Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des M O, vertreten durch Dr. K K und Mag. W B, Rechtsanwälte in G, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wie folgt entschieden: A) Die Amtshandlung am 11. Mai 2005 um ca 20.00 Uhr wird, soweit sie die Festnahme des Beschwerdeführers durch Organe der Bundespolizeidirektion Graz in der H Gasse betrifft, als rechtswidrig erklärt, indem der Beschwerdeführer, als er auf dem Boden lag, an den Haaren gerissen wurde. Rechtsgrundlagen: §§ 67a Abs 1 Z 2, 67c Abs 1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 177 Abs 1 Z 1 Strafprozessordnung (StPO), Art. 4 Abs 2 und Abs 6 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 684/1988, §§ 2 und 4 Waffengebrauchsgesetz (WaffGG) und Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). B) Dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2005 um ca 21.20 Uhr im Polizeianhaltezentrum Graz durch Organe der Bundespolizeidirektion Graz einer erkennungsdienstlichen Behandlung einschließlich eines Mundhöhlenabstriches unterzogen wurde, wird als rechtswidrig erklärt. Rechtsgrundlagen: §§ 67a Abs 1 Z 2, 67c Abs 1 und 3 AVG, §§ 65 Abs 1, 67 Abs 1, 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG). C) Der am 11. Mai 2005 um ca 21.30 Uhr im Polizeianhaltezentrum Graz durch Organe der Bundespolizeidirektion Graz durchgeführte Drogentest wird als rechtswidrig erklärt. Rechtsgrundlagen: §§ 67a Abs 1 Z 2, 67c Abs 1 und 3 AVG.
Gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl 2003/334, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in der Höhe von ?
4.521,20 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I. 1. In der Beschwerde vom 20. Juni 2005 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2005 von drei in Zivil gekleideten Polizeibeamten in der H Gasse in G, als er auf dem Weg war, um wegen einer Arbeitsstelle vorzusprechen, zu Boden gebracht und ihm Handfesseln angelegt wurden. Hiebei sei der Beschwerdeführer an den Haaren ergriffen und ihm der Kopf nach hinten gezogen worden. Dem Beschwerdeführer sei weder ein Ausweis, noch die Dienstkokarde gezeigt worden. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum Graz gebracht und musste eine erkennungsdienstliche Behandlung sowie diverse Tests über sich ergehen lassen. Er habe auch im Bereich des linken Knies Schürfwunden erlitten und einige Tage Kopfschmerzen verspürt. Am nächsten Morgen sei ihm mitgeteilt worden, dass man sich in der Person des Beschwerdeführers geirrt habe. Der Beschwerdeführer war zwar ohne Lichtbildausweis - diesen habe er in seiner Wohnung verwahrt - unterwegs gewesen, jedoch hatte er einen Gewerbeschein, ausgestellt vom Magistrat Graz, Gewerbeamt, eingesteckt. Es wurde daher der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat für das Bundesland Steiermark wolle feststellen, dass durch Handlungen unmittelbarer polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt in Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wurde und diese Eingriffe rechtswidrig waren und zwar 1. indem der BF von hinten durch Organe der belangten Behörde niedergerissen wurde 2. indem der BF von einem Organ der belangten Behörde an den Haaren ergriffen und sein Kopf nach oben gerissen wurde 3. indem dem BF Handfesseln angelegt wurden 4. indem er festgenommen wurde, ohne dass er über den Grund der Festnahme unverzüglich informiert worden wäre 5. indem er einer daktyloskopischen Untersuchung unterzogen wurde 6. indem von ihm ein Lichtbild angefertigt wurde 7. indem an ihm ein Drogentest vorgenommen wurde 8. indem von ihm ein Mundhöhlenabstrich vorgenommen wurde und schließlich 9. dass er einer Alkoholkontrolle mittels Alkomat unterzogen wurde. Der Beschwerdeführer beantragte den Kostenzuspruch für jede rechtswidrige Maßnahme. Der unter Punkt 9.) angeführte Beschwerdeantrag, nämlich die Alkoholkontrolle mittels Alkomat, wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am 12. August 2005 zurückgezogen. 2. Die Bundespolizeidirektion Graz erstattete am 5. Juli 2005 eine Gegenschrift, in der sie im Wesentlichen ausführt, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2005 um ca 20.00 Uhr in G in der H Gasse einer Polizeikontrolle unterzogen worden sei. Der Beschwerdeführer sei zur Ausweisleistung aufgefordert worden, jedoch habe er die einschreitenden Beamten als Rassisten beschimpft und wollte sich vom Ort der Amtshandlung entfernen. In weiterer Folge versuchte er einen Faustschlag gegen einen Beamten, sodass er am rechten Handgelenk ergriffen worden und zu Boden gebracht worden sei. Noch am Boden habe der Beschwerdeführer versucht, nach den Beamten zu treten, weshalb er von einem Polizisten an den Haaren ergriffen wurde, um ihn zu fixieren. Erst durch diese Maßnahme sei der Beschwerdeführer ruhig gestellt worden und konnten ihm die Handfesseln angelegt werden. Die Gründe der Festnahme seien ihm mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer sei sodann in das Polizeianhaltezentrum gebracht und ihm dort sofort die Handfesseln abgenommen worden. In weiterer Folge sei er auf die Delikts- und Haftfähigkeit sowie auf Verletzungen untersucht worden und sei auch ein Harn-Schnelltest durchgeführt worden, der negativ verlaufen sei. Bei der Amtshandlung sei ein Polizist am rechten Handrücken verletzt worden (Kratzwunde). Gegen den Beschwerdeführer wurde Anklage wegen Verdacht nach § 269 Abs 1 erster Deliktsfall StGB erhoben. Der Einsatz körperlicher Gewalt sei auf Grund des Angriffes des Beschwerdeführers und seines Widerstandes erforderlich gewesen, ebenso das Anlegen der Handfesseln (§ 4 WaffGG). Die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers im Sinne des § 65 Abs 1 SPG erfolgte deshalb, da er im Verdacht stand, gerichtlich strafbare Handlungen - Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung - begangen zu haben und sei sie zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich gewesen. Bereits im kriminalpolizeilichen Aktenindex sei der Verdacht der Begehung eines Gewaltdeliktes (Nötigung) vom 21. November 2003 vorgemerkt gewesen und sei daher von wiederholt gefährlichen Angriffen im Sinne des § 16 Abs 2 SPG auszugehen. Im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung sei auch ein Mundhöhlenabstrich im Sinne des § 67 SPG abgenommen worden, da im Hinblick auf die gesetzten Gewaltdelikte die Rückfallgefahr erwartet werden konnte. Zur Frage der Haftfähigkeit sei ein Harn-Schnelltest zur Abklärung einer eventuellen Drogenbeeinträchtigung durchgeführt worden. Eine Alkomatuntersuchung habe nicht stattgefunden. Es wurde die Abweisung der Beschwerde und der Zuspruch der vorgesehenen Kosten beantragt. Beigelegt wurden Fotos von der gefahndeten Person, als auch vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme, zudem ein Auszug aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex, wonach unter der Zahl II 8415/2/03 der Verdacht der Begehung einer Nötigung im Sinne des Strafgesetzbuches aufscheint. Der polizeiärztliche Befund vom 24. Mai 2005, der die Untersuchung des Polizisten am 11. Mai 2005 dokumentiert, geht von einer Verletzung leichter Art (1,5 cm Kratzwunde) aus. Eine Fotokopie von der Hand wurde beigelegt. 