenen Blick und gegenseitigen lautstarken Beschimpfungen noch nicht gerechtfertigt. So war der irritierende Blick des Beschwerdeführers in der Physiognomie seiner Augenpartie begründet, und erwies sich der beobachtete "weiße Schaum um seinen Mund" nur als Speichel, der durch den Redefluss entstanden war. Im konkreten Fall hatte der Beschwerdeführer selbst die Polizei um Hilfe gerufen, da ihm der anwesende Halbbruder mit Schlägen ins Auge gedroht hatte. Weiters machte der Beschwerdeführer nach den Angaben der Beamten einen höflichen und kooperativen Eindruck ihnen gegenüber, weshalb der Tatsache, dass er zu Beginn der Amtshandlung sämtlichen Beteiligten ständig ins Wort gefallen war, keine entscheidende Bedeutung zukam. Selbst die Behauptung der von ihm betreuten Mutter, der Beschwerdeführer hätte sie drei Tage zuvor mit dem Umbringen bedroht - wobei diese Beschuldigung bei ihrem Gesundheitszustand und widersprüchlichen Verhalten kaum glaubwürdig war - hätte nicht als bestimmte Tatsache ausgereicht, da sie in der Vergangenheit lag (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003). Der verstörte Eindruck der Mutter bei der Amtshandlung war nicht auf Drohungen des Beschwerdeführers zurückzuführen, sondern auf bloße Beschimpfungen durch alle drei beteiligten Personen, wobei der Beschwerdeführer seine tätlich gewordene Mutter offensichtlich nur zu ihrer Beruhigung an den Armen gepackt hatte. Insgesamt konnte man aus dem Verhalten des Beschwerdeführers schließen, dass er mit der vorhandenen Situation - Pflege seiner unter psychischen Störungen leidenden Mutter - überfordert war und hiebei die Polizei zu Hilfe rief. Eine "aufgeschaukelte Situation" ist, selbst wenn sie immer wieder Streitschlichtungen erforderlich macht, noch kein Grund für eine Wegweisung eines Beteiligten.