Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Findeis über die Beschwerde nach § 67a Abs 1 AVG und § 88 Abs 1 SPG des Adeyemi A vom 31.7.1995, vertreten durch Rechtsanwalt, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, entschieden:
Gemäß § 67c Abs 4 AVG iVm § 88 Abs 1 SPG wird die Beschwerde wegen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Art 3 EMRK) durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat
1. dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß § 79a AVG iVm § 1 Aufwandersatzverordnung UVS, Aufwendungen von S 6.865,-- und
2. dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gemäß § 76 Abs 1 AVG die mit S 1.530,-- festgesetzten Gebühren des Dolmetschers Mag G als Barauslagen
binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung:
Der Beschwerdeführer macht in seiner auf § 67a AVG sowie § 88 Abs 1 SPG gestützten, am 1.8.1995 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingelangten Beschwerde geltend, daß er, indem er von den Beamten der belangten Behörde mit den Dienstnummern 41, 21 und 14 im Zuge der auf einem Schubhaftbescheid beruhenden Festnahme am 20.6.1995 mit Fäusten und Füßen geschlagen worden sei, in seinem Recht, keiner unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Art 3 MRK), verletzt worden sei und begehrt diese angefochtenen Verwaltungsakte kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären. Die Festnahme selbst oder weitere Maßnahmen zieht er nicht in Beschwerde.
Die Bundespolizeidirektion Wien erstattete - unter Vorlage eines Kopien(teil)aktes des Fremdenpolizeilichen Büros IV-476.172-FrB/95 - eine Gegenschrift; sie begehrt darin die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Die Behörde stellt die Anwendung von Körperkraft gegen den Beschwerdeführer nicht in Abrede, sondern behauptet, daß diese wegen dessen aggressiven Verhaltens notwendig gewesen sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Administrativakt der belangten Behörde IV-476.172-FrB/95, in den Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, 7cE Vr 7068/95, Hv 5371/95 (betreffend den Beschwerdeführer wegen §§ 15, 269 Abs 1 sowie 83 Abs 1 und 84 Abs 2 StGB, seine Ehegattin Gabriele A und seinen Schwiegervater Maximilian P wegen §§ 15, 269 Abs 1 StGB; die Beschuldigten wurden gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen) sowie Vernehmung des Beschwerdeführers und der Zeugen Gabriele A, des BzI Kurt Ko, des BzI Gerhard Be, des BOK Ing Ernst Georg Kl, des Maximilian P und des BzI Franz Georg Br.
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Am 20.6.1995 um etwa 18.45 Uhr kamen die Kriminalbeamten Ko, Be und Br zur Wohnung des Beschwerdeführers in Wien, G-straße, um den Beschwerdeführer aufgrund eines Schubhaftbescheides der belangten Behörde festzunehmen. Gabriele A, die Ehefrau des Beschwerdeführers leugnete zunächst dessen Anwesenheit. Nach Vorweisen des Schubhaftbescheides und der schriftlichen Ermächtigung der belangten Behörde zum Betreten der verfahrensgegenständlichen Wohnung ließen sie und ihr Vater Maximilian P die Beamten ein. Der Beschwerdeführer befand sich im Schlafzimmer, die Beamten überprüften dessen Identität. Be und Br begaben sich, um den über die Amtshandlung ziemlich aufgebrachten P zu beruhigen, in das Wohnzimmer.
Völlig unvermittelt stürzte sich der Beschwerdeführer aus dem geschlossenen äußeren Flügel des französischen Fensters des Schlafzimmers. Mit abgewinkeltem Knie blieb er am Gitter des Fensters hängen. Seine Ehefrau und Ko hielten ihn fest. Be und Br eilten hinzu, ergriffen den Beschwerdeführer und sie alle versuchten den Beschwerdeführer über das Geländer in das Zimmer hereinzuziehen, was aber aufgrund seines heftigen Umherschlagens mit Armen und Füßen, wobei er die Beamten ins Gesicht bzw sie an deren Händen und Unterarmen traf, nicht gelang. Erst Minuten später, seine Ehegattin redete ihm zu, beendete er die Gegenwehr. Dann gelang es den Beamten den Beschwerdeführer über das Gitter ins Zimmer hineinzuzerren.
