Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Albin Larcher über die Beschwerde des Herrn Dr. T. R., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. C. F., I., gegen 1) die Bundespolizeidirektion Innsbruck und 2) die Universitätsklinik für Psychiatrie Innsbruck, vertreten durch die Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH, Innsbruck, als belangte Behörde nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
I.
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG iVm § 67c Abs 1 und 2, §§ 67d und 67e Abs 2 Z 2 AVG und § 88 Abs 1 SPG wird die Beschwerde, dass der Beschwerdeführer durch die gewaltsame Verbringung von Organen der Bundespolizeidirektion Innsbruck am 26.3.2005 ca gegen 10.40 Uhr von der XY-Straße in die Psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik Innsbruck in seinen Rechten verletzt wurde, als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG iVm § 67c Abs 1 und 2, §§ 67d und 67g Abs 2 Z 2 AVG wird die Beschwerde betreffend die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Universitätsklinik für Psychiatrie vom 26.3.2005, 11.00 Uhr, bis 27.3.2005, 09.00 Uhr, als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 79a Abs 1 und 3 AVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl 855/1995, hat der Beschwerdeführer der obsiegenden belangten Behörde den Vorlageaufwand in Höhe von Euro 51,50, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von Euro 220,30 sowie den Verhandlungsaufwand in der Höhe von Euro 275,30, insgesamt somit Euro 547,10, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu ersetzen.
Mit Schriftsatz vom 4.5.2005, beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingelangt am 9.5.2005, erhob Dr. T. R. eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH sowie gegen die Bundespolizeidirektion Innsbruck und führte aus wie folgt:
?Maßnahmenbeschwerde:
Der Beschwerdeführer wurde am 26.3.2004 in der Universitätsklinik Innsbruck aufgrund einer Bewusstlosigkeit ambulant behandelt, lehnte nach Wiedererlangen des Bewusstseins jede weitere Behandlung ab und ging nach Hause.
Als er zuhause in seine Wohnung gehen wollte, wurde er von zwei Organen der Zweitbelangten Behörde angehalten, nach seinem Namen gefragt und sodann in die Universitätsklinik für Psychiatrie in Innsbruck verbracht, wo er durch die diensthabende Ärztin ?Untergebracht? wurde, sodass er nicht mehr entsprechend seinem Willen nach Hause gehen konnte.
Die Beamten der Bundespolizeidirektion, die Dienstnummern der handelnden Personen konnten trotz einer Anfrage in der auf die besondere Dringlichkeit wegen des Fristenlaufes hingewiesen wurde, nicht ermittelt werden, haben den Beschwerdeführer gegen seinen Willen in die Psychiatrische Abteilung verbracht, ohne die entsprechenden formalen Bedingungen, insbesondere die Vorführung und Begutachtung durch einen Amtsarzt, einzuhalten.
Ob Gefahr im Verzug war oder nicht, und welche Umstände die Annahme von Gefahr in Verzug für die Beamten der Zweitbelangten Behörde sprachen, konnte aufgrund der geschilderten Umstände nicht erhoben werden.
Die Bediensteten der Universitätsklinik für Psychiatrie haben unter Berufung auf ihre, aus dem UbG entspringenden, hoheitlichen Befugnisse eine Unterbringung ausgesprochen, obwohl weder die materiellen, noch die formellen Voraussetzungen gegeben waren.
Zunächst wurde vor Unterbringung nur ein fachärztliches Zeugnis im Sinne des § 10 UbG erstellt, der Beschwerdeführer sodann im Beisein je eines Organs der belangten Behörden untergebracht und wurde das zweite Zeugnis erst am nächsten Tag, und zwar genau 22 Stunden später, erstellt, obwohl die gesetzliche Grundlage die Untersuchung durch den Abteilungsleiter (aus der Krankengeschichte geht nicht hervor, dass der Abteilungsleiter den Beschwerdeführer jemals gesehen hat) und ein weiterer Facharzt vor der Unterbringung zu untersuchen und von einander unabhängige Zeugnisse zu erstellen. Im gegenständlichen Fall lag aber im Zeitpunkt der Unterbringung höchstens ein fachärztliches Zeugnis vor, wobei im Besonderen darauf zu verweisen ist, dass das zweite Zeugnis offensichtlich zu einer anderen Expertise führte, da im Feld ?Neben-Diagnose(n)? ?Pat wird entlassen? geschrieben steht.
