TE UVS Steiermark 2007/07/01 20.1-1/2007

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Veröffentlicht am 01.07.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Hofrat Dr. Peter Schurl über die Beschwerde des Herrn Dr. P S, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden: Gemäß §§ 38a und 88 Abs. 1 und 4 SPG sowie § 67c Abs. 1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl II Nr. 2003/334 einen mit ?

547,10 bestimmten Kostenaufwand binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

I. Beschwerdevorbringen - Gegenschrift Beschwerdevorbringen:

Mit der Eingabe vom 24.4.2007 hat Herr Dr. P S Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Graz erhoben. Im Wesentlichen und zusammengefasst wurde Folgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer wollte in den Abendstunden des 6.4.2007 die ihm gehörige Wohnung in G, S 66, betreten, um mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, die diese Wohnung mit dem gemeinsamen Sohn bewohnt, ein Gespräch zu führen. Er sei nämlich an diesem Tag dahinter gekommen, dass seine ehemalige Lebensgefährtin in der Wohnung Männerbesuch empfange. Ein Zutritt zur Wohnung sei ihm jedoch verwehrt gewesen, da diese versperrt war und der Schlüssel von innen steckte. Erst nach etwa einer Stunde und wiederholtem Läuten, Telefonanrufen sowie später auch Klopfen habe seine ehemalige Lebensgefährtin schließlich die Tür geöffnet und ihn eingelassen. In der Wohnung habe er in der Bauernstube einen Mann angetroffen. Dieser sei auf einen Zuruf seiner ehemaligen Lebensgefährtin sofort aufgestanden und auf ihn zugekommen. Instinktiv sei er selbst zurückgewichen, habe den Mann aber von sich weggestoßen. Dieser sei zurückgetaumelt und dabei über einen fahrbaren Radiator gestolpert. Nachdem er sich wieder aufgerappelt hatte, habe er die Wohnung fluchtartig verlassen. Er konnte ihn dabei nicht hindern, da sich seine ehemalige Lebensgefährtin wie eine Furie auf ihn gestürzt hätte. Er habe zwar versucht, sich aus der Umklammerung zu lösen, doch sei ihm dies ohne besondere Kraftanstrengung nicht möglich gewesen. In der Folge habe ihn seine ehemalige Lebensgefährtin beschimpft und behauptet, der Mann sei lediglich ein Bekannter gewesen, der ihr geholfen habe, ein Fernsehgerät in die Wohnung zu tragen. Daraufhin habe er ihr eine Tonbandaufzeichnung vorgespielt, welche eine sexuelle Begegnung zwischen ihr und einem Mann wiedergab. Er habe sie dann immer wieder aufgefordert und gebeten, die Wohnung zu verlassen, was diese jedoch verweigerte. Es sei dann zu einer längeren verbalen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf seine ehemalige Lebensgefährtin ihn immer wieder beschimpft habe. Als sie ihn anschrie: Du bist ja das Letzte, habe er ihr eine leichte Ohrfeige gegeben. Nach ca. einer halben Stunde, während der er seine Lebensgefährtin immer wieder ersucht hatte, die Wohnung zu verlassen, habe diese die Polizei angerufen, wobei er sie dabei nicht gehindert habe. Nach etwa einer halben Stunde seien schließlich 2 Polizeibeamte gekommen, welche praktisch nur seine ehemalige Lebensgefährtin, nicht aber auch ihn, zum Vorfall befragt hätten. Nachdem ein Beamter ein Telefonat mit seinem Chef geführt habe, hätten sie gemeinsam mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin die Wohnung verlassen, um die Vernehmung auf der Polizeiinspektion weiter zu führen. Er selbst habe in der Wohnung gewartet, bis die beiden wieder zurückgekehrt seien. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass ihr Chef die Wegweisung angeordnet habe. Er habe sodann seine Handy-Nummer sowie die Schlüssel ausgehändigt und gemeinsam mit den Polizisten die Wohnung verlassen. Seine Wegweisung bekämpft der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei die Auseinandersetzung längst beendet gewesen sei und daher bei richtiger Erstellung der Gefährlichkeitsprognose die Beamten zum Ergebnis hätten kommen müssen, dass eine Wegweisung nicht erforderlich sei. Dazu komme, dass als Mitgrund für das Bestehen einer Gefahr seine Alkoholisierung angeführt worden sei, obwohl er an diesem Tag keinen Tropfen Alkohol zu sich genommen habe. Darüber hinaus sei die Wegweisung durch den Kommandanten der Polizeiinspektion, und nicht durch die einschreitenden Beamten erfolgt. Eine Einvernahme von ihm habe überhaupt nicht stattgefunden. Er beantragte daher, diese Amtshandlung für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit der Eingabe vom 25.5.2007 hat die belangte Behörde eine Gegenschrift vorgelegt und dabei im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gegen seine ehemalige Lebensgefährtin einen gefährlichen Angriff, der deutliche Verletzungsspuren hinterlassen habe, geführt. Der Beschwerdeführer sei zwar beim Eintreffen der Polizei ruhig, gefasst und kooperationsbereit gewesen, sofort jedoch aufgebracht, wenn es um die Sache, d.h. um den Männerbesuch, ging. Er habe mehrfach die Gefährdete beschimpft, sich dann aber sofort bei den Polizeibeamten für seine Ausdrucksweise entschuldigt. Auf Grund des offensichtlich starken Besitzdenkens des Beschwerdeführers, seine hohe emotionale Involvierung, aber auch seine Alkoholisierung, habe die durchgeführte Gefährdungsprognose ergeben, dass eine weitere Eskalation zu befürchten war und daher die Gefahr eines weiteren gefährlichen Angriffes konkret bevorstand. Es wurde daher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. II. Ermittlungsverfahren: Die erkennende Behörde hat am 25. Juni 2007 eine Verhandlung durchgeführt, bei welcher der Beschwerdeführer, Frau M C P (ehemalige Lebensgefährtin), Frau Dr. S S sowie die Polizeibeamten Insp. B T, RI J K und KI H K als Zeugen einvernommen wurden. Auf Grund von Beschwerde und Gegenschrift, soweit sich diese nicht widersprechen, insbesondere aber auf Grund des Ergebnisses der Verhandlung ergibt sich folgende Sachverhaltsfeststellung: Der Beschwerdeführer besitzt in G, S 66, eine Mietwohnung, welche er von seinen Eltern übernommen hat. Seit 1991 wohnten dort auch Frau

M P, mit der er eine Lebensgemeinschaft führte und der 1995 geborene gemeinsame Sohn. Nach mehreren Trennungen und Versuchen, die Partnerschaft wieder aufzunehmen, beendete Frau P im April 2006 endgültig die Beziehung, blieb jedoch mit dem gemeinsamen Sohn in der Wohnung. Sie bezahlte keine Miete, der Beschwerdeführer leistete jedoch im Gegenzug auch keine Alimente für den gemeinsamen Sohn. Er hatte jederzeit Zutritt zur Wohnung, in der er nach wie vor persönliche Dinge und einen Teil seiner Kleidung aufbewahrte. In den Abendstunden des 6.4.2007 wollte der Beschwerdeführer die Wohnung betreten, um mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin ein Gespräch zu führen. Er ist nämlich an diesem Tag dahinter gekommen, dass diese in der Wohnung Männerbesuch empfange. Ein Zutritt zur Wohnung war ihm jedoch verwehrt, da diese versperrt war und der Schlüssel von innen steckte. Auf sein wiederholtes Läuten hat die ehemalige Lebensgefährtin vorerst überhaupt nicht reagiert. Erst nach einiger Zeit ist sie zur Tür gekommen, hat ihm jedoch mit der Begründung, sie wolle mit ihm nicht reden, den Zutritt verwehrt. Er hat sich jedoch nicht abhalten