Unmittelbar darauf ergriff A einen länglichen Glassplitter vom Boden. Be versuchte - erfolglos - den auf den Knien hockenden Beschwerdeführer zu fixieren, wobei er diesen von hinten umklammerte. Als sich Be durch die Glasscherbe in der Hand des A bedroht fühlte - sie wies zu seinem Gesicht hin - rief er seine Kollegen zu Hilfe. Auch mit deren Unterstützung war es den Beamten unmöglich den sich aufbäumenden Beschwerdeführer festzuhalten, um ihm Handfesseln anlegen zu können.
Während der körperlichen Auseinandersetzung stach sich der Beschwerdeführer den Glassplitter in seine Bauchdecke. Auch danach wehrte er sich weiter. Das Anlegen der Handfesseln gelang erst, als der um 19.19 Uhr eintreffende Feuerwehrmann L mithalf A festzuhalten, indem er diesen zu Boden drückte.
Es ist nicht festzustellen, daß einer der drei Kriminalbeamten dem Beschwerdeführer Faustschläge und oder Fußtritte versetzte. Diese Feststellungen gründen sich bezüglich der Vorkommnisse vor dem Zurückgelangen des Beschwerdeführers in das Schlafzimmer auf die im wesentlichen übereinstimmenden - es ergaben sich für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt unmaßgebliche Abweichungen - Aussagen der Zeugen Gabriele A, P, Ko, Be, P und Br. Die Aussage des Beschwerdeführers anläßlich seiner Vernehmung wich schon hier beträchtlich von den Angaben der anderen Zeugen, auch seiner Angehörigen ab; so gab er als einziger an, daß er um telefonische Rücksprache mit seinen behandelnden Ärzten im F-Spital ersucht habe. Andererseits erwähnte er mit keinem Wort, daß er während er kopfüber am Geländer mit einem Knie eingehakt hing, sich für längere Zeit massiv wehrte, als die Polizeibeamten versuchten ihn in das Zimmer hereinzuziehen, sondern hob hervor, daß er mitgeholfen habe nach oben zu kommen und freiwillig in die Wohnung zurückgekehrt sei. Auch stehen seine Behauptungen, er wäre bereits während des Hinaushängens von den Polizeibeamten in die Bauchgegend geschlagen worden bzw, daß sein Bruder im Zeitpunkt des Hinaushängens in der Wohnung anwesend gewesen sei, im Widerspruch zu den Aussagen der genannten Zeugen.
Hinsichtlich des weiteren Geschehensablaufes folgte der Verwaltungssenat den Aussagen der Kriminalbeamten und des Ing Kl, der um 19.20 Uhr in seiner Eigenschaft als Einsatzleiter der Feuerwehr, die um 19.14 Uhr wegen des drohenden Absturzes des Beschwerdeführers aus dem Fenster verständigt worden war, am Einsatzort eintraf und der seine Wahrnehmungen wie folgt beschrieb:
"Die Eingangstüre der betreffenden Wohnung war geöffnet. Mir bot sich das Bild einer Rauferei, an der zwei Herren in zivil und der Beschwerdeführer beteiligt waren. Das Fenster eines französischen Balkons stand offen.
Vorausschicken möchte ich, daß sich die Feuerwehrleute bei derartigen Vorkommnissen zurückhalten, zumal ja die Sicherheitswache angefordert wird.
Ich war der Einsatzleiter. Als ich in die Wohnung kam, waren die vier Mann des Bergelöschfahrzeuges R bereits in der Wohnung. Sie waren höchstens eine Minute früher eingetroffen.
Zu dem Zeitpunkt als ich diese Rauferei wahrnahm, hatten die Fremdenpolizisten bereits die Überhand gewonnen. Sie konnten aber den Beschwerdeführer nicht allein niederhalten. Ich hatte den Eindruck, daß sie vorher unterlegen waren, zumal einer sichtbare Verletzungen im Gesicht (Nasenbluten) davongetragen hatte. Die Polizeibeamten, ich nehme an, daß es solche waren, erbaten unsere Mithilfe.