3. Im Zuge des Verfahrens holte der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark den Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, GZ.: 12 Hv 118/05d, ein. Im Akt sind Niederschriften der beteiligten Polizeibeamten, als auch des Beschwerdeführers vom 8. und 13. Juni 2005 vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15. Juli 2005, GZ.: 12 Hv 118/05d, wurde der Beschwerdeführer von der Anklage, er hätte am 11.05.2005 in G die Beamten der Bundespolizeidirektion Graz, BI W K und BI A S, mit Gewalt an der Amtshandlung der Identitätsfeststellung gehindert, indem er den BI W K einen Stoß gegen dessen rechte Schulter versetzte und dem BI A S einen Faustschlag gegen die Brust zu setzen versuchte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Als Begründung des Freispruches wurde kein Schuldbeweis festgestellt. Des Weiteren wurde vom Beschwerdeführer betreffend der Eintragung im kriminalpolizeilichen Aktenindex (OZ 16) betreffend der Nötigung am 15. November 2003 ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Graz, GZ.: 7 St 455/03t, vom 16. August 2005 vorgelegt, wonach das Verfahren am 25. November 2003 gemäß § 90 Abs 1 StPO eingestellt wurde. Die belangte Behörde legte einen Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 24. April 2002, GZ.:
3200/182-II/BK/10/S/02, vor, der die Ergänzung und Löschung von Vormerkungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) sowie in der Personeninformation (PI) regelt. In dem Erlass wird insbesondere ausgeführt, dass auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16.03.2001, Zl.: G 94/00-S, eine Verpflichtung der Sicherheitsbehörden/-dienststellen zur Löschung oder Ergänzung der von ihnen veranlassten KPA-Speicherungen in bestimmten Fällen betont, wobei diese Verpflichtung dann zum Tragen kommt, wenn von Justizbehörden folgende verfahrensrechtliche Entscheidungen mitgeteilt werden: ... 3. Zurücklegung der Anzeige gemäß § 90 Abs 1 StPO. Danach ist weiters von den Sicherheitsbehörden bei Mitteilungen über Verfahrensentscheidungen gemäß § 90 Abs 1 StPO formlos die Löschung der bezughabenden KPA-Speicherung im Wege der zuständigen DASDA zu veranlassen. II. 1. Nach Durchführung der Verhandlungen am 12. August 2005, 15. September 2005 und 7. November 2005, wobei der Beschwerdeführer, als auch die Zeugen BI A S, Insp. S S, BI W K und Obstl. W J einvernommen wurden, als auch unter Heranziehung des Akteninhaltes, insbesondere der niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, BI A S, Insp. S S und BI W K vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz, wird nachfolgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Am 11. Mai 2005 ab ca 15.00 Uhr wurde von den Kriminalbeamten BI W K, BI A S und Insp. S S auf Grund eines gegen eine schwarzafrikanische Person bestehenden Haftbefehles wegen Verdacht des Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz im Stadtgebiet von G gefahndet. Um ca 20.00 Uhr wurde der Beschwerdeführer im Bereich der H Gasse - K von den Kriminalbeamten wahrgenommen. Der Beschwerdeführer ging zu Fuß die H Gasse in Richtung Süden. Die Kriminalbeamten fuhren am Beschwerdeführer vorbei und verließen das Dienstfahrzeug in der D. Die Beamten kamen dem Beschwerdeführer entgegen, wobei Insp. S diesen in englischer Sprache aufforderte, sich auszuweisen. Insp. S zeigte dem Beschwerdeführer die Dienstkokarde. Daraufhin entgegnete der Beschwerdeführer in deutscher Sprache, dass man ihn in Ruhe lassen möge, er habe keinen Ausweis mit. Die Aufforderung zur Ausweisleistung erfolgte auf Grund der Fahndung nach der ausgeschriebenen Person und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle. Der Beschwerdeführer wurde nochmals von Insp. S aufgefordert, sich auszuweisen und machte daraufhin einen überraschenden Schritt zur Seite, wobei er offensichtlich zu erkennen gab, dass er flüchten wollte. Hiebei stieß er mit einem leichten Stoß gegen die rechte Schulter des BI K. In weiterer Folge stellte sich BI S dem Beschwerdeführer entgegen und als dieser an ihm vorbeilaufen wollte, gelang es ihm, den Beschwerdeführer am rechten Handgelenk zu fassen und mittels Armstreckhebel festzuhalten. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer durch einen Tritt in den Oberschenkel (Schocktritt) zu Boden gebracht und gelang es den Beamten, den Beschwerdeführer mittels Handfesseln am Rücken zu fixieren. BI K teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er wegen Verdachtes des Widerstandes gegen die Staatsgewalt festgenommen sei. Beim Anlegen der Handfesseln wehrte sich der am Boden liegende Beschwerdeführer mit den Füßen. Daraufhin wurde er von BI K und BI S an den Haaren ergriffen und dadurch der Kopf vom Boden hochgezogen, worauf ein Polizist sagte: Wann wir oben sind, wirst du sehen, was los ist. Nachdem der Beschwerdeführer kurzzeitig am Boden war, wurde er hochgehoben und mittels Anwendung des Transportgriffes zum Dienstfahrzeug gebracht. In der H Gasse wurde noch bei der Visitation des Beschwerdeführers der Gewerbeschein des Magistrates Graz - Gewerbeamt vorgefunden, der auf seinen Namen lautete. Sofort nach Eintreffen im Polizeianhaltezentrum Graz wurden dem Beschwerdeführer die Handfesseln abgenommen und äußerte der Beschwerdeführer den Vorwurf einer Misshandlung durch die Polizeibeamten. Nach einer halben Stunde wurde der Beschwerdeführer vom Polizeiarzt untersucht, wobei er auch aufgefordert wurde, einen Harntest durchzuführen. Dem kam der Beschwerdeführer nach und verlief das Ergebnis negativ. Im Rahmen der Anhaltung wurde auch eine erkennungsdienstliche Behandlung einschließlich der Abnahme eines Mundhöhlenabstriches durchgeführt. Nach der niederschriftlichen Einvernahme wurde der Beschwerdeführer am 12. Mai 2005 um 00.30 Uhr aus der Haft entlassen. 2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen BI W K, BI A S, Insp. S S als auch den Angaben des Beschwerdeführers. Die einschreitenden Polizeibeamten gaben in glaubhafter und übereinstimmender Weise an, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war sich auszuweisen und sich der Ausweisleistung entziehen wollte, indem er sich vom Anhalteort entfernen wollte. Die Darstellung der einschreitenden Beamten vom Geschehnisablauf ist nachvollziehbar. Somit kam es auf Grund des Verdachtes des Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Festnahme in der Art und Weise, dass der Beschwerdeführer mittels Schocktrittes zu Boden gebracht wurde und ihm dort trotz Gegenwehr mit den Füßen die Handfesseln angelegt werden konnten. Es ist den Sicherheitswacheorganen durchaus zumutbar, den Handlungsablauf einer Festnahme wiederzugeben. Auch ist es für den Unabhängigen Verwaltungssenat durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Festnahme über den Grund der Festnahme von BI K informiert wurde. Fest steht auch, dass der Beschwerdeführer, als er bereits am Boden lag und eine Fixierung mittels Handfesseln vorgenommen wurde, er von BI W K und BI A S an den Haaren (Rastazöpfe) ergriffen wurde, wodurch der Kopf hochgezogen wurde. Dies geht aus der Darstellung des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise hervor. Der Zeuge Insp. S S gab ebenfalls an, dass der Beschwerdeführer, als er zu Boden gebracht wurde, an den Haaren ergriffen wurde. Der Zeuge BI W K gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Straflandesgericht Graz an, dass der Beschwerdeführer sich weiterhin am Boden liegend wehrte und ihn an den Haaren erfassen musste. Dies wurde damit begründet, um den Kopf zu fixieren. Auch der Zeuge BI A S gab bei seiner Einvernahme vor dem Landesgericht für Strafsachen an, dass er den Beschwerdeführer an den Haaren packen musste, um ihn weiter zu fixieren. Die Aussage vom Zeugen BI A S vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist jedoch dem gegenüber divergierend, wonach er den Beschwerdeführer an den Haaren ergriffen habe, als dieser noch gestanden ist um die Gegenwehr des Beschwerdeführers