Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Ing.Mag. Dionysius Viehhauser über die Beschwerde gemäß Art. 129a Abs 1 Z 2 BVG iVm § 88 Abs 1 SPG des Herrn Ing. K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S in H, gegen die Verhängung einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes gemäß § 38 a SPG am 26.11.2000, folgendes Erkenntnis:
Gemäß §§ 67a Abs 1 Z 2 und 67c Abs 3 AVG i.V.m. § 38a SPG wird die Beschwerde insofern als unbegründet abgewiesen, als der Ausspruch der Wegweisung und des Betretungsverbotes am 26.11.2000 um 20:30 Uhr als rechtmäßig, im übrigen das Betretungsverbot ab 28.11.2000, 20:30 Uhr, für rechtswidrig erklärt wird.
Gemäß § 79a AVG iVm § 1 Aufwandersatzverordnung UVS hat die Republik Österreich, Bezirkshauptmannschaft H, dem Beschwerdeführer Aufwandersatz (Schriftsatzaufwand ? S 8.400.--, Verhandlungsaufwand ? S 10.400.-- und Stempelgebührenaufwand ? 180.--) in der Höhe von insgesamt S 19.980.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.
Begründung:
Mit Schreiben vom 4.12.2000, beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 11.12.2000 eingelangt, hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter die nachfolgende Beschwerde gegen die Verhängung einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG eingebracht:
?Am 26.11.2000 wurde durch den Gendarmerieposten H über den Beschwerdeführer eine Wegweisung und ein Rückkehrverbot bzw. Betretungsverbot gemäß § 38a SPG verhängt.
Gemäß ständiger Rechtssprechung (UVS VBg 2.12.1997, Zl.3-51-03/97) stellt die Wegweisung und Verhängung eines Betretungsverbotes nach § 38a SPG einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, sodaß eine Beschwerde gemäß Artikel 129a Abs.1 Z2 BVG iVm § 88 Abs.1 SPG zulässig ist und wird sohin an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg erhoben nachstehende
BESCHWERDE
wegen Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten und einfach gesetzlichen Rechten:
Sachverhaltsdarstellung:
Der Beschwerdeführer befand sich am 26.11.2000 zu Hause in der ehelichen Wohnung R-weg 2, H. Richtig ist, daß es seit einiger Zeit Scheidungspläne gibt. Die Tochter des Beschwerdeführers behauptete zusammen mit ihrer Mutter, daß der Beschwerdeführer die Tochter auf dem Handy vom Handy einer anderen Person, offenbar von seiner Freundin angerufen habe. Der Beschwerdeführer bestritt dies und schlug vor man solle doch diese Handynummer anrufen, was durchgeführt wurde aber kein Ergebnis zeitigte. In der Folge kam es zu einer Diskussion und wurde der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin beschimpft, auch die Tochter beschimpfte ihn. Der Beschwerdeführer war der Meinung, daß die Tochter nicht in die ehelichen Auseinandersetzungen hineingezogen werden sollte und forderte sie auf in ihr Zimmer zu gehen, was sie nicht machte. Aus diesem Grund fasste sie der Beschwerdeführer lediglich beim Arm und wollte mit ihr zur Treppe gehen. Die Tochter begann wie wild zu schreien, worauf die Mutter die Polizei rief, die kurz darauf eintraf und gegen den Beschwerdeführer Wegweisung und Betretungsverbot verhängte.
Behauptet wurde, der Beschwerdeführer sei gegen die Mutter und die Tochter seit Monaten tätlich geworden. Dies ist unrichtig. Es war lediglich ein einziger Fall vor ca. 4 Wochen, wobei die 15-jährige Tochter auf der Terrasse rauchte, worauf sie der Beschwerdeführer, der das nicht haben will, aufforderte aufzuhören. Sie löschte die Zigarette aus und erwiderte er brauche sich nicht in ihre Erziehung einzumischen und begann ihn zu beschimpfen. Darauf forderte er sie auf aufzuhören und auf ihr Zimmer zu gehen. Ohne Vorwarnung schlug ihm die Tochter gegen den Unterleib, worauf dem Beschwerdeführer zugegebenermaßen die Hand ausrutschte und er ihr eine Ohrfeige versetzte. Dies nahm die Mutter zum Anlaß um mit der Tochter sofort ins Spital zu fahren, offenbar weil sie "Material" sammelt um für eine allfällige Scheidung günstig dazustehen.
