Wird bei einer Befragung einer Fremden durch das Grenzkontrollorgan nach § 32 Abs 3 FrG der von ihr als Vertrauensperson beigezogene Zeuge hinausgewiesen, liegt die Ausübung einer Befehlsgewalt im Sinne des § 88 Abs 1 SPG dar. Eine solche Maßnahme ist im Hinblick auf
§ 30 Abs 2 SPG dann gerechtfertigt, wenn durch die Beiziehung die Erfüllung der Aufgabe (der Befragung) gefährdet ist.
Beiziehen
Amtshandlung beiwohnen darf. Zugezogene Vertrauenspersonen haben sich jeder Einmengung in die Amtshandlung zu enthalten. Sämtliche hiezu einvernommenen Zeugen gaben übereinstimmend an, daß sich dieser Zeuge ständig in die Amtshandlung einmischte. Trotz mehrmaliger Aufforderung von Seiten der Grenzkontrollorgane, sich nicht in das Gespräch einzumischen, befolgte er die Aufforderung nicht und gab selbst an, daß er "dauernd im Streitgespräch mit GI Rössler war". Es war somit die Erfüllung der Aufgabe, nämlich die Befragung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Erwerbstätigkeit in Österreich, gefährdet, sodaß die Hinausweisung der Vertrauensperson aus dem Amtsraum gerechtfertigt war. Dies trotz des Umstandes, daß der Zeuge zur Klärung des Sachverhaltes beitragen wollte bzw. die Beschwerdeführerin als ungerecht behandelt sah. Es ist einer Vertrauensperson zumutbar, auch bei einer von ihr subjektiv als ungerecht aufgenommenen Behandlung eines im Rahmen der Sicherheitsverwaltung Betroffenen sich so zu verhalten, daß die Erfüllung der Aufgabe nicht gefährdet ist, d.h. in concreto, nicht durch Dazwischenreden das Gespräch zwischen dem Grenzkontrollorgan und der Fremden zu stören.