Eine Wegweisung nach § 38 a SPG wegen der Annahme eines bevorstehenden gefährlichen Angriffes des Beschwerdeführers gegen seine ehemalige Lebensgefährtin, die seine Wohnung mit dem gemeinsamen Sohn bewohnte und vom Beschwerdeführer wegen Männerbesuchen zum Verlassen der Wohnung aufgefordert wurde, ist bei folgendem Sachverhalt gerechtfertigt: Die einschreitenden Sicherheitsorgane bezeugten übereinstimmend das hohe verbale Aggressionspotential des Beschwerdeführers gegen seine ehemalige Lebensgefährtin auch während ihrer Anwesenheit. So verhielt sich der Beschwerdeführer anfangs zwar ruhig und gefasst, jedoch fiel er ihr (als es um den vorangegangenen Männerbesuch ging) immer wieder ins Wort und beschimpfte sie. Weiters hatte der Beschwerdeführer seine nunmehrige Freundin, die ihn mit dem Auto zur Wohnung gebracht hatte, nach der Polizeiintervention mit dem Hinweis weggeschickt, dass er jedenfalls in der Wohnung nächtigen werde. Er ließ daher keinen Zweifel offen, dass seine ehemalige Lebensgefährtin die Wohnung verlassen müsse, obwohl die von ihm untersagten Männerbesuche ihm nicht das Recht gaben, sie auf der Stelle aus der Wohnung zu verweisen. Ob ein Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Lebensgefährtin vorgelegen war oder nicht, ist für die Rechtmäßigkeit der Wegweisung ohne Belang. Ausschließlich entscheidend ist, dass die Gefährdete dort faktisch wohnte. Der Anwaltsberuf des Beschwerdeführers wurde bei der Gefahrenprognose zu Recht nicht besonders in Erwägung gezogen. Es mag schon sein, dass der Beschwerdeführer wegen seines Berufes und die zu erwartenden Rechtsfolgen nicht noch stärkere Gewalt anwendete. Jedoch hatte er vor der Amtshandlung den Besucher und Freund der Lebensgefährtin immerhin gestoßen sowie seine ehemalige Lebensgefährtin an den Haaren gezogen und geohrfeigt. Die Beamten nahmen daher zu Recht an, dass der Beschwerdeführer trotz teilweiser Beruhigung und fehlender Alkoholisierung in ihrer Abwesenheit weiter versuchen werde, die Gefährdete zum Verlassen der Wohnung zu bewegen und bei Erfolglosigkeit auch körperliche Gewalt anzuwenden.