TE UVS Steiermark 2002/08/13 20.3-7/2002

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Veröffentlicht am 13.08.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde des Mag. A I, vertreten durch Mag. Dr. R S, Rechtsanwältin in G, wegen Wegweisung und Verhängung des Betretungsverbotes am 11. Februar 2002 für den ersten Stock des Wohnhauses in G gemäß §§ 67a Abs 1 Z 2, 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und §§ 38a und 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), wie folgt entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 499/2001 hat der Beschwerdeführer dem Bund die Kosten des Verfahrens in der Höhe von ? 498,00 binnen 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

I. 1.)

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die einschreitenden Organe der Bundespolizeidirektion Graz zum Ausspruch der Wegweisung und des Betretungsverbotes aus die Ehewohnung G nicht berechtigt gewesen seien, da der Beschwerdeführer weder seine Familie angegriffen habe noch anzunehmen gewesen sei, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der Personen bevorstehe. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe sich zu dem Zeitpunkt im Frauenhaus befunden und habe angegeben, dass sie in den nächsten Tagen auf keinen Fall in das Wohnhaus zurückkehre. Da die Ehegattin bereits am 7. Februar 2002 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, die Wegweisung jedoch erst am 11. Februar 2002, somit 4 Tage nach dem Auszug, ausgesprochen wurde, sei dies zu berücksichtigen. Es wurden die Anträge auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt und zu erkennen, dass "der Beschwerdeführer durch das am 11. Februar 2002 durch die Organe der Bundespolizeidirektion Graz durchgeführte Wegweisung und dem Ausspruch des Betretungsverbotes im verfassungsgesetzlich gewährleisteten mit Recht auf persönliche Freiheit sowie in seinem Recht, dass bei einem derartigen Verbot die Verhältnismäßigkeit zu wahren sei, verletzt wurde". Die Zuerkennung der Kosten in der Höhe von ? 1.365,00 wurde beantragt. 2.) Die Bundespolizeidirektion Graz gab am 8. April 2002 eine schriftliche Stellungnahme hiezu ab und begründete die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Vorfälle psychische und physische Gewalt gegen die Ehefrau und den Sohn des Beschwerdeführers ausgeübt habe. Die einschreitenden Sicherheitswachebeamten hätten davon ausgehen können, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorstehe. Die Erlassung der Maßnahmen einige Tage nach den Angriffen sei deshalb gerechtfertigt, weil sich in der Zwischenzeit die Gefährlichkeitsprognose nicht verändert und der Beschwerdeführer die aggressiven Handlungen über lange Zeit ausgeübt habe. Es sei auch davon auszugehen gewesen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die gemeinsame Wohnung nicht aufgegeben habe, weil sie vorübergehend außerhalb derselben Aufenthalt und Schutz gesucht habe. Das Betretungsverbot wurde deshalb auf den ersten Stock des Hauses beschränkt, da sich im Parterre des Hauses die Firmenräumlichkeiten befanden und man die Haupteinnahmsquelle des Beschwerdeführers nicht beschränken wollte. Keinesfalls lag eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers vor, wodurch auch die Bestimmungen des Art 8 StGG sowie des Art 5 EMRK nicht zur Anwendung gelangen. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit wurden auch auf die Interessen des Beschwerdeführers Rücksicht genommen, insbesondere in dem sich das Betretungsverbot nicht auf die Firmenräumlichkeiten erstreckte. Es wurde der Ersatz der Kosten für Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwand begehrt, sowie die Einvernahme von Zeugen. Beigegeben wurde das Formular betreffend Wegweisung bzw. Betretungsverbot nach dem SPG vom 8. Februar 2002 der Bundespolizeidirektion Graz, Wachzimmer F/C 2, die Meldung Nr. 1.164 des Wachzimmers K, wonach dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2002 das Betretungsverbot zur Kenntnis gebracht wurde und das Informationsblatt ausgehändigt wurde, die Meldung Nr. 1.258 vom Wachzimmer K, wonach das Betretungsverbot am 14. Februar 2002 überprüft wurde, eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Graz vom 7. März 2002 der Bundespolizeidirektion Graz, K A, gegen den Beschwerdeführer wegen Verdacht der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung, die Ambulanzkarte der Universitätsklinik für Unfallchirurgie vom 8. Februar 2002 über die Verletzungen der L I, Ehefrau des Beschwerdeführers. II. 1.) Nach Durchführungen von Verhandlungen am 17. Mai 2002 und am 2. Juli 2002, wobei der Beschwerdeführer, die Zeugen Dr. A G, Dr. M A G, L I, RI M M, RI G P, RI R L und H W als Zeugen einvernommen wurden, wird nachfolgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

Am 8. Februar 2002 wurden RI G P und RI M M ins Frauenhaus der Stadt G gerufen, da L I, die Ehefrau des Beschwerdeführers, eine Anzeige erstattete. L I hielt sich dort mit den drei minderjährigen Kindern auf und teilte den Beamten mit, dass es seit Jahren Schwierigkeiten in der Ehe gebe. Es sei ständig zu Gewalttätigkeiten von Seiten des Beschwerdeführers gekommen, jedoch habe sie aus Angst von einer polizeilichen Anzeige Abstand genommen. Da es ein paar Tage zuvor zu einer Bedrohung mit einem Messer gekommen sei, wolle sie nunmehr Anzeige erstatten und sei in das Frauenhaus geflüchtet. Sie teilte den Exekutivbeamten mit, dass am 1. Februar 2002 im Laufe des Nachmittags der Beschwerdeführer ihr gegenüber mehrmals gewalttätig geworden sei, hiebei sei sie von ihm gewürgt, zu Boden gestoßen und mit Fußtritten verletzt worden. Außerdem habe er mit einem Staubsaugerrohr in ihren Rücken gestoßen. Am 2. Februar 2002 kam es im Laufe des Abends zu weiteren Übergriffen von Seiten des Beschwerdeführers, wobei er zuvor seinen ältesten Sohn I einen Schlag in das Gesicht versetzte, sodass dieser gegen die Zimmerwand stürzte. Hiebei wurde I verletzt und habe über Kopfschmerzen geklagt. Am späteren Abend habe der Beschwerdeführer ihr mehrere Faustschläge in den Oberkörper versetzt. Sodann holte der Beschwerdeführer ein Messer aus der Küche und hielt es ihr vor den Körper, wobei er sich erst durch Zureden wieder beruhigt habe. Am 7. Februar 2002 sei es ihr schließlich mit den Kindern gelungen, im Frauenhaus unterzukommen. Den Zeitpunkt des Auszugs aus der Wohnung habe sie so gewählt, dass der Beschwerdeführer hievon nichts wusste, da er ansonsten gegen sie vorgegangen wäre. L I teilte den Beamten auch mit, dass sie weiterhin im Frauenhaus bleibe und nicht in die Wohnung zurückkehre, da sie Angst habe. RI M M hat sich von Lydia Ibrahim die Örtlichkeit im Haus erklären lassen und erfuhr, dass im ersten Stock die Wohnung sei und im Parterre die Firma. Der Beamte konnte am Rücken als auch am Schienbein der Zeugin einen blauen Fleck feststellen und erklärte diese ihm gegenüber, dass die Verletzungen von Attacken des Beschwerdeführers stammten. RI G P konnte ebenfalls eine kreisrunde Verletzung am Rücken wahrnehmen. Aufgrund der Angaben von L I hat RI M M sodann die Prognose gestellt, dass er aufgrund des wahrgenommenen Sachverhaltes eine Wegweisung bzw. ein Betretungsverbot erlassen werde. Zu dem Zweck fuhren sie nach der Befragung zum Wohnhaus, B, G, wobei sie niemanden antrafen. Es wurde daher ein Lenkerverständigungszettel (Beilage B) hinterlassen, wonach der Beschwerdeführer am 11. Februar 2002 in das Wachzimmer F kommen sollte. Zudem wurde ersucht, dass Beamte des Wachzimmers K im Falle des Zusammentreffens mit dem Beschwerdeführer das Betretungsverbot bzw. die Wegweisung aussprechen sollten. RI R L fuhr daher am 11. Februar 2002 um ca. 09.00 Uhr zum Wohnhaus des Beschwerdeführers und traf diesen am Parkplatz vor dem Haus, wo er ihm auch das Betretungsverbot für den ersten Stock, B, mitteilte und ihm das Informationsblatt ausfolgte. Der Beschwerdeführer gab eine Abgabeadresse in einem Hotel bekannt. RI R L besichtigte das Wohnhaus und konnte einen gemeinsamen Eingang für das Geschäft und die Wohnung feststellen, wobei die Verbindungstüre zum ersten Stock nicht verschließbar war. Der Beschwerdeführer erklärte ihm gegenüber, dass er vor Ort keine Stellungnahme abgebe, da er ohnedies mit seinem Anwalt ins Wachzimmer kommen werde. 2.) Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen L I, RI M M, RI G P, RI R L und Dr. A G. Die Aussage des Zeugen Dr. M A G wurde nicht herangezogen, da dessen Untersuchungsergebnis von I L den Beamten vorerst nicht bekannt war. Auch die Zeugenaussage des H W deckt sich mit der Aussage von RI R L, wobei der Zeuge angab, dass der Beschwerdeführer sehr wohl wusste, um was es gehe und er von RI R L darauf hingewiesen wurde, dass er den ersten Stock nicht betreten dürfe. Auch sei ihm ein "Zettel" übergeben worden. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, soweit sie sich auf die Vorfälle mit seinem Sohn und seiner Ehefrau bezieht, ist keiner Beweiswürdigung zu unterziehen, da die Beurteilung aus der Sichtweise des Exekutivbeamten zu geschehen hat und steht außer Streit, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht dem Kenntnisstand von RI M M zum Zeitpunkt der Fällung der Gefährlichkeitsprognose angehörte. Aus der Betrachtungsweise ist auch die Verständigung der Staatsanwaltschaft Graz vom 29. April 2002 (Beilage A) ohne Relevanz (Einstellung des Verfahrens gemäß § 90 Abs 1 StPO). III.)

Die Rechtsbeurteilung ergibt folgendes: 1.) Gemäß § 88 Abs 1 SPG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate die Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG). Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark entscheidet gemäß § 88 Abs 4 SPG über Beschwerden gemäß Abs 1 durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g AVG. Die Beschwerde betreffend des Betretungsverbotes bzw. der Wegweisung langte am 14. März 2002 (Postaufgabestempel 13. März 2002) beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ein, wodurch die 6-wöchige Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von Beamten der Bundespolizeidirektion Graz vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde. Gemäß § 38a Abs 1 SPG ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen. Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen. Gemäß Abs 2 leg cit sind unter den Voraussetzungen des Abs 1 die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen das Betreten eines nach Abs 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen; die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist jedoch unzulässig. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, dem Betroffenen alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung abzunehmen; sie sind verpflichtet, ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun. In concreto war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Fällung der Gefährlichkeitsprognose und damit bei Verhängung des Betretungsverbotes nicht anzutreffen. § 38 Abs 2 SPG ermöglicht jedoch ein Betretungsverbot ohne vorangegangene Wegweisung zu verhängen. Zu einer Wegweisung ist es nicht gekommen, da der Beschwerdeführer nicht in der Wohnung angetroffen wurde, sondern ihm das Betretungsverbot außerhalb, nämlich am Parkplatz vor dem Haus, zur Kenntnis gebracht wurde. Die Beschwerde bezüglich der Wegweisung geht somit ins Leere. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Betretungsverbotes (§ 38 a Abs 3 SPG) ist die ex ante Sichtweise des einschreitenden Exekutivorgans für die Gefährlichkeitsprognose heranzuziehen. Hiebei ist insbesondere die Aussage der Lydia Ibrahim gegenüber RI M M heranzuziehen, wonach der Beschwerdeführer sowohl Tätlichkeiten gegenüber ihrer Person (Gewalttätigkeiten am 1. Februar 2002: würgen, zu Boden stoßen und Fußtritte in den Unterleib sowie Stoßen mit einem Staubsaugerrohr in den Rücken; 2. Februar 2002: mehrere Faustschläge gegen den Oberkörper) und seinen Sohn I I (2. Februar 2002: Schlag in das Gesicht, sodass der Junge gegen die Zimmerwand stürzte) heranzuziehen. Es lagen somit bestimmte Tatsachen im Sinne des § 38a Abs 1 SPG vor, wobei das Gesetz nicht verlangt, dass sich die "bestimmten Tatsachen" zeitlich unmittelbar vor Erlassung des Betretungsverbotes ereignet haben. Sicherlich ist bei der Beurteilung der länger zurückliegenden Tatsachen - L I spricht von ständigen Gewalttätigkeiten in der Ehe - nur im eingeschränkten Ausmaß Bedacht zu nehmen, da bislang ein Ersuchen um Intervention durch Sicherheitswachebeamte ausblieb und eine Glaubhaftmachung des Vorgefallenen nur schwer möglich ist. Bei den am 1. und 2. Februar 2002 behaupteten Aggressionshandlungen von Seiten des Beschwerdeführers, die durchaus glaubhaft von der Zeugin L I vorgebracht wurden, und auch Verletzungen von Seiten der einschreitenden Organe wahrgenommen wurden (Hämatom am Rücken und am Schienbein) ist jedoch ein derartig zeitlicher Zusammenhang ohne weiteres gegeben. Es ist durchaus glaubwürdig, dass L I einen Zeitpunkt zum Verlassen der Wohnung aussuchte, bei dem der Beschwerdeführer nicht anwesend war, um weitere Attacken vorzubeugen und ist es bei derartigen Vorkommnissen nachvollziehbar, dass L I das Frauenhaus aufsuchte. Auf Grundlage der dem RI M M bekannten Tatsachen war die Annahme gerechtfertigt, dass vom Beschwerdeführer auch künftig derartige Verhaltensweisen mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und somit ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der Gattin des Beschwerdeführers und der Kinder bevorstehe. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es nicht auf die Richtigkeit des erhobenen Vorwurfs ankommt, sondern vielmehr genügt es, wenn das amtshandelnde Sicherheitsorgan aus damaliger Sicht - nach Lage des Falles - mit gutem Grund der subjektiven Auffassung sein durfte, dass die in Rede stehende Tat verübt worden sei (VfGH 10.6.1988, B 1220/87; 26.9.1988, B 989/86). Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass das Betretungsverbot bzw. die Wegweisung dann nicht zulässig sei, wenn die Wohnung nicht mehr benützt wird, so ist dem aus rechtlicher Sicht zuzustimmen. Falls die gefährdete Person nämlich - etwa auch aus Anlass der "bestimmten Tatsachen" - die Wohnung verlässt und dort in absehbarer Zeit keine Unterkunft mehr nehmen will, dann ist die Wegweisung bzw. das Betretungsverbot für diese Wohnung nicht zulässig, weil für die Räumlichkeit eben kein Schutzbedürfnis mehr besteht (Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, S 339/B.6, 2. Auflage, Linde Verlag). In concreto war dies jedoch nicht der Fall, obwohl die Zeugin L I vor dem Sicherheitswacheorgan zwar angab "in der nächsten Zeit gemeinsam mit den Kindern im Frauenhaus zu bleiben" (Formular der Wegweisung/Betretungsverbot nach dem SPG und der Rubrik XI Sachverhalt) jedoch eine Rückkehr vom Frauenhaus nicht auszuschließen ist, wenn sich die Umstände entsprechend ändern. Es liegt in der allgemeinen Erfahrung, dass eine Unterkunft im Frauenhaus nur ein vorübergehender Aufenthalt darstellt, bis die betroffene Person einen anderen Aufenthalt findet. Daran ändert auch nicht der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Sicherungsmaßnahme die im ersten Stock gelegene Wohnung nicht absperrbar war, da es durchaus im Rahmen der Möglichkeiten ist, durch entsprechende technische Vorrichtungen für eine Absperrung zu sorgen. Auch muss der gefährdeten Person eine gewisse Zeitspanne eingeräumt werden - nämlich die Dauer des Betretungsverbotes - Überlegungen anzustellen, ob sie in die gemeinsame Wohnung zurückkehrt oder anderweitig sich eine Unterkunft besorgt. Dass die Zeugin aus Angst zum Zeitpunkt der Sicherungsmaßnahme aufgrund des Vorgefallenen vorerst ausschloss, in die Wohnung zurückzukehren, ist durchaus nachvollziehbar. Das Sicherheitswacheorgan als auch die belangte Behörde gingen auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit vor, wenn sie den Schutzbereich des Betretungsverbotes ausschließlich auf die Wohnung im ersten Stock beschränkt haben, da sich im Parterre die Firma des Beschwerdeführers befand und bei Ausdehnung des Betretungsverbotes der Unterhalt der Familie, der sich aus dem Unternehmen lukrierte, gefährdet gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer wurde am Parkplatz vor dem Haus das Betretungsverbot für den ersten Stock B vom Zeugen RI R L mitgeteilt und ihm das Informationsblatt ausgefolgt. Da sich der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt nicht mehr in der Wohnung aufhielt, erfolgte keine Wegweisung und war ausschließlich das ausgesprochene Betretungsverbot Gegenstand des Verfahrens. Zu dem Zeitpunkt wurde auch eine Abgabeadresse in einem Hotel dem einschreitenden Sicherheitswachebeamten bekannt gegeben und gab auch der der Amtshandlung beiwohnende Zeuge H W an, dass der Beschwerdeführer "wusste, um was es ging". Zurecht verweist die belangte Behörde auch darauf, dass es keinesfalls zu einer Einschränkung des Grundrechtes der Freiheit im Sinne des Art 8 StGG bzw. Art 5 EMRK gekommen ist, da eine Verhaftung des Beschwerdeführers nicht vorlag und die Beschränkung der Bewegungsfreiheit sich ausschließlich auf den ersten Stock des Wohnhauses bezog. Das Betretungsverbot stellt zwar einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff in die Privatsphäre nach Art 8 EMRK dar, jedoch war nach dem Kenntnisstand des Sicherheitswacheorgans zum Zeitpunkt der Verhängung des Betretungsverbotes dieses rechtmäßig im Sinne des § 38a Abs 2 SPG und ist die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. IV.) Als Kosten wurden gemäß § 79a AVG iVm. der UVS-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 499/2001 dem Bund ein Betrag von ? 498,00 zugesprochen. Der Aufwandersatz setzt sich zusammen aus dem Vorlageaufwand in der Höhe von ? 41,00, dem Schriftsatzaufwand in der Höhe von ? 203,00 und dem Verhandlungsaufwand von ? 254,00.

Schlagworte
Betretungsverbot Schutzbedürfnis Wohnung Frauenhaus
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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