RS UVS Burgenland 2012/06/13 047/02/12002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2012
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine Frau verlässt nach einem häuslichen Streit das gemeinsam mit ihrem Lebenspartner bewohnte Haus, um Ruhe von ihm zu haben und außer Haus die Nacht zu verbringen. Sie wollte zurück ins Haus, um ein paar persönliche Sachen zu holen. Weil sie hoffte, in Begleitung von Polizisten Schwierigkeiten beim Abholen zu vermeiden, bat sie Polizisten um Begleitung. Beim Wiedereintritt ins Haus gab es keine Probleme, sie hat mit ihrem Partner weder gesprochen noch hat er sie bedroht oder Maßnahmen angekündigt. Die Polizisten wiesen den Mann weg und verhängten ein Betretungsverbot. Mangels Hinweise auf einen ?bevorstehenden? Angriff auf die Frau im Zeitraum des polizeilichen Einschreitens, liegt keine begründete Gefährlichkeitsprognose vor. Die bekämpften Maßnahmen waren rechtswidrig.

Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Wegweisung, keine Gefährlichkeitsprognose
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten