Die Beschwerde wegen Betretens eines Hauses und des Schlafzimmers durch Gendarmeriebeamte ist abzuweisen, wenn das Betreten gemäß § 39 Abs 1 und § 19 SPG in Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht erfolgen musste. Diese Verpflichtung besteht, wenn den Beamten von einer Zeugin mitgeteilt wird, dass sie den im Schlafzimmer befindlichen Beschwerdeführer, der nach Kenntnis des Beamten möglicherweise alkoholisiert ist, "nicht mehr aufwecken könne, da er sich nicht rühre". So kann aus der allgemeinen Lebenserfahrung geschlossen werden, dass stark alkoholisierte Personen sich selbst gefährden (zB die Gefahr des Erstickens bei Erbrochenem). An der diesbezüglichen Legitimation des Betretens ändert sich nichts, wenn daraufhin keine Hilfe geleistet werden muss, weil ein Beamter den Beschwerdeführer wecken kann und ihn wegen der ermöglichten Kommunikation und vorliegenden Alkoholisierungssymptome stattdessen zum Alkoholtest auffordert. Der Einwand, es habe sich um eine Hausdurchsuchung gehandelt, trifft somit nicht zu, zumal eine Durchsuchung der Räumlichkeiten durch den Exekutivbeamten nicht einmal behauptet wurde.