lassen, sich im Stiegenhaus niedergelassen und durch wiederholtes Läuten, Telefonanrufe sowie später auch Klopfen an der Tür seine Absicht klargemacht, dass er in die Wohnung wolle. Nach etwa einer Stunde hat schließlich Frau P die Tür geöffnet, ihn eingelassen und erklärt, sie habe Besuch. Der Beschwerdeführer hat sodann wortlos die Räumlichkeiten kontrolliert und in der Bauernstube einen Mann angetroffen. Dieser ist auf einen Zuruf von Frau P sofort aufgestanden und auf den Beschwerdeführer, der durch die Tür kam und fragte, wer er sei, zugegangen. Der Beschwerdeführer stieß sodann den Mann von sich. Dieser taumelte zurück und stolperte dabei über einen fahrbaren Radiator. Nachdem er sich wieder aufgerappelt und seine Schuhe angezogen hatte, verließ er fluchtartig die Wohnung. Der Beschwerdeführer konnte ihn dabei nicht hindern, da sich seine ehemalige Lebensgefährtin auf ihn gestürzt hatte und ihn zurückhielt. Er hat zwar versucht, sich aus der Umklammerung zu lösen, doch ist ihm dies ohne besondere Anwendung von Gewalt nicht gelungen. In der Folge kam es zu einem heftigen Wortwechsel, wobei Frau P behauptete, der Mann sei lediglich ein Bekannter gewesen, der ihr geholfen habe, ein Fernsehgerät in die Wohnung zu tragen. Der Beschwerdeführer spielte ihr jedoch eine Tonbandaufzeichnung vor, welche eine sexuelle Begegnung zwischen ihr und einem Mann wiedergab. Diese Aufzeichnung hatte er am Vortag im Schlafzimmer der Wohnung gemacht. Der Beschwerdeführer verlangte von seiner ehemaligen Lebensgefährtin, dass diese die Wohnung sofort verlasse, da er nicht akzeptieren könne, dass sie es in seiner Wohnung mit anderen Männern treibe und ihn dadurch zum Gespött der Leute mache. Frau P verweigerte dies jedoch mit der Begründung, sie könne nirgends hingehen. Es ist dann zu einer längeren verbalen Auseinandersetzung gekommen, wobei jeder von beiden vom anderen verlangt hat, die Wohnung zu verlassen. Der Beschwerdeführer untermauerte sein Verlangen dadurch, dass er Frau P an den Haaren zog und Kleidungsstücke von ihr aus dem Kasten zerrte und auf die Bank und den Boden warf. Als Frau P nach einiger Zeit im Zuge der Auseinandersetzung den Beschwerdeführer anschrie: Du bist ja das Letzte, gab dieser ihr eine Ohrfeige. Da er trotz dieser Attacke die Wohnung nicht verließ, sondern seinerseits weiter darauf beharrte, dass Frau P dies tue, hat diese die Polizei angerufen, wobei sie vom Beschwerdeführer daran nicht gehindert wurde. Der Anruf wurde vom Kommandanten der Polizeiinspektion F entgegen genommen und beauftragte dieser nach einiger Zeit per Funk eine Steife, in die Wohnung zu fahren, wobei er eine besondere Dringlichkeit nicht gegeben sah. Als die beiden Polizeibeamten etwa nach einer halben Stunde nach dem Anruf in der Wohnung eintrafen, fanden sie den Beschwerdeführer ruhig und gefasst vor. Er war nicht alkoholisiert. Als sie jedoch mit der Vernehmung begannen, redeten die beiden Kontrahenten durcheinander, sodass der Zeuge RI K, der in erster Linie das Wort führte, erklärte, er werde zunächst die Gefährdete vernehmen. Dies war jedoch nicht möglich, da der Beschwerdeführer immer wieder ins Wort fiel und die Gefährdete mit Schimpfwörtern bedachte. Er entschuldigte sich zwar jedes Mal umgehend bei den Polizeibeamten für seine Ausdrucksweise, ließ sich jedoch nicht unterbrechen. Er wies insbesondere immer wieder darauf hin, dass die Wohnung ihm gehörte und er nicht akzeptieren könne, dass seine ehemalige Lebensgefährtin darin herum hure. Er verlangte daher, dass sie diese sofort verlasse. Deren Einwand, sie könne nirgends hin, akzeptierte