RS UVS Oberösterreich 1999/06/15 VwSen-440012/2/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 15.06.1999
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Rechtssatz

Gemäß § 69 Abs1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, und:

1) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3) der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.

Der Antragsteller stützt sich auf eine Tagsatzung vom 6.5.1999, mit welcher er von einem anderen Beweisergebnis Kenntnis erlangte. Der Antrag ist daher rechtzeitig. Auch liegt ein mittels Rechtsmittel nicht mehr anfechtbarer Bescheid vor. Allerdings fehlt das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes gemäß § 69 Abs1 Z1 bis 3 AVG. Wenn sich nämlich der Antragsteller auf ein neues Beweismittel bzw neue Tatsachen anläßlich des Zivilverfahrens zu 1 Cg 18/99 h des LG Linz beruft, so handelt es sich dabei um sogenannte nova producta, welche im Gegensatz zu den nova reperta keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. Im übrigen ist aber darauf hinzuweisen, daß auch diese "neuen Tatsachen" keinen "im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten" (§ 69 Abs1 Z2 letzter Halbsatz AVG). Wie nämlich bereits im vorzitierten rechtskräftigen und unanfechtbaren Bescheid ausgesprochen wurde, ist ein Beschwerdeverfahren gemäß § 88 Abs.1 und Abs.2 SPG in Angelegenheiten des Straßenverkehrswesens (StVO) nicht vorgesehen und sind daher solche Beschwerden schon mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen. Daran ändert auch nichts die neu vorgebrachte Tatsache. Es konnte daher dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattgegeben werden.

Schlagworte
Straßenverkehr, keine Beschwerdemöglichkeit nach SPG, mangelnder Anfechtungsgegenstand, keine Wiederaufnahme.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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