Es ist aber vollkommen unrichtig, daß der Beschwerdeführer irgendwelche Tätlichkeiten gegen die Tochter oder gegen die Gattin gesetzt habe, ausgenommen die Ohrfeige vor ca. 4 Wochen, die aber aus verständlichem Grund erfolgte und bereits vor längerer Zeit geschah.
Beweis:
beizuschaffender Verwaltungsakt,
Einvernahme des Beschwerdeführers
Beschwerdelegitimation:
Die Wegweisung und Betretungsverbot erfolgte am 26.11.2000; die 6- wöchige Beschwerdefrist ist daher gewahrt. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich daraus, daß die Verhängung eines Betretungsverbotes und auch die Wegweisung ein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist. Die Verhängung eines solchen Verbotes ist ein außenwirksamer normativer hoheitlicher Akt, der in die Rechtssphäre, des Betroffenen eingreift. Der Beschwerdeführer hat das verfassungsgerichtlich und auch einfach gesetzlich gewährleistete Recht, daß gegen ihn nicht zu Unrecht ein Betretungsverbot und eine Wegweisung verhängt wird, das heißt die Behörde nur im Rahmen des Gesetzes (§ 38 a SPG) vorgeht, sodaß eine Beschwerde nach § 88 Abs. 1 SPG zulässig ist.
Beschwerdegründe:
a) Gemäß § 38 a Abs.1 SPG ist die Wegweisung oder ein Betretungsverbot nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor. Es sind keine solchen bestimmten Tatsachen vorhanden und scheinen auch im gesamten Verwaltungsakt keine solchen Tatsachen auf. Es wird lediglich behauptet, daß der Beschwerdeführer gegen die Ehegattin und die gemeinsame Tochter seit Monaten tätlich geworden sei. Es wird nirgends dargestellt, worin diese "Tätlichkeiten" bestanden haben sollen (dies ist schon aus dem Grund nicht möglich, weil es gar keine Tätlichkeiten gab !) Es stellt sich die Frage wieso sich diese beiden nicht schon früher beschwert haben, wenn diese Situation bereits seit Monaten bestehe. Weiters wird eine angebliche Verletzung der Tochter erwähnt. Hiezu gibt der Beschwerdeführer an, daß ihm tatsächlich einmal die Hand ausgerutscht ist, weil ihn die Tochter vorher selbst geschlagen hat. Diese einmalige Ohrfeige ca. 4 Wochen vor Ausspruch des Betretungsverbotes und der Wegweisung kann aber nicht zur Begründung für die in § 38a Abs.1 SPG geforderten bestimmten Tatsachen herangezogen werden. Auch die Bemerkung, daß "der Beschwerdeführer wenn er nach Hause komme die ganze Familie terrorisiere" ist ohne Aussagekraft und keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 38 a Abs. 1 SPG. Schließlich ist auch Dokumentation, daß Barbara K und die Tochter Marion in Tränen aufgelöst und nervlich am Boden war sowie der Sohn Christian stark eingeschüchtert wirkte keine bestimmte Tatsache die auf einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit hinweist. Den im Gesetz ausdrücklich genannten "vorangegangenen gefährlichen Angriff" gibt es nicht und scheint auch nirgends im Akt der geringste Hinweis auf einen solchen gefährlichen Angriff der unmittelbar vorangegangen sei auf. Es fehlen sohin einerseits die vom Gesetz geforderten "bestimmten Tatsachen", andererseits fehlt auch die Prognose warum zu erwarten sei, daß ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorstehen sollte.
