Zwar sind das Betretungsverbot und die Wegweisung nach § 38a SPG nicht zulässig, wenn die gefährdete Person - etwa auch aus Anlass der bestimmten Tatsachen nach dieser Bestimmung - die betreffende Wohnung in absehbarer Zeit nicht mehr bewohnen will, da dann das Schutzbedürfnis für diese Räumlichkeit wegfällt (Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, S 339/B.6, 2. Auflage, Linde Verlag). Ein solches Schutzbedürfnis besteht allerdings weiter, wenn die gefährdete Gattin des Beschwerdeführers mit den Kindern in das Frauenhaus zieht, weil sie die Rückkehr in die gemeinsame Wohnung zum Zeitpunkt der Sicherungsmaßnahme aus nachvollziehbarer Angst vor weiteren Gewalttätigkeiten ablehnt. Eine Unterkunft im Frauenhaus ist nämlich nach allgemeiner Erfahrung nur vorübergehend, weshalb eine Rückkehr in die gemeinsame Wohnung (innerhalb der maximal 10- tägigen Dauer des Betretungsverbotes) nicht ausgeschlossen werden kann. Der gefährdeten Person muss der Zeitraum des Betretungsverbotes für die Überlegung zugebilligt werden, ob sie in die Wohnung zurückkehrt oder eine andere Unterkunft nimmt.