Über die Gründe seiner Unterbringung wurde der Beschwerdeführer zu keiner Zeit und insbesondere nicht durch den Abteilungsleiter unterrichtet und ist dem BF nicht erinnerlich, dass ein Patientenanwalt verständigt worden wäre.
Abgesehen von diesen formalen Mängeln waren im Zeitpunkt auch nicht die materiellen Erfordernisse gegeben. Aus der gesamten Krankengeschichte lässt sich nicht entnehmen, an welcher psychischen Krankheit der BF leiden sollte. In der Krankengeschichte wird stets nur von Alkoholisierung und einer Kopfverletzung geschrieben, nicht aber von einer Erkrankung der Psyche.
Weiters finden sich keinerlei substantiierte Ausführungen zur zweiten (kumulativen) Voraussetzung einer Unterbringung, der Selbst- oder Fremdgefährdung in Zusammenhang mit der (nicht diagnostizierten) psychischen Erkrankung.
Keinerlei Hinweise finden sich in der Krankengeschichte weiters zu dem Erfordernis des § 3 Abs 2 UbG und wurde eine Prüfung gelinderer Mittel schlichtweg nicht vorgenommen.
Aus all diesen Gründen haben die belangten Behörden Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt, mit denen in die Rechte des Beschwerdeführers in rechtswidriger Weise eingegriffen wurde.
Beweis: PV; ZV Dr. B. pA der Erstbelangten Behörde; ZV Dr. E. pA der Erstbelangten Behörde, Krankengeschichte des BF, welche von Amts wegen eingeholt werden möge; Journaleinträge der Zweitbelangten Behörde, welche von Amts wegen eingeholt werden mögen; weitere Beweise in Vorbehalt;
Der Beschwerdeführer stellt daher durch seinen ausgewiesenen Vertreter nachstehende Anträge
der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Tirol möge
1.
die angefochtenen Verwaltungsakte, und zwar die Verbringung in die Psychiatrische Abteilung durch die Erstbelangte Partei und die Unterbringung in der psychiatrischen Abteilung durch die Zweitbelangte Behörde für rechtswidrig erklären, sowie
2.
gem § 79a AVG iVm der Verordnung des BK BGBI 2003/334 erkennen, dass die zuständigen Rechtsträger der belangten Behörden jeweils schuldig sind, dem Beschwerdeführer die durch das Verfahren vor dem UVS entstandnen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen meines ausgewiesenen Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.?
Aufgrund dieser Maßnahmenbeschwerde wurde die Bundespolizeidirektion Innsbruck sowie die Universitätsklinik für Psychiatrie aufgefordert, die Bezug habenden Akten vorzulegen und allenfalls im Zuge einer Gegenschrift eine Stellungnahme abzugeben.
Davon machten sowohl die Universitätsklinik für Psychiatrie als auch die Bundespolizeidirektion Innsbruck Gebrauch.
Am 8.8.2005 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer sowie die damals Dienst habende Oberärztin der Psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik Innsbruck sowie ein Polizeibeamter der Bundespolizeidirektion Innsbruck als Zeugen vernommen.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol folgender Sachverhalt:
Am Morgen des 26.3.2005 wurde Dr. T. R. von der Rettung in die Unfallambulanz der Universitätsklinik Innsbruck eingeliefert. Der Beschwerdeführer wies ein ausgeprägtes Hämatom (Durchmesser 10 cm, Erhabenheit 1 cm) an der rechten Stirn sowie Excoriationen und Kratzspuren am Hals und im Bereich der Clavicula auf.