Demgemäß war die Wegweisung und das Betretungsverbot nicht dem Gesetz entsprechend und daher ungerechtfertigt.
b) Durch die gesetzten Amtshandlungen (Wegweisung und Rückkehrverbot) wurde der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung (Art 8 MRK) und auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art 5 StGG) verletzt. Ein Eingriff in diese Grundrechte ist nur zulässig, wenn dies im Rahmen der Interessenabwägung verhältnismäßig und erforderlich ist. Da weder ein vorangegangener gefährlicher Angriff vorlag, noch die Prognose eines gefährlichen Angriffes auf Leben, Gesundheit oder Freiheit gestellt wurde, war die Wegweisung und die Verhängung des Rückkehrverbotes nicht gesetzmäßig und im Rahmen der Interessenabwägung unverhältnismäßig.
Der Beschwerdeführer wurde durch die Amtshandlung in seinem Recht nicht entgegen der Bestimmung des § 38 a SPG weggewiesen und die Rückkehrverbote zu werden, verletzt.
Es wird sohin gestellt der ANTRAG
allenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen und zu fällen folgendes
ERKENNTNIS:
1.) Der Beschwerdeführer wurde durch die Verhängung des Betretungsverbotes und der Wegweisung am 26.11.2000 in seinem Recht, daß nicht entgegen der Bestimmung des § 38a SPG eine Wegweisung und ein Betretungsverbot verhängt werden darf verletzt.
2.) Der Bund (BM für Inneres) als Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig dem Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
H, 4.12.2000 Ing. Walter K
An Kosten der vorliegenden Beschwerde werden vorläufig verzeichnet:
Schriftsatzaufwand S 8.400,--
Stempelmarke S 180,--
S 8.580,--
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor dem Unabhängigen
Verwaltungssenat wurden die diesbezüglichen
sicherheitsbehördlichen Unterlagen beigeschafft, ebenso seitens
des Bezirksgerichtes H der entsprechende Akt betreffend den Antrag
zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382b EO.
Im Rahmen der zur vorliegenden Beschwerde durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die Gattin sowie die Tochter und eine gemeinsame Bekannte der Familie des Beschwerdeführers und die seinerzeit amtshandelnden Gendarmeriebeamten zeugenschaftlich einvernommen.
Diese Zeugeneinvernahen ergaben folgende Aussagen:
Gattin des Beschwerdeführers:
Es war seinerzeit so, dass ich am 26. November mit den Kindern in der Steiermark bei einer Familienfeier war und am Abend nach der Rückkehr meine Tochter mir erklärte, dass am Handy immer eine bestimmte Nummer aufscheine, wenn sie der Vater anrufe. Sie habe auch schon Erkundigungen über diese Nummer eingeholt und wäre diese mit einer Frau (namens Claudia) verbunden. Unsere Versuche, Kontakt mit diesem Telefonanschluss aufzunehmen, führte jedoch immer nur zur Telefonmailbox. Unsere Tochter hat diese Mailboxstimme auch bereits auf ein Diktiergerät aufgenommen, das wir meinem Mann vorspielten. Er hat ihr daraufhin das Diktiergerät genommen und hat sie dieses nach wie vor nicht zurückerhalten. Im Zuge dieser Auseinandersetzung hat mein Mann unsere Tochter gegen einen Kasten gestoßen. Es kam zu einem Handgemenge in Zusammenhang mit