Der Beschwerdeführer hat einen der Grenzkontrollpflicht unterliegenden Grenzübertritt
vorgenommen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes waren innerhalb des Grenzkontrollbereiches ermächtigt, seine Identität festzustellen. Durch die Anbringung des Stempels an der dafür im Reisepass vorgesehenen Stelle (?Raum für amtliche Vermerke
der Behörde?) wurde weder physischer Zwang angewendet noch ein Befehl mit
unverzüglichem Befolgungsanspruch erteilt. Es liegt lediglich ?schlichtes Polizeihandeln?
vor, aus dem aber kein Eingriff in Rechte abgeleitet werden kann, weil durch die Anbringung des Stempels lediglich die durchgeführte Kontrolle und die damit verbundene
Erlaubnis zum Grenzübertritt auf zweckmäßige, einfache, rasche und kostensparende
Weise bestätigt und gleichzeitig der Grenzkontrollpflichtige in die Lage versetzt wurde,
seinen erlaubten Grenzübertritt innerhalb des Grenzkontrollbereiches jederzeit
nachzuweisen (§§ 11, 12 GrekoG).