Herr L, der "Altbursch" des ersteingelangten Bergefahrzeuges, es handelt sich dabei um einen Mann von 1,90 Meter Größe und ca 120 kg Gewicht, wirkte mit, indem er sich niederkniete und mit Oberkörper und Armen den Beschwerdeführer niederdrückte. Die Beamten in zivil drückten den Beschwerdeführer ebenfalls mit ihren Armen zu Boden. Es ist ihnen aber schwer gefallen ihn allein niederzuhalten. Während ich anwesend war wurde der Beschwerdeführer weder mit Faustschlägen noch Fußtritten attackiert. Daß der Beschwerdeführer eine Glasscherbe in Hände gehalten hat, konnte ich nicht wahrnehmen. Auch nicht, daß er verletzt war. Mir fiel nur eine Blutlacke auf dem Boden auf. Mir bot sich der Eindruck, daß der Beschwerdeführer kräftig genug war, die beiden Männer in zivil a la longue wieder abzuschütteln. An einen dritten Mann kann ich mich nicht erinnern. Es könnte aber sein, daß ein solcher auf dem Gang stand und uns in die Wohnung dirigierte.
Meiner Erinnerung nach war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschlossen. Möglich ist, daß ein Teil der Handfessel bereits an einer Hand geschlossen war. Das kann ich nicht mit Sicherheit angeben.
Wir waren höchstens zweieinhalb Minuten in dieser Wohnung. Es langte auch kurz nach uns die Sicherheitswache ein. Mit dem Anlegen der Handfesseln hatten wir nichts zu tun. Ich kann dazu auch keine Angaben machen. Bereits um 19.30 Uhr war das erste Einsatzfahrzeug bereits zurück und die Rückfahrt hat ca 7 Minuten in Anspruch genommen, da sie nicht mit Blaulicht erfolgte. Auf der Straße dürften wir noch den Rettungsdienst getroffen haben, sonst hätte ich keine diesbezüglichen Daten aufgenommen. Ich habe keine Erinnerung an weitere in der Wohnung anwesende Personen und deren Verhalten.
Beim Eintreffen sah ich den Beschwerdeführer am Bauch liegen. Eine Armwinkelsperre wurde von den Männern in Zivil nicht angewandt, sonst hätte sich der Beschwerdeführer nicht mehr rühren können. Diese Männer hielten den Beschwerdeführer bei den Armen bzw im Oberkörperbereich, nicht bei den Beinen.
Der Beschwerdeführer verhielt sich zu diesem Zeitpunkt nicht ruhig, sondern er strampelte mit den Füßen und rutschte herum. Der Beschwerdeführer bäumte sich auf."
Der unabhängige Verwaltungssenat mißt dieser Aussage besonders großes Gewicht bei, weil der Zeuge erst in der Endphase der körperlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und den Kriminalbeamten hinzukam und daher - im Gegensatz zu den Angehörigen des Beschwerdeführers oder auch den Fremdenpolizisten - frei von allfälliger aus den vorangegangenen Geschehnisabläufen resultierender Voreingenommenheit ist. Als Berufsfeuerwehrmann und insbesondere als Einsatzleiter ist der Zeuge trainiert Sachverhalte schnell zu erfassen, um die erforderlichen Maßnahmen zu setzen bzw anzuordnen.
Der Verwaltungssenat konnte sich bei der Einvernahme am 12.2.1997 davon überzeugen, daß Ing Kl nicht nur über eine sehr gute Beobachtungsgabe, sondern bezüglich des gegenständlichen Vorfalles auch über ein gutes Erinnerungsvermögen verfügt. Das ergibt sich aus den zahlreichen Details, die der Zeuge nicht nur bezüglich der "Rauferei", sondern auch hinsichtlich der Wohnung (zB offene Eingangstüre, offenes Fenster des französischen Balkons, Blutlache am Boden), in der er sich nur sehr kurze Zeit (seinen eigenen Angaben zufolge 2 1/2 Minuten) aufgehalten hat, anführen konnte. Mit der klaren Aussage des Zeugen Ing Kl wurde die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde und anläßlich seiner Einvernahme sowie der Zeugin Gabriele A, der Beschwerdeführer habe sich, nachdem er sich wieder im Schlafzimmer befunden habe, nicht mehr gewehrt, eindeutig widerlegt. Weiters wurde dadurch die Version der Beamten, es sei ihnen allein nicht gelungen den Beschwerdeführer zu überwältigen, bestätigt sowie der Vorwurf der Mißhandlung zumindest für den Zeitraum der Anwesenheit des Zeugen widerlegt.
