Eine erkennungsdienstliche Behandlung einschließlich der Vornahme eines Mundhöhlenabstriches stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, wenn sie an einem Inhaftierten erfolgt, der infolge der Haft keine Möglichkeit besitzt, den an ihn gerichteten Aufforderungen nicht nachzukommen. Die erkennungsdienstliche Behandlung am Beschwerdeführer, der wegen Verdachtes des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung festgenommen worden war, wurde damit begründet, dass er im kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) bereits wegen Verdachtes der Begehung eines Gewaltdeliktes (Körperverletzung und Nötigung) vor ca eineinhalb Jahren vorgemerkt gewesen war. Somit sei von wiederholten gefährlichen Angriffen im Sinne des § 16 Abs 2 SPG und einer entsprechenden Rückfallgefahr auszugehen gewesen. Das Beschwerdeverfahren ergab jedoch, dass das vorgemerkte Strafverfahren laut Schreiben der Staatsanwaltschaft vor über einem Jahr gemäß § 90 Abs 1 StPO eingestellt wurde. Somit waren die Sicherheitsbehörden erlassgemäß verpflichtet, die betreffende Eintragung im KPA zu löschen (vgl VwGH 16.3.2001, G94/00). Ob diese Löschung durch das Unterlassen einer Mitteilung von Seiten der Justizbehörden oder durch eine Pflichtverletzung der Sicherheitsbehörden/-dienststellen unterblieben war, ist ohne Belang. Es kann nämlich in keinem Fall zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, wenn Maßnahmen auf Grund einer unrechtmäßigen KPA-Speicherung getroffen werden. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig. Weiters waren nach der Art der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung weitere gefährliche Angriffe nicht zu erwarten (§ 16 Abs 2 und 3 SPG), weshalb eine erkennungsdienstliche Behandlung "zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe" nicht durchgeführt werden durfte. Wegen der Rechtswidrigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung war auch die durchgeführte DNA-Untersuchung im Sinne des § 67 Abs 1 SPG (der Mundhöhlenabstrich) als rechtswidrig zu werten.