der Abnahme des Diktiergerätes. Sie sind dann kurz in das Wohnzimmer gekommen und hat mein Mann die Tochter dann zur Stiege gestoßen und ist ihr dann noch ins Kreuz gesprungen. Dabei dürfte unsere Tochter hingefallen sein. Sie hatte ein Handy in der Hand und verletzte sie sich dabei, dass sie an der Hand leicht blutete. Ich habe dann die Gendarmerie gerufen und hat in diesem Zusammenhang mir mein Mann das dicke Telefonbuch auf den Kopf gestoßen. Mein Mann ging dann in den oberen Stock glaublich ins Büro oder Schlafzimmer. Es ist dann eine gemeinsame Freundin, Frau Gabi B, gekommen. Ich glaube, die hat er angerufen. Die Polizei kam in etwa zugleich mit unserer Freundin. Die Polizisten waren höflich und forderten meinen Mann auf, mitzukommen. Sie gaben ihm Gelegenheit, seine Sachen zusammenzupacken. Dies wäre jedoch ohnehin nicht notwendig gewesen, da mein Mann bereits eineinhalb Jahre nicht mehr in dieser Wohnung wohnt. Ich schätze, dass die Zeitdauer, die die Gendarmerie in der Wohnung war, in etwa 20 Minuten gedauert hat. Dies ist jedoch nur eine grobe Schätzung von mir. Ich kann heute nicht mehr genau sagen, wie die Gendarmen sich Überblick verschafft hatten, ob sie uns getrennt angehört haben oder dergleichen. Ich glaube, es war so, dass die Gendarmen zuerst sich mit mir und den Kindern unterhielten und mein Mann dann hinzugekommen ist. Ich kann heute nicht mehr genau sagen, ob mein Mann Gelegenheit hatte, sich den Gendarmen gegenüber zu rechtfertigen. Es hat insgesamt eine sehr gereizte Stimmung geherrscht. Unser Sohn hat geweint. Wir waren alle sehr traurig. Wenn mir vorgehalten wird, dass von einer Verletzung bisher nie die Rede war, gebe ich an, dass unsere Tochter die Verletzung in der aufgeregten Situation vielleicht gar nicht bemerkt hat. Ich habe die gegenständlichen Tätlichkeiten meines Gatten gegen unsere Tochter alle selbst mitbeobachtet. Mein Mann hatte sie auf die Stiege gestoßen und bevor sie noch richtig auf konnte, ist er ihr noch ins Kreuz gesprungen. Wenn ich auf Widersprüche zu bisherigen Aussagen hiezu angesprochen werde, kann ich nur angeben, dass er ihr mit dem abgewinkelten Bein eben so in den Rücken hineingesprungen ist. Verletzung glaube ich nicht, dass sie dadurch davongetragen hat. Ich glaube, dass die Verletzungen an der Hand im Bereich des Daumens war. Sie hat heute auch noch eine kleine Narbe davon. Ich weiß nicht, ob dies links oder rechts war. Es war eben so, dass die Auseinandersetzung im Vorzimmer losgegangen ist, dort sie eben im Handgemenge gegen den Kasten gestoßen sind und hat sich dann das Handgemenge in das Wohnzimmer fortgesetzt, von wo aus dann die Stiege in den oberen Stock führt und wo eben dann meine Tochter auf der Stiege zu liegen gekommen ist. Ich weiß nicht mehr, ob die Tochter geweint hat, als sie dann über die Stiege gegangen ist. Ich glaube schon, dass sie geweint hat. Ich habe jedenfalls dann gesagt, es reiche und habe die Polizei gerufen. Als er dann über die Stiege hinaufgegangen ist, hat er mir noch das Telefonbuch hergeworfen, als ich die Polizei gerufen habe. Das Diktiergerät hatte er eingesteckt.
Tochter des Beschwerdeführers:
Dem gegenständlichen Vorfall vorangegangen ist, dass ich von meinem Vater mit einem Handy angerufen wurde, dessen Nummer offenbar zu einer Mailbox einer Frau führte. Meine Mutter hat ihn diesbezüglich um Aufklärung ersucht und hat sie offenbar versucht, diese Nummer anzurufen. Sie ist daraufhin zu mir gekommen und hat noch einmal nach dieser Nummer sich erkundigt, da eine Verbindung herzustellen nicht möglich war. Ich hatte diese Mailboxmeldung auch auf Diktiergerät aufgenommen. Meine Mutter hat ihm dies vorgespielt und hat er ihr daraufhin das Diktiergerät weggenommen. Ich habe es bis heute nicht bekommen. Er hat diese Nummer anzurufen versucht und habe ich in diesem Moment versucht, ihm das Diktiergerät aus der Hosentasche zu ziehen. Daraufhin hat er mich zum Kasten heftig gedrückt, woraufhin ich ihn beschimpft habe. Ich bin daraufhin ins Wohnzimmer gegangen, habe ihn gefragt, was dies soll und hat er mich daraufhin zur Stiege gedrängt. Ich möchte präzisieren, heftig gestoßen. In der linken Hand hatte ich das Handy. Er hat mir einen Fußspitz oberhalb des Po´s versetzt, hatte ich zur Abwehr meine Hand mit dem Handy dort und ist es dabei zur Verletzung des linken Daumens gekommen. Es war eine Wunde, die geblutet hat. Diese Verletzung habe ich der Gendarmerie gezeigt. Ich habe diese Wunde wie gesagt ausdrücklich den Gendarmeriebeamten gezeigt, warum diese dort keinen Niederschlag gefunden hat, weiß ich nicht. Daraufhin nach dieser Verletzung bzw dem Stoß meines Vaters gegen mich im Bereich der Stiege hat meine Mutter gesagt, dass es reiche, und hat die Gendarmerie verständigt. Die Freundin meiner Mutter und meines Vaters ist in etwa gleichzeitig mit der Gendarmerie eingetroffen. Es war so, dass vorerst die Gendarmerie sich mit meiner Mutter, mir und meinem Bruder beschäftigt hat, wir ihnen die Situation geschildert hatten und erst im weiteren Verlauf mein Vater hinzugekommen ist. Ich kann heute nicht mehr angeben, ob von den Organen der Gendarmerie meinem Vater Gelegenheit gegeben wurde, sich zu rechtfertigen oder die Situation zu klären. Es war jedenfalls so, dass die Gendarmen ihn höflich ersucht haben, mitzukommen und ihm Gelegenheit gegeben haben, auch noch seine Sachen zusammenzupacken und musste er den Wohnungsschlüssel abgeben. Wenn ich konkret nach dem Fußtritt gefragt werde, gebe ich an, dass ich eben im Bereich der Stiege im Aufstehen begriffen war und dabei mir mein Vater quasi mit gestrecktem Fuß einen Tritt versetzt hatte. Dies mit dem Rist des Fußes. Ich habe mit der Hand, in der ich das Handy hielt, abgewehrt und hat er mich dabei eben an der Hand erwischt. Es ist auch so, dass mein Vater den Gendarmeriebeamten immer erklären wollte, dass nichts passiert sei, es jedoch sehr wohl etwas passiert gewesen ist. Mein Bruder war ziemlich fertig, ob er geweint hat, weiß ich nicht so. Ich weiß nicht, von welchem Telefon aus meine Mutter, von unserem Festnetztelefon oder von ihrem Handy aus, die Gendarmerie angerufen hat. Das Telefonbuch, das mein Vater gegen meine Mutter geschleudert hat, war unser quasi privates Telefonbuch im Format in etwa einer halben DIN-A4- Seite. Zwischen mir und meiner Mutter war nie davon die Rede, dass wir irgendwann einmal die Polizei rufen werden. Der Entschluss, die Polizei anzurufen, ist meines Wissens von meiner Mutter unmittelbar in der dortigen Situation entstanden.
Gemeinsame Freundin der Familie:
Es war so, dass ich am 26. November vorigen Jahres vom Herrn K irgendwann zwischen 19:00 Uhr und 20:00 Uhr angerufen worden bin und von ihm ersucht wurde zu kommen, da seine Frau ihm was anhängen wolle. Ich wohne gleich in der Nähe der Familie K und bin gleich dorthin gefahren. Ich bin gleichzeitig mit den Gendarmeriebeamten in der Wohnung eingetroffen. Der Sohn, Christian, ist mir gleich in Tränen aufgelöst, entgegengekommen. Ich habe ihn getröstet und mich mit ihm ins Wohnzimmer gesetzt. Frau K und Tochter Marion haben mit den Gendarmeriebeamten gesprochen. Dies hat meiner groben Schätzung 5 bis 10 Minuten gedauert. Ich habe dabei nicht mitbekommen, was von Frau K und Tochter Marion den Gendarmeriebeamten berichtet wurde. Ich wurde dann ersucht, Herrn K vom 1. Stock herunterzuholen. Dieser hat mir noch einige Schreiben gegeben und mich ersucht, dass ich Barbara sagen solle, dass sie sich dies anschauen solle. Ich bin dann mit den Kindern wieder in das Kinderzimmer gegangen und habe somit von der Unterredung der Gendarmeriebeamten mit dem Beschwerdeführer nichts mitbekommen. Die zeitliche Dauer dieser Gespräche kann ich nur sehr schwer bestimmen. Herr K wurde dann jedenfalls von den Gendarmeriebeamten aufgefordert, ein paar Sachen zusammenzupacken und mit ihnen zu gehen. Auch Mutter und Tochter waren in Tränen aufgelöst, als ich in die Wohnung gekommen bin. Die Tochter hat irgendwas gesagt, dass der Beschwerdeführer ihr wehgetan habe, konkret kann ich jedoch keine Verletzung angeben, Blut habe ich keines wahrgenommen.
