RS UVS Kärnten 2004/01/21 KUVS-831/15/2003

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Veröffentlicht am 21.01.2004
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Rechtssatz

Verhält sich der Beschwerdeführer aggressiv und wirkt an seiner Identitätsfeststellung nicht mit, gestikuliert laut, stellt nach wiederholten Abmahnungen sein Verhalten nicht ein und konnte sich überdies nicht ausweisen, so konnte der einschreitende Beamte, der die Festnahme aussprach, in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass der Festnahmegrund des § 35 Z 1 VStG vorliegt, sodass die Festnahme rechtskonform war.

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.4.2005, Zahl:

2005/04/0040-6, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 21.1.2004, Zahl: KUVS-831/15/2003, betreffend § 67a Abs. 1 Z 2 AAVG, abgelehnt wird.

Schlagworte
Befehlsgewalt, Zwangsgewalt, aggressives Verhalten, Abmahnungen, Identitätsfeststellung, Nichtmitwirken an der Identitätsfeststellung, Festnahme, Festnahmegrund
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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