RS UVS Burgenland 1998/06/16 47/01/98003

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Veröffentlicht am 16.06.1998
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Bestätigend VwGH vom 17 02 1999,Zl 98/01/0297 Rechtssatz

Der Verwaltungssenat ist zur Behandlung einer auf § 88 Abs 2 SPG gestützten Beschwerde, deren Gegenstand die Antragstellung eines Heimreisezertifikates und die damit verbundene Übermittlung personenbezogener Daten an die Botschaft des Heimatlandes des Fremden ist, nicht zuständig. Diesbezüglich besteht die Möglichkeit der Anrufung der Datenschutzkommission gemäß § 36 Abs 1 Z 1 DSG.

Schlagworte
schlichtes Polizeihandeln; Heimreisezertifikat; personenbezogene Daten; Zuständigkeit des UVS
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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