Der Verwaltungssenat ist zur Behandlung einer auf § 88 Abs 2 SPG gestützten Beschwerde, deren Gegenstand die Antragstellung eines Heimreisezertifikates und die damit verbundene Übermittlung personenbezogener Daten an die Botschaft des Heimatlandes des Fremden ist, nicht zuständig. Diesbezüglich besteht die Möglichkeit der Anrufung der Datenschutzkommission gemäß § 36 Abs 1 Z 1 DSG.