er nicht. Dass er selbst die Wohnung freiwillig verlasse, hat er mit dem Hinweis, dass die Wohnung ihm gehöre, strikt abgelehnt. Da eine konstruktive Vernehmung unmöglich war, fuhren die beiden Polizeibeamten mit Frau P nach einem Telefonat mit dem Kommandanten auf die Polizeiinspektion, wo letzterer die Vernehmung mit der Gefährdeten durchführte. Diese machte dabei einen völlig aufgelösten Eindruck und stellte der vernehmende Polizeibeamte gerötete Wangen und eine Kratzwunde am Hals fest. Außerdem klagte sie über Kopfschmerzen. Nach der Vernehmung beratschlagten die 3 Beamten gemeinsam, was zu veranlassen sei und kamen sie einhellig zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer wegzuweisen sei. Die 2 Beamten fuhren daher in die Wohnung und sprach Insp. T die Wegweisung des Beschwerdeführers von der Wohnung und dem Stiegenhaus aus. Er übergab ihm ein Merkblatt, nahm die Wohnungs- und Hausschlüssel an sich und notierte sich die Telefonnummer des Beschwerdeführers. Am 7.4.2007 erfolgte durch die belangte Behörde gemäß § 38a Abs. 6 SPG eine behördliche Überprüfung und Bestätigung des ausgesprochenen Betretungsverbotes. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich, soweit Widersprüche in den Aussagen vorhanden sind, überwiegend auf die Aussagen der Zeugen RI K und Insp. T sowie der Zeugin P. Hinsichtlich der Zeitspanne zwischen der Ohrfeige und dem Anruf bei der Polizei sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sie an den Haaren gezogen hatte, wird der glaubwürdigen Aussage der Zeugin P gefolgt, die insgesamt den Eindruck hinterließ, dass ihr die gesamte Situation höchst unangenehm sei und keinerlei Vergeltungsgefühle gegen den Beschwerdeführer zeigte. Der Verlauf als solcher ist auch nachvollziehbarer als jener, den der Beschwerdeführer geschildert hat, dass nämlich zwischen Ohrfeige und Anruf bei der Polizei eine halbe Stunde vergangen sei. Es ist nachvollziehbar, dass der tätliche Angriff und die weitere Weigerung, die Wohnung zu verlassen, die Gefährdete erkennen ließ, dass sie die Situation nicht allein meistern könne, sodass sie die Polizei um Intervention ersuchte. Dass der Beschwerdeführer sie an den Haaren gezogen habe, hat sie unmittelbar nach dem Vorfall auf der Polizeiinspektion ausgesagt und während der Verhandlung detailliert und glaubwürdig geschildert. Außerdem klagte sie über Kopfschmerzen. Hinsichtlich der Zeitspanne zwischen dem Anruf und dem Eintreffen der Polizei liegt in den Aussagen des Beschwerdeführers und den Polizeibeamten nur ein vermeintlicher Widerspruch, da die beiden Polizeibeamten die Zeit vom Empfangen des Funkspruches rechneten. Dieser hat jedoch erst ca. 10 Minuten nach dem Anruf stattgefunden. Hinsichtlich Alkoholisierung des Beschwerdeführers folgt die erkennende Behörde seiner Aussage und jener seiner Ehegattin, welche glaubhaft die Probleme des Beschwerdeführers mit seiner Allergie und das strikte Einhalten des Alkoholverbotes schilderte. Sie hat ihn auch geküsst und keinerlei Alkoholgeruch wahrgenommen. Die beiden Polizeibeamten haben wohl einen möglichen Mundgeruch des Beschwerdeführers, welcher durch Medikamente und Fanta hervorgerufen wurde, in Verbindung mit seinem Verhalten als Symptome einer Alkoholisierung fehl gedeutet. Dazu kam, dass auch die Zeugin P den Beschwerdeführer als alkoholisiert bezeichnete, da sie sich anders sein Verhalten nicht erklären konnte. III. Rechtliche Erwägungen:

1. Rechtzeitigkeit, Zuständigkeit und Zulässigkeit: Gemäß § 88 Abs. 1 SPG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art 129 a Abs. 1 Z 2 BVG). Der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidet gemäß § 88 Abs. 4 SPG über Beschwerden gemäß Abs. 1 durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die §§ 67 c bis 67 g AVG. Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 4. Mai 2007 ein, wodurch die sechswöchige Frist gemäß § 67 c Abs. 1 AVG gewahrt wurde. Auch die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ist gegeben, da die von den Organen der belangten Behörde vorgenommenen Handlungen im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurden. Eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder einen Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Durch die Wegweisung wurde von den Organen der belangten Behörde eine unmittelbar wirkende Zwangsmaßnahme gesetzt, sodass die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. 2.

Rechtliche Beurteilung der Beschwerde: Ist gemäß § 38 a Abs. 1 SPG aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen. Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen. Gemäß Abs. 2 leg cit sind unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen das Betreten eines nach Abs. 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen; die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist jedoch unzulässig. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, dem Betroffenen alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung abzunehmen; sie sind verpflichtet, ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun. Eine Wegweisung nach § 38a Abs. 1 SPG hat somit die Voraussetzung, dass eine bestimmte Tatsache vorliegt, wonach man von einer Prognose eines bevorstehenden, gefährlichen Angriffes auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person ausgehen kann. Bei dieser Entscheidungsfindung haben die einschreitenden Sicherheitsorgane keine genaue Beweiserhebung durchzuführen, wohl aber vor der Gefährlichkeitsprognose gründlich zu erwägen, ob eine bestimmte Tatsache überhaupt vorliege und wenn, ob auf Grund dieser ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit unmittelbar bevorstehe. Die in § 38a Abs. 1 SPG bestimmten Tatsachen müssen bestimmte Annahmen rechtfertigen, das heißt, auf Grundlage der bekannten Vorfälle müssen plausible und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen erwartet werden können. Es ist also eine Prognose (auf Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung und der besonderen Erfahrungswerte der Polizeibehörden) vorzunehmen. Auf Grund der Tatsachen muss mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass ein gefährlicher Angriff(§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) auf Leben, Gesundheit oder Freiheit (nicht auch andere Rechtsgüter) durch den Wegzuweisenden bevorstehen. Nur die Gefahr eines gefährlichen Angriffes rechtfertigt die Befugnisausübung, insbesondere drohende bloße Belästigungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffes reichen daher nicht aus (VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280, Hauer, Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, dritte Auflage, S. 402). Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer zunächst den Freund der gefährdeten Person, die in der Wohnung wohnte, gestoßen hat, sodass dieser rücklings über einen Radiator fiel. Da die gefährdete Person versuchte, den Beschwerdeführer von ihrem Freund fernzuhalten, kam es zu einer Rangelei, bei der sie geringe Verletzungen erlitt. Wenn die erkennende Behörde auch der Darstellung des Beschwerdeführer folgt, dass er der gefährdeten Person nur eine Ohrfeige gegeben hat, stellt diese dennoch, wie das Ziehen an den Haaren, einen gefährlichen Angriff im Sinne des § 16 Abs. 2 SPG dar, auch wenn möglicherweise keine sichtbaren Verletzungen durch diese Angriffe zurückblieben. Die von den Polizeiorganen festgestellten Rötungen auf den Wangen können nämlich durchaus auch andere Ursachen gehabt haben. Entscheidend für die Wegweisung und die Erlassung eines Betretungsverbotes war jedoch die von den einschreitenden Polizeibeamten vorzunehmende Prognose, ob ein weiterer gefährlicher Angriff zu befürchten sei. Die beiden Sicherheitsorgane haben übereinstimmend angegeben, dass der Beschwerdeführer zwar ihnen gegenüber einen beherrschten und höflichen Eindruck gemacht hat, dass er jedoch die Vernehmung der gefährdeten Person ständig unterbrochen und diese auch beschimpft habe. Sobald es um den Freund der Gefährdeten ging, sei er höchst aufgebracht gewesen und sei er insbesondere hinsichtlich Benutzung der Wohnung zu keinen Kompromissen bereit gewesen. Diese Kompromisslosigkeit und Beharren auf seinen eigenen Rechtsstandpunkt sowie seine Darstellung des Geschehens hat der Beschwerdeführer insbesondere auch während der Vernehmung der Zeugin P gezeigt, indem er mehrfach versuchte, durch insistierendes Befragen der Zeugin jene Antwort zu erhalten, die er für richtig hielt. Außerdem hat er die Vernehmung der Zeugin durch den Verhandlungsleiter mehrfach dadurch unterbrochen, dass er selbst behauptende Fragen stellte bzw. Antworten für falsch erklärte. Er musste deshalb vom Verhandlungsleiter mehrfach ermahnt werden. Die einschreitenden Polizeiorgane mussten daher zu Recht davon ausgehen, dass die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Lebensgefährtin in keiner Weise vorbei sei, obwohl der Beschwerdeführer vordergründig einen ruhigen und besonnenen Eindruck machte. Selbst in seiner Beschwerdeschrift, die er immerhin Wochen nach dem Vorfall verfasste, lässt der Beschwerdeführer keinen Zweifel offen, dass er nicht gewillt war zu akzeptieren, dass die Gefährdete in der Wohnung bleibt. Er selbst gibt an, dass sich die Eskalation mit der Ohrfeige erst etwa nach einer Stunde nach dem Vorfall mit dem Freund der Gefährdeten und der Rangelei ereignet habe, wobei es vorher zwar verbale Auseinandersetzungen, aber auch ruhige Gespräche gegeben habe. Die einschreitenden Sicherheitsorgane haben zu Recht den Beruf des Beschwerdeführers bei der Gefahrenprognose nicht besonders in Erwägung gezogen. Es mag schon sein, dass der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf seinen Beruf und die zu erwartenden Rechtsfolgen gegen den Freund der Gefährdeten und gegen sie selbst nicht noch stärkere Gewalt angewendet hat, Tatsache ist jedoch, dass er den Freund zu Boden stieß und seine ehemalige Lebensgefährtin an den Haaren gezogen und geohrfeigt hat. Auch hat er keineswegs hingenommen, dass seine ehemalige Lebensgefährtin versucht hat, ihn von ihrem Freund fernzuhalten, sondern probierte unter Anwendung von Gewalt sich aus der Umklammerung zu befreien, wobei es zu einer leichten Verletzung seiner Lebensgefährtin gekommen ist. Die Polizeibeamten haben aus dem Verhalten des Beschwerdeführers richtig erkannt, dass er auch weiterhin versuchen werde, seine Lebensgefährtin aus der Wohnung zu werfen und dazu auch bereit war, Gewalt einzusetzen. Die unrichtige Annahme, der Beschwerdeführer sei alkoholisiert, hat ihre Prognose zwar unterstützt, war jedoch nicht allein maßgeblich. Unberücksichtigt ist geblieben, was geschehen wäre, wenn der Freund seiner ehemaligen Lebensgefährtin zurückgekommen wäre. Die einschreitenden Sicherheitsorgane bezeugten