Den behandelnden Ärzten an der Unfallchirurgischen Ambulanz gelang es nicht, den Unfallhergang zu rekonstruieren, da der Patient jegliche Aussagen und alle weiteren Untersuchungen ablehnte. Lediglich die Durchführung eines Schädelröntgens konnte mit dem Beschwerdeführer vereinbart werden. Zur Abklärung der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit wurde in weiterer Folge eine Ärztin der Universitätsklinik für Psychiatrie beigezogen. Die beigezogene psychiatrische Fachärztin bemühte sich mehrmals und nachhaltig, mit dem Beschwerdeführer in ein Gespräch zu kommen, um sowohl den Hergang des Geschehnisse als auch den weiteren Verlauf zu klären. Mehrfach wurde versucht, ihm die nötige Aufklärung in Bezug auf mögliche Folgeverletzungen zu vermitteln. Die beigezogene psychiatrische Fachärztin versuchte hierbei, den Beschwerdeführer zur Duldung der notwendigen Untersuchungen sowie zur Durchführung einer Computertomographie zu bewegen. Während dieses Gespräches verließ der Beschwerdeführer plötzlich das Behandlungszimmer und entfernte sich ohne weitere Angaben.
Da die behandelnden Ärzte im Unklaren über den Ausmaß der Verletzungen waren und Sorge hinsichtlich allfälliger weiterer Folgen wie beispielsweise eine Gehirnblutung, ein Bewusstseinsverlust sowie ein allfälliges Ersticken an Erbrochenem bestand, wurde von der beigezogenen psychiatrischen Fachärztin Kontakt mit der Bundespolizeidirektion Innsbruck aufgenommen und der Sachverhalt dargestellt. Die Funkleitstelle der Bundespolizeidirektion Innsbruck wies darauf hin eine Funkstreife an, zum Wohnhaus des Beschwerdeführers zu fahren. Im dortigen Nahbereich konnte der Beschwerdeführer dann auch angetroffen werden. Der einschreitende Polizeibeamte konnte den Beschwerdeführer einwandfrei identifizieren und konnte bei ihm eine schwere Kopfverletzung feststellen. Der Beschwerdeführer wies ein Hämatom auf, wie es der einschreitende Polizeibeamte in seinen 15 Dienstjahren noch nie gesehen hatte. Darauf hin verständigte der Polizeibeamte einen Rettungswagen und wurde bis zum Eintreffen dieses Rettungswagens der Beschwerdeführer über die Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes informiert sowie auf die Notwendigkeit eines Transportes in die Klinik hingewiesen. Hierbei versuchte der einschreitende Polizeibeamten den Beschwerdeführer lediglich durch freundliches Zureden und durch die Weitergabe jener gesundheitlichen Risiken, die er in einem Telefonat mit der psychiatrischen Fachärztin erhalten hatte zu einem Dulden zu bewegen. Als der Rettungswagen dann eintraf, wurde der Beschwerdeführer in Begleitung eines Polizeibeamten mit dem Rettungswagen, in den er freiwillig einstieg, zurück in die Klinik, und zwar in die Psychiatrische Abteilung, verbracht.
Bei einem neuerlichen Gespräch mit der psychiatrischen Fachärztin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nunmehr im geschlossenen Bereich der Psychiatrischen Klinik aufgenommen sei und wurde sodann mit seinem Einverständnis in Begleitung der ihn aufnehmenden Fachärztin in der Unfallambulanz eine Computertomographie durchgeführt. Die weiteren neurologischen und histologischen Untersuchungen verweigerte der Beschwerdeführer jedoch nach wie vor. In weiterer Folge wurde er bis zum nächsten Tag, dem 27.3.2005, 09.00 Uhr, im geschlossenen Bereich der Psychiatrischen Universitätsklinik angehalten und sodann nach einer zweiten fachärztlichen Untersuchung formlos aus der Klinik entlassen.
Zu den Feststellungen ist auszuführen, dass diese fast nur aufgrund der Aussagen der Zeugen sowie der vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Dokumentation der Universitätsklinik Innsbruck, möglich waren. Die Aussagen des Beschwerdeführers selbst wichen zum Teil vom festgestellten Sachverhalt ab und konnte er sich an wesentliche Sachverhaltsabläufe nicht mehr erinnern.
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Sinne des Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG ist ausschlaggebend, dass sich das Imperium der Behörde und der angefochtene Akt sinnbildlich unmittelbar gegenüberstehen. Dazu hat auch der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich ausgesprochen, dass die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor dem UVS bekämpfbare faktische Amtshandlung vor (VwGH vom 15.11.2000, Zl 98/01/0452).