Mit den Angaben des Ing Kl zum Verhalten der Fremdenpolizisten gewinnt deren Sachverhaltsdarstellung zusätzlich an Glaubwürdigkeit.
Die drei Kriminalbeamten, die anläßlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahmen jeweils einen guten persönlichen Eindruck hinterließen, gaben übereinstimmend an, daß der Beschwerdeführer, nachdem er in das Schlafzimmer hereingezogen worden war, vom Boden eine Glasscherbe aufhob. In unmittelbaren zeitlichen Zusammenhalt versuchte Be, den Beschwerdeführer zu fixieren, was mißlang. Übereinstimmend geben alle drei Fremdenpolizisten an, daß Be um Hilfe rief, da er sich durch den Glassplitter bedroht fühlte, es ihnen aber auch zu dritt nicht gelang, den sich aufbäumenden Beschwerdeführer am Boden niederzuhalten, selbst als sich dieser bereits mit der Glasscherbe am Bauch verletzt hatte. Daß die Beamten dem Beschwerdeführer kräftemäßig unterlegen waren, wurde auch durch die Aussage des Zeugen Ing Kl bekräftigt. Für den Verwaltungssenat ergab sich weder ein Anhaltspunkt, daß die Beamten ihre Aussagen abgesprochen bzw ihr Verhalten wahrheitswidrig beschönigend dargestellt hätten. Vielmehr wurde deutlich, daß sie - offenbar wegen der vorangegangen Aufregung bzw Erschöpfung durch die körperliche Anstrengung, die das Heraufziehen des sich geraume Zeit sträubenden As ins Zimmer mit sich brachte - verabsäumten, den Beschwerdeführer sofort danach gemeinsam zu ergreifen, um ihm Handfesseln anzulegen, wodurch es dem Beschwerdeführer ermöglicht wurde, sein aggressives Verhalten fortzusetzen.
Die Version des Beschwerdeführers war am wenigsten überzeugend: So machte er vor dem Verwaltungssenat Angaben, die in sich und zum Beschwerdevorbringen sowie zu den Aussagen der anderen (auch der von ihm nominierten) Zeugen widersprüchlich waren bzw waren seine
Angaben unglaubwürdig:
Der Beschwerdeführer gibt - im Gegensatz zu seiner Ehefrau - an, daß die drei Polizisten (unmittelbar nach seiner Rückkehr ins Schlafzimmer) auf ihn eingeschlagen hätten, also zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich noch nicht mit dem Glassplitter selbst verletzt hatte.
Den Grund der Gewaltanwendung erklärt er sich aber damit, "... da ich ihnen zu viel Zeit gelassen habe, bevor sie mich in Handschellen legen können und arretieren können."
Zur Selbstbeschädigung bringt er vor: "Das Schlagen war mir zuviel, ich nahm daraufhin ein Stück zerbrochenes Glas, das am Boden lag, in die Hand. Ich habe mich damit selbst am Bauch, in der Nähe des Herzens, verletzt."
In einem anderen Zusammenhang behauptet er: "Die Polizei hat mich dabei beobachtet, wie ich den Glassplitter in die Hand nahm und mich verletzte."
Unter Hinweis, diese Behauptung stehe im Widerspruch zu seiner vorangegangenen Version, die Selbstbeschädigung wäre erfolgt, da er die (permanenten) Schläge nicht ausgehalten habe: "Beides ist richtig. Die Polizisten schlugen gerade nicht auf mich ein und ich nützte diese Möglichkeit, mich mit dem Glas zu verletzen."
Auf Vorhalt, seine Aussage widerspreche der Beschwerde - darin machte er geltend, er habe sich als er wieder ins Innere der Wohnung gelangt sei hingehockerlt, eine Glasscherbe genommen und diese sich in den Bauch gestoßen, erst danach hätten die Beamten aus Unmut auf ihn eingeschlagen - erwiderte der Beschwerdeführer:
"Die Polizei hat mich geschlagen, als ich beim Fenster hinaushing. Als ich dann im Raum war, wurde ich neuerlich geschlagen. Daraufhin nahm ich den Glassplitter und verletzte mich. Diese Antwort widerspricht zumindest teilweise (bezüglich des Mißhandlungsvorwurfes am Fenstergitter und betreffend die Reihenfolge Mißhandlung - Selbstbeschädigung) der Aussage der Gabriele A.