übereinstimmend das hohe verbale Aggressionspotential des Beschwerdeführers gegen seine ehemalige Lebensgefährtin auch während ihrer Anwesenheit. Sie mussten daher zu Recht annehmen, dass er in ihrer Abwesenheit weiter versuchen werde, die Gefährdete zum Verlassen der Wohnung zu bewegen und bei Erfolglosigkeit auch körperliche Gewalt anzuwenden. Der Beschwerdeführer hat seine Freundin, die ihn zur Wohnung gebracht hatte, nach der Polizeiintervention mit dem Hinweis weggeschickt, dass er jedenfalls in der Wohnung nächtigen werde. Er hat daher keinen Zweifel offen gelassen, dass nicht er, sondern Frau P die Wohnung verlassen müsse. Dass er selbst ausgeschlossen hat, dass sie beide die Nacht in der Wohnung verbringen, beweist nicht zuletzt die zynisch zu verstehende Bemerkung oder willst du mit mir eine heiße Liebesnacht verbringen. In seinem ausgeprägtem Besitzdenken, dass sich durch die ständigen Wiederholungen meine Wohnung manifestiert, glaubte - und glaubt es offensichtlich immer noch - dass er bestimmen könne, ob die Gefährdete in der Wohnung verbleiben durfte oder nicht, selbstverständlich auch, mit wem sie dort verkehren durfte. Es mag durchaus zutreffen, dass der Beschwerdeführer seiner ehemaligen Lebensgefährtin verboten hat, in der Wohnung Männerbesuche zu empfangen. Das gab ihm jedoch noch lange nicht das Recht, bei Verstoß gegen dieses wirkungslose Verbot seine Quasi-Mieterin auf der Stelle aus der Wohnung zu verweisen. Ob ein Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Lebensgefährtin vorgelegen ist oder nicht, ist für die Rechtmäßigkeit der Wegweisung ohne Belang. Ausschließlich entscheidend ist, dass die Gefährdete dort faktisch gewohnt hat. Auch ist unerheblich, ob die Gefährdete die Möglichkeit gehabt hätte, bei ihren Eltern im 80 Kilometer entfernten B R unter zu kommen. Hinsichtlich des Betretungsverbotes für den Bereich des Stiegenhauses ist festzustellen, dass der Gefährdeten dazu dient, um in ihre Wohnung zu gelangen. Es war daher richtig, dass das Betretungsverbot auch auf das Stiegenhaus ausgedehnt wurde. Der Beschwerdeführer hätte selbstverständlich die Möglichkeit gehabt, seine Post aus dem Briefkasten im Stiegenhaus zu holen. Er hätte sich zu diesem Zwecke im Sinne des § 38a Abs. 2 SPG lediglich an die Polizeiinspektion wenden müssen. Ebenso unerheblich ist der Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei durch das Betretungsverbot das Besuchsrecht für seinen Sohn genommen worden. Dass er nämlich dieses Besuchsrecht nur in der Wohnung S 66 ausüben dürfe, hat er selbst nicht behauptet. Außerdem wird auch diesbezüglich auf die Bestimmung des § 38a Abs. 2 verwiesen. Hinsichtlich der Frage, ob der diensthabende Kommandant der Polizeiinspektion F oder einer der beiden einschreitenden Polizisten die Wegweisung und das Aufenthaltsverbot verfügt habe, ist festzustellen, dass keine Zweifel bestehen, dass letztlich der den Einsatz Führende, Insp. T, die Wegweisung verfügt hat. Dass er selbst im geringeren Ausmaß als sein Kollege das Gespräch mit den Kontrahenten geführt und sich schließlich mit dem diensthabenden Kommandanten beraten hat, ist völlig unerheblich. Gerade die Tatsache, dass er sich mit dem Kommandanten, der in Fragen häuslicher Gewalt besonders ausgebildet und daher gleichzeitig Gewaltschutzbeauftragter der Polizeiinspektion F ist, beraten hat, weist darauf hin, dass er die Angelegenheit sehr ernst genommen und bei der Erstellung der Gefährlichkeitsprognose besonnen vorgegangen ist. Unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Wegweisung ist auch die Frage, ob der Beschwerdeführer nur nach seiner Telefonnummer, oder auch nach der Abgabestelle gefragt worden ist. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Adresse B 10, welche gleichzeitig Kanzleisitz des Beschwerdeführers ist, nicht von ihm, sondern von Frau P genannt worden ist, ist dies sekundär. Die Verpflichtung der Sicherheitsorgane, vom Weggewiesenen die Bekanntgabe einer Abgabestelle zu verlangen, dient ausschließlich dazu, dem Betroffenen eine allfällige Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO zustellen zu können. Ist daher eine Abgabestelle, an der jedenfalls rechtsgültig zugestellt werden kann, bekannt, kann das Unterlassen der förmliche Befragung über die Abgabestelle § 38a SPG nicht so maßgeblich verletzen, dass die gesamte Amtshandlung als rechtswidrig anzusehen ist. Dies wäre ein Formalismus, welcher die Bestrebungen, Gewalt in der Familie einzudämmen, ad absurdum führen würde. Zum Vorwurf, er sei im Gegensatz zu Frau P nicht vernommen worden und hätte daher seinen Standpunkt nicht darlegen können, ist auszuführen, dass dieser Vorwurf ins Leere geht. Von den beiden Beamten wurde glaubwürdig - und auf Grund der Erfahrungen in der Verhandlung auch nachvollziehbar - dargelegt, dass eine sinnvolle Befragung an Ort und Stelle nicht möglich war, da der Beschwerdeführer ständig dazwischen sprach. Die maßgeblichen Umstände, die letztlich zur Wegweisung geführt haben, nämlich der tätliche Angriff auf Frau P und deren Freund wurde von dieser offensichtlich unwidersprochen vorgebracht. Die unabdingbare Forderung, Frau P müsse die Wohnung verlassen, hat er selbst gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten gemacht. Unabhängig davon also, dass das Gesetz diesbezüglich keinerlei besonderen Vorschriften enthält und nach Lehre und Judikatur eine Wegweisung auch ohne jegliche Befragung des Wegzuweisenden möglich ist, hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zu äußern. Dass er sich dieser Möglichkeit durch sein undiszipliniertes Verhalten selbst begab, hat er sich selbst zuzuschreiben. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die von den einschreitenden Sicherheitsorganen vorgenommene Gefährlichkeitsprognose nachvollziehbar zum Ergebnis geführt hat, dass die Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden neuerlichen Angriffes auf Leib und Leben gegeben sei. Die Verfügung der Wegweisung und Ausspruch des Betretungsverbotes gegen den Beschwerdeführer ist daher im Sinne des § 38a SPG zu Recht erfolgt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war abzuweisen. Ein gesonderter Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.5.2007 auf Ausschluss der Öffentlichkeit konnte unterbleiben, da ein solcher Ausschluss eine Verfahrensanordnung darstellt und unmittelbar in der Verhandlung zu verfügen gewesen wäre. Abgesehen davon, dass für einen Ausschluss der Öffentlichkeit die in § 67e AVG 1991 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen sind, hat der Beschwerdeführer seinen Antrag während der Verhandlung auch nicht mehr wiederholt.

3. Kosten: Als Kosten wurden gemäß § 79 a AVG iVm. der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003 dem Bund ein Betrag von ? 547,10 zugesprochen. Der Aufwandersatz setzt sich zusammen aus dem Vorlageaufwand in der Höhe von ? 51,50, dem Schriftsatzaufwand in der Höhe von ? 220,30 und dem Verhandlungsaufwand von ? 275,30.

Schlagworte
Wegweisung Betretungsverbot Aggressionspotential Männerbesuche Mietverhältnis verlassen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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