Ich glaube nicht, dass in dem Augenblick, als Herr K vom 1. Stock heruntergekommen ist, schon festgestanden ist, dass er mit den Gendarmeriebeamten wegzugehen habe. Ich kann heute nicht mehr angeben, was die ersten Gespräche waren, als Herr K vom 1. Stock heruntergekommen ist und mit den Gendarmeriebeamten gesprochen hat. Als ich Herrn K vom 1. Stock herunterbrachte, war jedenfalls Frau K noch mitanwesend. Ob dann ein Gespräch mit den Gendarmeriebeamten allein mit Herrn K stattgefunden hat, weiß ich nicht.
BezInsp E:
Wir, mein Kollege V und ich, waren seinerzeit im Außendienst unterwegs, als - ich habe diesbezüglich heute noch Nachschau gehalten - um 19:50 Uhr über Notruf die Bezirksleitzentrale von Frau K (glaublich der Tochter) verständigt wurde. Wir sind dann zur Wohnung gefahren. Gleichzeitig mit uns ist eine Bekannte der Familie dort eingetroffen. In der Wohnung haben wir dann Frau K, Tochter und Sohn angetroffen. Uns wurde die Situation dann so geschildert, dass es zwischen Herrn K und der Tochter eine Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem Handy gegeben habe und die Tochter vom Vater tätlich bzw heftig am Oberarm angegriffen worden sei. Eine Verletzung sei von uns nicht ersichtlich gewesen und wurde auch nicht behauptet. In der Wohnung war nicht davon die Rede, dass die Tochter geschlagen worden sei. Es wurde uns dann noch von einer Verletzung der Tochter durch den Vater Wochen vorher berichtet, die zu einer Behandlung im Unfallkrankenhaus geführt haben soll. Mutter und Tochter waren in Tränen aufgelöst und der Sohn ist verstört im Bereich des Wohnzimmereckes gesessen. Für mich war die Situation eindeutig klar, einen gefährlichen Angriff verhindern zu müssen und eine Wegweisung und ein Rückkehrverbot auszusprechen. Es wurde dann Herr K vom 1. Stock heruntergeholt und wurde die Situation mit ihm besprochen. Er hat unserer Einschätzung nicht zugestimmt. Es ist so, dass die Tränen erst im Verlaufe unseres Gespräches gekommen sind. Dies sowohl betreffend Tochter und Mutter.
Mir ist nichts aufgefallen, dass irgendjemand geblutet hätte. Es ist nicht richtig, dass seitens der Tochter uns eine Verletzung am Finger gezeigt worden wäre. Diesfalls wäre ja für uns eine ganz andere weitere Vorgangsweise vorgesehen, gerichtliche Anzeige und dergleichen. Mir ist nichts erinnerlich, dass davon gesprochen worden sei, dass Herr K gegen die Tochter mit Fußtritt gesetzt, sie gegen einen Kasten gestoßen hätte oder gegen die Stiege. Ich habe auch gleich nach dem gegenständlichen Vorfall den Bericht an die Bezirkshauptmannschaft H verfasst, sodass mir dabei die Situation noch frisch in Erinnerung war. Es ist zutreffend, dass wir Herrn K Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben haben, wir jedoch in der gegenständlichen Situation wenig oder keine andere Möglichkeit hatten, als zur weiteren Gefahrenabwehr eben die Wegweisung auszusprechen.
