Liegt ein Ausweisungsbescheid vor, der dem Beschwerdeführer eigenhändig ausgefolgt wurde und somit als erlassen gilt, so wurde damit die Ausweisung, wenngleich sie zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig war, durchsetzbar, sodaß eine nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Einstempelung eines Ausweisungsvermerkes in den Reisepaß des Beschwerdeführers durch die Bestimmung des §27 Abs5 FrG gesetzlich gedeckt ist.