Begründung: In seinem als Schubhaftbeschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 17.11.1994 beantragte Mamadou L (Bf), seine Festnahme durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien, die Anhaltung und den Schubhaftbescheid vom 14.11.1994 sowie die Verletzung seines Rechtes gem Art 5 Abs 2 EMRK für rechtswidrig zu erklären, zu all dem eine mündliche Verhandlung abzuführen und der belangten Behörde den Ersatz der mit S 12.620,-- verzeichneten Kosten aufzuerlegen. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des ... mehr lesen...
Begründung: I.1. In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, daß folgende Verwaltungsakte für rechtswidrig erklärt werden: "- Freiheitsentzug (ungerechtfertigte Festnahme); - Schläge (ungerechtfertigte Gewaltanwendung bzw Körperverletzung); - Beleidigung; - Verletzung des Datenschutzes." Begründend führt er aus, am 17.2.1994 um ca 13.00 Uhr sei er beim Sozialreferat gewesen und habe eine schriftliche Beschwerde abgeben wollen. Die zuständige Referentin, Frau A, h... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach dem festgestellten erwiesenen Sachverhalt bot sich den Sicherheitswachebeamten bei Annäherung und Betreten des Lokals "L V" in der R.-gasse, der Eindruck eines sehr vollen Lokales mit lärmenden und zum Teil enthemmten Gästen, welche zum Großteil amtsbekannt waren und der Suchtgiftszene, den Hooligans, dem Prostituiertenmilieu und dem illegalen Waffenbesitz zuzurechnen waren. Personendurchsuchungen der männlichen Gäste haben das Aufgreifen eines Tränengassprays, also einer ... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Schaffung der Bestimmungen des SPG im Bereich der Sicherheitspolizei (§ 20 im Zusammenhalt mit § 16 SPG) wird der Anwendungsbereich der StPO dort eingeschränkt, wo ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, aber ein gefährlicher Angriff iSd § 16 SPG noch nicht beendet ist, weil das Ende des gefährlichen Angriffs mit der formellen Vollendung der Straftat, also mit der Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale nicht unbedingt zusammenfallen muß. Ausschlagge... mehr lesen...
Rechtssatz: Die vorliegende Beschwerde wurde ausdrücklich auf das Sicherheitspolizeigesetz gestützt. Gemäß § 88 Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Außerdem erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die B... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In ihrer Beschwerde vom 23.11.1994 beantragte die Beschwerdeführerin, die Festnahme ihrer Person und die daraus resultierende Einweisung in das Psychiatrische Krankenhaus der Stadt Wien für rechtswidrig zu erklären. Der angfochtene Verwaltungsakt habe sich am 13.10.1994 an ihrer Wohnungstür D-Gasse, Wien, ereignet. Begründend führt sie aus, sie sei "wieder einmal mittels Polizeieinsatzes frisch von ihrer Wohnungstüre weg verschleppt" worden, und zwar in die Bundespolizei,... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 88 Abs. 1 und 2 SPG erstreckt sich lediglich auf den Bereich des Sicherheitspolizeigesetzes, nicht jedoch auf die Bereiche der Verwaltungspolizei (wie Straßenpolizei iSd StVO). Zurückweisung. mehr lesen...