Maßnahmen sind als verfahrensfreie Verwaltungsakte dadurch gekennzeichnet, dass ?sie weder Bescheide (im engeren Sinne) noch Bescheidkonkretisierungsakte noch Titel oder deren Konkretisierung sind, für deren weitere Vollziehung eine Bindung an verhältnismäßig prozessförmliche Vorgansweisen der Verwaltung vorgesehen ist. Die Verfahrensfreiheit kann von vorn herein gegeben oder aber eine Fehlerfolge des betreffenden Aktes sein. Die Erscheinungsformen des verfahrensfreien Verwaltungsaktes sind der individuelle, sofort befolgungsbedürftige Befehl, bei dessen Nichtbefolgung unverzügliche physische Zwangsvollstreckung oder die unverzügliche Erlassung eines anderen, so vollstreckbaren Befehls oder aber Verwaltungsstrafe im Sinne des VStG drohen; ferner Akte physischer Zwangsvollstreckung selbst; sowie schließlich Akte, die selbst weder als Befehl noch als Zwangsvollstreckungsakte deutbar sind, die aber einseitige Eingriffe in Rechte der Einzelperson darstellen und einen Befehl zum sofortigen Duldensollen oder eine Feststellung des Duldenmüssen impliziert.? (siehe Funk: Der verfahrensfreie Verwaltungsakt, Die ?faktische Amtshandlung? in Praxis und Lehre, Springer Verlag, Seite 115).
Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt somit dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (VwGH vom 21.12.2000, Zl 96/01/1032). Wie der Verfassungsgerichtshof beispielsweise in der Entscheidung vom 07.12.1987, VfSlg 11.568, festgehalten hat, ist ein ?Wunsch? der Gendarmerie einem ?Befehl? nicht gleichzuhalten.
Im vorliegenden Fall hat der Gendarmeriebeamte weder einen Befehl erteilt, noch hat er Zwang ausgeübt. Er hat zwar auf den Beschwerdeführer eingewirkt und versucht ihn zum Mitfahren zu bewegen, aber eine Androhung oder gar Ausübung von Gewalt war weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Aussagen des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten ableitbar. Der Transport in die Klinik wurde letztendlich von der Rettung durchgeführt und stieg der Beschwerdeführer selbständig und ohne Zwang in dieses Fahrzeug ein.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer aber auch gegen seine zwangsweise Unterbringung im geschlossenen Bereich der psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik Innsbruck vom 26.32005 11.00 Uhr bis 27.3.2005 09.00 Uhr. Damit stellt sich die Frage, ob bzw inwieweit die zwangsweise Anhaltung in einer psychiatrischen Anstalt selbst mit Beschwerde nach § 67a Abs 1 Z.2 AVG bekämpft werden kann.
Bei der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt es sich um ein SUBSIDIÄRES Rechtsmittel (vgl Funk, Von der ?faktischen Amtshandlung? zum ?verfahrensfreien Verwaltungsakt?, ZfV 1987, 628). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dienen die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes (vgl zB den Beschluß vom 24. November 1977, Slg 9439/A, und das Erkenntnis vom 16. September 1992, Zl 92/01/0712. Mit diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof seine diesbezügliche Rechtsprechung auf die Regelung des § 67a Abs 1 Z 2 AVG übertragen). Aus dieser Rechtslage folgt hinsichtlich von Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz die Unzulässigkeit von Maßnahmenbeschwerden nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG gegen Anstaltsakte, unbeschadet der Frage, ob sie überhaupt als Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen sind, jedenfalls insoweit, als dagegen ein Rechtsmittel an das Gericht zur Verfügung steht (in diesem Sinne auch Kopetzki, Rechtsfragen des Anhalteverfahrens, ÖJZ 1988, 232 mit weiteren Nachweisen; OGH 15. Dezember 1992, 4 Ob 527/92).
Gemäß § 10 Abs 1 UbG haben bei einer Unterbringung ohne Verlangen der Abteilungsleiter und ein weiterer Facharzt die betroffene Person unverzüglich zu untersuchen. Sie darf nur aufgenommen werden, wenn nach übereinstimmenden, unabhängig voneinander erstellten ärztlichen Zeugnissen die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. Die Prüfung der Zulässigkeit der Unterbringung in der Anstalt obliegt gemäß § 18 UbG dem Gericht. Nach dem Klammerausdruck in § 2 UbG umfaßt der Begriff Unterbringung sowohl die Anhaltung einer Person im geschlossenen Bereich einer Krankenanstalt oder einer Abteilung für Psychiatrie wie auch sonstige Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit. Darunter fallen nach § 33 Abs 3 UbG Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes. Das bedeutet, daß eine Unterbringung im Sinne des Unterbringungsgesetzes vorliegt, sobald eine in eine Anstalt eingelieferte Person durch Anstaltspersonal Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen wird (vgl Kopetzki aaO Rz 496). Ab diesem Zeitpunkt ist sie im Sinne des § 1 Abs 1 UbG in die Krankenanstalt ?aufgenommen?. § 10 Abs 1 zweiter Satz UbG, der von der Aufnahme NACH Erstellung zweier ärztlicher Zeugnisse spricht, steht dem nicht entgegen. Da deren Erstellung UNVERZÜGLICH zu erfolgen hat, steht, bei gesetzmäßigem Vorgehen, der Beginn der mit der ?Aufnahme? verbundenen Einschränkung der Bewegungsfreiheit praktisch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Einlieferung des Betreffenden in die Anstalt. Nur dieses Verständnis trägt dem deklarierten Ziel des Unterbringungsgesetzes, die Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker, die in eine Krankenanstalt aufgenommen werden, besonders zu schützen (§ 1 Abs 1), ausreichend Rechnung. Andernfalls hätte es eine Krankenanstalt in der Hand, mit der ?Aufnahme? einer eingelieferten Person, trotz ihrer faktischen Anhaltung in der Anstalt, zuzuwarten und damit das Einsetzen des mit der Aufnahme bzw Unterbringung verbundenen besonderen Rechtsschutzes (siehe insbesondere die §§ 10 Abs 3, 14, 19 Abs. 1 UbG) hinauszuschieben.
Im vorliegenden Fall folgt daraus, dass auch in Ansehung der behaupteten Anhaltung in der Zeit zwischen 26.3.2005, 11.00 Uhr, bis 27.3.2005, 09.00 Uhr in der Universitätsklinik für Psychiatrie eine Unterbringung im Sinne des Unterbringungsgesetzes vorliegt.
Nach § 18 UbG hat über die Zulässigkeit der Unterbringung des Kranken in den Fällen der §§ 10 und 11 das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung zu entscheiden. Im Falle der Aufnahme einer Person ohne Verlangen hat gemäß § 17 UbG der Abteilungsleiter hievon unverzüglich das Gericht zu verständigen. Nach § 14 Abs 1 UbG wird mit der Aufnahme eines ohne Verlangen untergebrachten Kranken der Patientenanwalt kraft Gesetzes dessen Vertreter für das in diesem Bundesgesetz vorgesehene gerichtliche Verfahren und zur Wahrnehmung der insbesondere in den §§ 33 bis 39 verankerten Rechte. Nach § 19 Abs 1 UbG hat sich das Gericht binnen vier Tagen ab Kenntnis von der Unterbringung einen persönlichen Eindruck vom Kranken in der Anstalt zu verschaffen. Nach § 30 UbG haben die Gerichte die Zulässigkeit der Unterbringung nach Ablauf der festgesetzten Frist erneut zu prüfen. Den Gerichten kommt schließlich auch die Kontrolle der Zulässigkeit der in den §§ 33, 34 und 35 UbG geregelten Beschränkungen und der ärztlichen Behandlung von Kranken zu. Eine Einschränkung der Prüfbefugnis der ordentlichen Gerichte in Ansehung von Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz in zeitlicher Hinsicht ist diesem Gesetz nicht zu entnehmen.
Aus diesen Regelungen ergibt sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Prüfung der im Unterbringungsgesetz geregelten Zwangsakte in Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie. Der Gesetzgeber hat insoweit von der in Art 6 Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl Nr 684/1988 (PersFrG), vorgesehenen Alternative, Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges einer festgenommenen oder angehaltenen Person ?durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde?, im Sinne der erstgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Aus der umfassenden Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Prüfung der Zulässigkeit einer Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz folgt die Unzuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate zur Prüfung einer solchen Maßnahme.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 79a Abs 1 und 3 AVG, wonach die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der UVS-Aufwandsersatzverordnung. Die Eingabegebühr stützt sich auf das Gebührengesetz, weshalb insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.