Einvernahme von Herrn BezInsp V:
Wir wurden seinerzeit über Notruf von Streitigkeiten in der Familie K bzw Tätlichkeiten des Herrn K gegen seine Tochter verständigt. Wir sind dann gemeinsam mit einer Bekannten bei der Wohnung der Familie K eingetroffen. Vorerst konnten wir dort nur Frau K, den Sohn und die Tochter antreffen. Gattin und Tochter standen in Tränen und waren total verängstigt. Auch der Sohn machte auf mich einen eingeschüchterten Eindruck. Der Kollege hat die Amtshandlung geführt und hat die Tochter angegeben, dass sie geschlagen worden sei. Die Bekannte hat dann Herrn K vom 1. Stock heruntergeholt, der auch sehr aufgeregt war. Herr K sagte mir gegenüber, dass er ihr nur die Zigarette quasi aus dem Mund geschlagen hätte. Es ist dann auch hervorgekommen, dass es schon vorher eine Auseinandersetzung mit einer Körperverletzung gegeben hat. Für meinen Kollegen war dann eben die Situation gegeben, dass er eine Wegweisung mit Rückkehrverbot ausgesprochen hat. Die Tochter wurde auch nach Verletzungen von meinem Kollegen befragt und wurde daraufhin nur angegeben, dass sie am Oberarm heftig angegriffen worden sei, sonst allerdings nichts. Meinem Eindruck nach war Frau K ziemlich fertig, sie schilderte auch eben, dass derartige Zustände schon längere Zeit herrschten.
Mutter und Tochter waren bereits in Tränen, rote Augen und dergleichen, als wir gekommen sind. Der Umstand des Zigarettenaus-dem-Mund-schlagen und dergleichen wurde mir von Herrn K im Zuge des Gespräches mit ihm so geschildert. Von einem Fußtritt oder dergleichen war mir gegenüber überhaupt nicht die Rede. Von einem Bluten der Tochter habe ich nichts mitbekommen. Ich habe keine Verletzung im Bereich des Daumens der Tochter festgestellt. Der Beschwerdeführer hat vorerst nicht eingesehen, dass er die Wohnung zu verlassen habe. Es hat auch etwas gedauert, bis er seine ?Sachen gepackt? hat. Er hat uns dann auch beide Schlüssel, die er für die Wohnung bei sich hatte, übergeben. Es ist zutreffend, dass Herr K mehrfach versuchte, einen Rechtsanwalt zu verständigen. Dazu haben wir ihm auch Gelegenheit gegeben. Ich glaube nicht, dass es etwas geändert hätte, wenn ihm diesen zu erreichen möglich gewesen wäre.?
Hiezu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg in einer durch ein Einzelmitglied zu treffenden Entscheidung fest:
Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates wird zur vorliegenden Beschwerde an Hand des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der Vorstehenden Zeugenaussagen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Am 26.11. wurde von der Gattin des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer familiären Auseinandersetzung die Gendarmerie verständigt. Dieser Verständigung ging eine mehr oder weniger heftige Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seiner Gattin und insbesondere seiner Tochter voraus. Beim Eintreffen der Organe der Gendarmerie stellte sich die Situation für diese so dar, dass die Gattin und die Kinder des Beschwerdeführers sich ihnen in weinerlichen und verängstigtem Zustand zeigten, die Tochter den Gendarmerieorganen gegenüber ein heftiges Anpacken am Oberarm durch den Beschwerdeführer berichtete und darüber hinaus von einem Vorfall, der Wochen vor dem gegenständlichen Ereignis sich zugetragen hatte und im Zuge dessen es auch zu einer Verletzung ihrerseits durch den Beschwerdeführer gekommen sei, die ärztlich behandelt wurde und auch polizeilich zur Anzeige gelangte. Zum aktuellen Vorfall am 26.11.2000 waren für die eingeschrittenen Gendarmerieorgane keine Verletzungen wahrzunehmen.
