I.
Die Beschwerde wird - soweit sie sich auf § 81 Abs 1 SPG stützt - gemäß § 67 c Abs 4
AVG zurückgewiesen.
II.
Die Beschwerde wird - soweit sie sich auf § 81 Abs 2 SPG stützt - gemäß § 67 c Abs 4
AVG abgewiesen.
III.
Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 79 a Abs 1 AVG abgewiesen.
I.
Der Beschwerdeführer bringt mit seiner an den UVS NÖ gerichteten Beschwerde vor, am 6.8.1997 habe ein (österr.) Grenzkontrollorgan bei seiner Ausreise mit dem Pkw über den Grenzübergang D******** seinen (der Nummer nach näher bezeichneten) österreichischen
Reisepaß kontrolliert und durch Anbringung eines Ausreisevermerkes (Stempel) auf Seite
5 des Reisepasses die Ausreise ersichtlich gemacht. Der Anbringung des "Sichtvermerkes" sei kein Verwaltungsverfahren vorausgegangen, es
habe sich dabei auch nicht um die Vollstreckung eines Bescheides oder einer Gerichtsentscheidung gehandelt, weshalb eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vorliege, welche hiermit gemäß § 88 Abs 1 und 2 SPG bekämpft werde.
Für die Ersichtlichmachung der Ausreise bestehe keine Rechtsgrundlage. Sie sei in Ausübung der Sicherheitspolizei (Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG, § 3 SPG) erfolgt, jedoch
gesetzlos, weshalb er in seinem gemäß § 87 SPG einfachgesetzlich gewährleisteten
Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen verletzt worden sei.
Ein- und Ausreise aus dem Bundesgebiet stelle auch ein personsbezogenes Datum dar,
an deren Geheimhaltung ein gemäß § 1 DSG schutzwürdiges Interesse bestehe.
Die Ersichtlichmachung der Ausreise in einer öffentlichen Urkunde, die in zahlreichen
Lebenslagen, insbesondere Behörden gegenüber vorgelegt werden müsse, stelle einen Eingriff dar, der nur unter den Voraussetzungen des Art 8 Abs 2 EMRK zulässig sei.
Die fehlende Notwendigkeit dieser Maßnahme verstoße weiters gegen
Art 2 und Art 3 des
4 ZP EMRK.
Der Reisepaß sei außerdem sein Eigentum. Die Anbringung eines Stempels greife in die
freie Nutzung seines Eigentums ein. Er erachte sich daher auch in seinem gemäß Art 1 1
ZP EMRK und Art 5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht
auf Eigentum
verletzt.
Mit der gesetzlosen, nicht notwendigen und unverhältnismäßigen
Ersichtlichmachung der Ausreise würden jedermann (z.B. in- und ausländischen Grenzkontrollbehörden,
ausländischen Vertretungsbehörden bei der Visaerteilung), der in seinen Reisepaß
Einsicht nehme, Grenzübertritte offengelegt und damit sein gemäß Art 2 Abs 2 4 ZP
EMRK und gemäß Art 3 Abs 2 4 ZP EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht
auf Verlassen des Bundesgebietes und auf freie Einreise verletzt.
Es werde deshalb die kostenpflichtige Feststellung der geltend gemachten
Rechtsverletzungen und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung begehrt.
Der Beschwerde waren Fotokopien der Seiten 2/3 und 4/5 angeschlossen.
Auf Seite 5 (RAUM FÜR AMTLICHE VERMERKE DER BEHÖRDE) war der Stempel REPUBLIK ÖSTERREICH
06.AUG.97 Aus
D********** 5
angebracht.
II.
Dazu hat der UVS NÖ erwogen:
Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die UVS über Beschwerden von Personen, die
behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.
Gemäß § 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen die behaupten (Abs 1) durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder (Abs 2)
auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten
verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
Bei der nach § 88 Abs 1 SPG geregelten Beschwerdemöglichkeit handelt es sich um kein
selbständiges Rechtsinstitut, sondern um einen Fall der im B-VG und AVG vorgesehenen
sogenannten Maßnahmenbeschwerde, die es ohne ausdrückliche Erwähnung im SPG
auch in Ansehung spezifisch sicherheitspolizeilicher Maßnahmen in gleicher Weise gäbe.
Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine behauptete "faktische Amtshandlung", daß sie gegen die Anwendung von Gewalt oder eine normative Anordnung, bei deren Nichtbefolgung mit
einer unmittelbaren Sanktion gerechnet werden müßte, gerichtet ist:
erforderlich ist daher
die Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles
mit
unverzüglichem Befolgungsanspruch.
Auch nach der Rechtsprechung des VwGH ist physischer Zwang oder unmittelbare
Befehlsgewalt Voraussetzung für die Wertung einer Amtshandlung als Ausübung
unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Weil dem als rechtswidrig bekämpften Organhandeln die ausgeführten Voraussetzungen
einer sog. faktischen Amtshandlung fehlen, war die Beschwerde - soweit sie sich auf § 88 Abs 1 SPG stützt - gemäß § 67c Abs 4 AVG zurückzuweisen.
Mit der Regelung des § 88 Abs 2 SPG wird auch "schlichtes Polizeihandeln", sofern es in Rechte eingreift, beim UVS einklagbar.
Der rechtpolitischen Zielsetzung zufolge (vgl die RV, 148 Blg NR 18. GP, 53) muß es sich
um solche Tätigkeiten der Organe der Sicherheitsverwaltung handeln, die ein Mindestmaß
an unmittelbarer Außenwirksamkeit aufweisen und sich, wenn auch nicht in der Form
körperlichen Zwanges oder in Befehlsform, individuell gegen den Rechtsunterworfenen
richtet.
Der Beschwerdeführer hat einen der Grenzkontrollpflicht unterliegenden Grenzübertritt
vorgenommen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes waren innerhalb des Grenzkontrollbereiches ermächtigt, seine Identität festzustellen. Sie haben durch die Anbringung des Stempels an der dafür im Reisepaß vorgesehenen Stelle ("Raum für amtliche Vermerke der Behörde") die durchgeführte Kontrolle und die damit verbundene
Erlaubnis zum Grenzübertritt auf zweckmäßige, einfache, rasche und kostensparende
Weise bestätigt und gleichzeitig den Grenzkontrollpflichtigen in die Lage versetzt, seinen
erlaubten Grenzübertritt innerhalb des Grenzkontrollbereiches
jederzeit nachzuweisen (§§ 11, 12 GrekoG).
Ein Eingriff in Rechte kann aus diesem "schlichten Polizeihandeln"
nicht abgeleitet
werden.
Die Beschwerde war daher - soweit sie sich auf § 88 Abs 2 SPG stützt - gemäß § 67c Abs 4 AVG abzuweisen.
Da der Beschwerdeführer nicht obsiegt hat, war sein Antrag auf Kostenersatz gemäß § 79a Abs 1 AVG als unbegründet abzuweisen.