Die Dauer der Mißhandlung, die durch Schläge mit Händen und Fußtritten erfolgt sei, bemißt er zunächst mit einer halben Stunde, später spricht er von fast 30 Minuten, vielleicht auch 20 Minuten, (jedenfalls) so lange, bis noch mehr Polizei eingetroffen sei.
An anderer Stelle behauptete der Beschwerdeführer: "Die Polizei hat aufgehört mich zu schlagen auf Ersuchen meines Schwiegervaters." Dies wird allerdings nicht einmal von den zeugenschaftlich befragten Familienangehörigen des Beschwerdeführers bestätigt.
Zu Beginn seiner Einvernahme führte der Beschwerdeführer eine konkrete Verletzung, nämlich den Verlust eines Schneidezahnes als Folge der Gewaltanwendung an. Konkret abschließend befragt, welcher der drei Polizisten ihn auf welchen Körperteil geschlagen hätte, antwortete er jedoch undifferenziert: ... "daß mich alle drei Polizisten auf sämtliche Körperteile geschlagen haben."
Sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers Gabriele A als auch ihr Vater erweckten bei ihren Einvernahmen vor dem Verwaltungssenat den Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber den Kriminalbeamten und gaben sie ihre Wahrnehmungen über die Geschehnisabläufe subjektiv gefärbt wieder.
P schwächte allerdings seinen im gerichtlichen Strafverfahren als Beschuldigter erhobenen Vorwurf, er hätte einen Fußtritt eines Beamten gegen den Beschwerdeführer gesehen, vor dem Verwaltungssenat ab, indem er knapp angab: "Das ist möglich. Nach den Angaben meiner Tochter ("Haut's ihn nicht.") und den Schreien des Beschwerdeführers zufolge wurde er von den Polizeibeamten geschlagen." Der Zeuge gab zudem an, er hätte sich nicht die ganze Zeit im Schlafzimmer aufgehalten, sei sogar von einem der Beamten am Betreten des Zimmers gehindert worden. Bei seiner Rückkehr sei der Beschwerdeführer auf dem Bett gelegen, ein Beamter habe auf diesem gekniet. Die Aussage des Zeugen P ist mangels dessen persönlicher Anwesenheit während der behaupteten Mißhandlung des Beschwerdeführers im Schlafzimmer nicht geeignet das Beschwerdevorbringen zu erhärten, zumal der Zeuge nicht einmal angegeben hat, er hätte im Vor- oder Wohnzimmer Geräusche aus dem Schlafzimmer vernommen, die von Schlägen herrühren hätten können. Den Angaben der Zeugin Gabriele A - die völlig mit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde übereinstimmen, was darauf schließen läßt, daß die Beschwerdeausführungen auf ihren Angaben und nicht auf jenen des Beschwerdeführers beruhten - wird aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt:
Die Zeugin hinterließ den Eindruck, daß sie den gesamten Polizeieinsatz, da er zur Festnahme ihres Gatten in Schubhaft führen sollte, nicht zuletzt aus Sorge über dessen Gesundheitszustand und in Kenntnis dessen Neigung zu Selbstbeschädigungen in Haft, als ungerechtfertigt und zutiefst unmenschlich ansah und deshalb auch den Kriminalbeamten, die gekommen waren, um die Festnahme durchzuführen, ablehnend gegenüberstand. Durch die Panikhandlung des Beschwerdeführers (aus dem Fenster stürzen) wurde ihre Voreingenommenheit gegenüber der Polizei, die sie zumindest indirekt für die Verzweiflungstat ihres Gatten verantwortlich machte, offensichtlich noch verstärkt, sodaß, nachdem der Beschwerdeführer ins Zimmer verschafft worden war, ihre Wahrnehmung und ihre Erinnerung daran noch subjektiver wurde, indem sie die Gewaltanwendung der Polizisten, die darauf gerichtet war, den um sich schlagenden und mit einer Glasscherbe hantierenden Beschwerdeführer zu fixieren, als eine Unmutreaktion der Beamten über die während der Rettungsaktion erlittenen Verletzungen und Schläge empfand und in dem Verhalten des Beschwerdeführers aber nur ein Dulden bzw selbstschädigendes Verhalten erblickte.