Die hier maßgebliche Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) lauten wie folgt:
§ 38a Abs 1:
Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffes, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen. ...
Abs 2:
Unter den Voraussetzungen des Abs 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen das Betreten eines nach Abs 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen;
...
Abs 6:
Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. ...
Aus der Sachverhaltsschilderung, insbesondere seitens der Organe der Gendarmerie, war nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl eine Situation gegeben, welche die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes als gegeben erscheinen lassen. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdevorbringen zu entgegnen, dass für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ja nicht ein aktueller gefährlicher Angriff notwendig ist, sondern eben die Annahme, dass ein solcher bevorstehe, für eine Vorgehensweise im Sinne von § 38a SPG ausreicht.
Nach den zeugenschaftlich wiedergegebenen Wahrnehmungen der Organe der Gendarmerie war an Hand der damals aktuellen Situation, insbesondere des Zustandes der unmittelbaren Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den ihnen geschilderten Vorfällen aus mittelbarer und unmittelbarer Vergangenheit durchaus der Schluss zulässig, dass eine Situation vorliegt, in der ein gefährlicher Angriff unmittelbar bevorstehe und damit der Ausspruch der Wegweisung und des Betretungsverbotes als rechtmäßig zu betrachten war.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass diesbezüglich allein der Eindruck den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber ausschlaggebend ist (die diesen sich bietenden Tatsachen: weinende und verängstigte Familienangehörige, Schilderung von einschlägigen tätlichen Auseinandersetzungen in mehr oder weniger unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang diesen gegenüber usw.) und dafür die nachfolgend hervorkommenden Umstände und Motive nicht von Relevanz sein können. Dem Beschwerdeführer wird zugestanden, dass auch seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates die Aussagen seiner Gattin und der Tochter nicht von besonderer Glaubwürdigkeit getragen sind, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, als tätliche Attacken (Fußtritt des Beschwerdeführers gegen seine Tochter, dass er ihr ins Kreuz gesprungen wäre und eine offensichtliche Verletzung der Tochter des Beschwerdeführers) erst Monate nach dem angeblich tatsächlichen Geschehen aktenkundig gemacht werden. Diesbezüglich haben auch die Gendarmerieorgane dezidiert angegeben, dass bei ihrem seinerzeitigen Einschreiten von einem derart massiven Vorgehen des Beschwerdeführers und schon gar nicht von Verletzungen der Tochter die Rede gewesen sei. Hiezu wird seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates eine strafgerichtliche Beurteilung des Wahrheitsgehaltes dieser Aussagen veranlasst werden.
Insoweit war also das Vorgehen der Gendarmerieorgane am 20.11.2000 unmittelbar vor Ort in Form des Ausspruches der Wegweisung und des Betretungsverbotes als rechtmäßig zu betrachten und daher für diesen Teil die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Eine Rechtswidrigkeit, die im Sinne der umfassend vorzunehmenden rechtlichen Prüfung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aufzugreifen ist, ergibt sich aus der im weiteren Verlauf nicht erfolgten Überprüfung der Maßnahme durch die Sicherheitsbehörde. Der Ausspruch eines Betretungsverbotes durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat nämlich gemäß § 38a Abs 6 SPG zur Folge, dass diese Anordnung von der Sicherheitsbehörde binnen 48 Stunden zu überprüfen ist.
Im gegenständlichen Fall ist aus den seitens der Bezirkshauptmannschaft H vorgelegten Akten kein Hinweis auf eine Überprüfung dieser Maßnahme in irgend einer Form ableitbar, sodass seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates davon auszugehen ist, dass eine solche nicht stattgefunden hat. Die Aufrechterhaltung des Betretungsverbotes widerspricht daher mit Ablauf der 48 Stundenfrist gem. § 38a Abs 6 SPG dieser Bestimmung und war damit ab diesem Zeitpunkt als rechtswidrig zu betrachten.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.