Völlig unglaubwürdig wird die Schilderung der Zeugin aber unter dem Gesichtspunkt, daß Ing Kl sogar noch im Zeitpunkt seines Eintreffens eine Gegenwehr des Beschwerdeführers wahrnahm, wozu eine Person, die laut Gabriele A "mindestens 10 bis 15 Minuten" hindurch von drei (!) Personen sowohl durch Faustschläge als auch durch Fußtritte mißhandelt wurde, wohl physisch nicht mehr fähig ist.
Rechtlich ergibt sich folgendes:
In der Beschwerde wird ausschließlich die behauptete Mißhandlung im Anschluß an das Zurücklangen in das Schlafzimmer der Wohnung des Beschwerdeführers nach seinem Sprung aus dem Fenster bekämpft und geltend gemacht, hierdurch sei das durch Art 3 EMRK gewährleistete Recht verletzt worden.
Gemäß Art 3 ERMK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Verwaltungssenat folgt dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerde und der Gegenschrift, daß durch die Anwendung von Körperkraft gegen den Beschwerdeführer unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 67a Abs 1 Z 2 AVG und § 88 Abs 1 SPG ausgeübt wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings ausgesprochen, daß nicht jede unzulässige Anwendung von Körperkraft - zwingend - auch Art 3 EMRK verletzt, sondern daß physische Zwangsakte gegen das im Art 3 EMRK statuierte Verbot "erniedrigender Behandlung" vielmehr nur dann verstoßen, wenn qualifizierend hinzutritt, daß ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist (zB VfSlg 8654/1979, 9385/1982, 10546/1985, 11422/1987, 11692/1988, 11809/1988). Aus den §§ 2, 4, 5, 6 Abs 1 Waffengebrauchsgesetz ist abzuleiten, daß auch die als weniger gefährliche Maßregel eingestufte Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse, die sich als Mittel zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes und zur Erzwingung einer Festnahme (hier: Festnahme aufgrund eines Schubhaftbescheides) vom Waffengebrauch selbst nur graduell unterscheidet, derselben grundsätzlichen Einschränkung wie der Waffengebrauch unterliegt, also zur Erreichung der vom Gesetz vorgesehenen Zwecke nur dann Platz greifen darf, wenn sie notwendig ist und maßhaltend vor sich geht, aber unter diesen Voraussetzungen wie der Waffengebrauch selbst keineswegs gegen Art 3 EMRK verstößt (vgl VfSlg 8145/1977, 10321/1985, 11809/1988, 12190/1989).
Der unabhängige Verwaltungssenat erachtet das im vorliegenden Verfahren erhobene Beweisergebnis für den zweifelsfreien Nachweis der behaupteten Mißhandlung des Beschwerdeführers (also einer nicht im Waffengebrauchsgesetz gedeckten Anwendung von Körperkraft) nicht als erbracht. Es ist sohin nicht erwiesen, daß die von den Polizeibeamten angewendete Körperkraft über jene hinausgegangen wäre, die der Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme (§ 2 Z 3 iVm § 4 WaffengebrauchsG 1969) diente. Bei der dargestellten Beweissituation ist das Vorgehen der Beamten als notwendig und geboten zu bewerten, um die rechtmäßige Festnahme zu erzwingen.
Aufgrund dieses Sachverhaltes steht fest, daß der Beschwerdeführer in seinem durch Art 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nicht verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Kostenentscheidung
Ad 1.
Diese gründet sich auf § 79a AVG iVm § 1 Aufwandersatzverordnung UVS. Demnach hat der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde als obsiegende Partei begehrten Aufwendungen (Vorlageaufwand: S 565,--, Schriftsatzaufwand: S 2.800,-- und Verhandlungsaufwand: S 3.500,--) zu ersetzen.
Ad 2.
Dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien sind durch die Beiziehung des gerichtlich beeideten Dolmetschers Mag Werner G zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.9.1996 Barauslagen von S 1.530,-- erwachsen. Diese waren gemäß § 76 Abs 1 AVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.