abzustellen. Dieser Zeugenaussage wird im Rahmen der Wahrheitsfindung nicht gefolgt, da zum Einen sämtliche andere Zeugen, als auch der Beschwerdeführer, angaben, dass das Ziehen an den Haaren erst erfolgte, als der Beschwerdeführer am Boden lag. Zum Anderen gab der Zeuge BI A S bei der Einvernahme vor dem Straflandesgericht Graz an, dass er den Beschwerdeführer, als er vorbeilaufen wollte, am rechten Handgelenk erfasste und ihn sodann mittels Armstreckhebel festhielt, um ihn zu fixieren. Wenn der Zeuge BI A S bei seiner Einvernahme vor dem Straflandesgericht Graz hinsichtlich des an den Haaren packen auf die Anzeige verweist, so ist dort ausgeführt, dass von ihm, als der Beschwerdeführer am Boden gegen die Beamten zutreten versuchte an den Haaren ein Festhaltegriff angewandt wurde. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Verletzungen - leichte Schürfwunde im Bereich des linken Knies, als auch Kopfschmerzen - sind durch den Handlungsablauf erklärbar. Selbst der Zeuge BI A S räumt bei seiner Einvernahme vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz ein, dass die Kopfschmerzen auf Grund des Ziehens an den Haaren nachvollziehbar sind. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass er vom Festnahmeort zu dem 15 Meter entfernten Fahrzeug geschliffen wurde, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mittels Transportgriff dorthin geführt. Sowohl der Zeuge BI A S, als auch der Zeuge BI W K gaben an, dass der Beschwerdeführer ohne Gegenwehr zum Dienstfahrzeug mitging und es dem subjektiven Eindruck des Beschwerdeführers zuzurechnen ist, wenn er vermeint, zum Dienstfahrzeug geschliffen worden zu sein. Im Übrigen hat der erkennende Senat auch keine Veranlassung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vom Zeugen BI W K bereits bei der Festnahme darüber informiert wurde, dass er wegen Verdacht auf Widerstand gegen die Staatsgewalt festgehalten werde. Die Vorgangsweise wird bei jeder Festnahme gepflogen, sodass keine Veranlassung besteht anzunehmen, dass der Grund auch nicht im gegebenen Fall ausgesprochen wurde. Offensichtlich hat der Beschwerdeführer auf Grund des Tumultes diese Information nicht bewusst wahrgenommen, wobei dies jedoch seinem Verhalten - er wehrte sich heftig gegen die Festnahme - zuzuschreiben ist. Unbestritten ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhaltung einer erkennungsdienstlichen Behandlung einschließlich eines Mundhöhlenabstriches unterzogen wurde. Dies wird vom Beschwerdeführer geschildert, als auch dem Zeugen BI W K bestätigt. Des Gleichen steht außer Streit, dass beim Beschwerdeführer ein Drogentest (Harnprobe) durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer gab an, dass er zum Harntest aufgefordert wurde und diesen durchführte. Der Zeuge BI W K gab an, dass der Beschwerdeführer den Drogentest auf Grund eines Vorschlages durchführte und beruhe der Drogentest seiner Meinung nach auf Freiwilligkeit. Dem steht die Aussage des Zeugen Obstl. W J entgegen. Dieser war bei der Amtshandlung zwar nicht persönlich zugegen, jedoch sei der Beschwerdeführer auf Grund seines aggressiven Verhaltens - Alkoholgeruch wurde nicht festgestellt - einem Drogentest unterzogen. Ein Drogentest werde immer dann durchgeführt, wenn für einen einschreitenden Beamten die Handlungsweise des Betroffenen unplausibel sei. Er habe jedenfalls die Weisung gegeben, dies so durchzuführen und wenn der Zeuge BI W K von einer Freiwilligkeit ausgehe, so stimme dies nicht. Er nehme jedenfalls an, dass der Zeuge BI W K die Durchführung des Drogentests veranlasst habe. Dem schließt sich auch der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark an, da es keinen Anhaltspunkt gibt, dass der Beschwerdeführer freiwillig als Festgenommener einen Drogentest absolvieren wollte. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängige Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes. Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 22. Juni 2005 ein (Postaufgabestempel 20. Juni 2005), wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von den Organen der belangten Behörde vorgenommenen Handlungen im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurden. Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind auch dann der Behörde zuzurechnen, wenn die Behördenorgane im Dienste der Strafjustiz einschreiten und es sich nicht um Angelegenheiten der Gerichtspolizei im engeren Sinn handelt. Das Einschreiten der Sicherheitsorgane erfolgte in concreto ohne Vorliegen eines richterlichen Befehls. Der damit verbundene Eingriff in subjektive Rechte erfolgte auf Grund der Willensbildung der Verwaltungsorgane und ist daher, obwohl das Einschreiten im Dienste der Strafjustiz erfolgte, der Verwaltung zuzurechnen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0120 u.a.). 2. Gemäß Art. 1 Abs 1 Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit hat Jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit). Gemäß Abs 2 darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Art. 2 Abs 1 Z 2 darf die persönliche Freiheit eines Menschen unter anderem entzogen werden, wenn er einer bestimmten mit gerichtlich oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist, zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortige Feststellung des Sachverhaltes, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, dass er einen bestimmten Gegenstand inne hat. Die Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte wegen des Verdachtes des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, da der Beschwerdeführer im Verdacht stand, bei der Ausweisleistung flüchten zu wollen und sich sodann bei der Festnahme wehrte. Da es sich hiebei auch um eine fremdenpolizeiliche Kontrolle handelte, waren die Beamten befugt, den Beschwerdeführer zur Ausweisleistung aufzufordern (§ 32 Abs 1 FrG) und ist es seinem weiteren Verhalten zuzurechnen, dass der Verdacht auf Widerstand gegen die Staatsgewalt bestand. Die Festnahme war das einzige Mittel, um den Beschwerdeführer von seiner Flucht abzuhalten und war auf Grund des Aggressionsgrades des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der Lage am Tatort den Sicherheitswachebeamten gar keine andere Möglichkeit geblieben, als den Beschwerdeführer mittels Schocktrittes gegen den linken Oberschenkel (siehe Haftbericht S 21) zu Boden zu bringen und ihm sodann am Rücken unter Zuhilfenahme der Armwinkelsperre die Handfesseln anzulegen. Die Verbringung des Beschwerdeführers mittels Dienstfahrzeug und unter Beibehaltung der Handfesseln zum PAZ Graz war ebenfalls gerechtfertigt, da dies zur Eigensicherung der Beamten notwendig war. Die Festnahme war daher im Sinne der oben zitierten Bestimmungen gerechtfertigt und somit rechtmäßig. Daran ändert auch nicht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15. Juli 2005, GZ.: 12 Hv 118/05d, mangels Schuldbeweis vom Verdacht der Begehung des Deliktes gemäß § 269 Abs 1 erster Deliktsfall StGB freigesprochen wurde, da bei der Beurteilung eine ex ante Betrachtungsweise heranzuziehen ist. Eine Rechtswidrigkeit der Festnahme ist auch nicht aus dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um die mittels Haftbefehl gefahndete Person gehandelt hat, herzuleiten, da der Beschwerdeführer - wie bereits oben ausgeführt - zur Ausweisleistung verpflichtet war und durch sein Verhalten den Verdacht einer strafgerichtlichen Handlung (§ 269 Abs 1 erster Deliktsfall StGB) herbeiführte, die letztendlich in einer Festnahme mündete. Gemäß Art. 4 Abs 6 PersFrG ist der Festgenommene ehestens, wo möglich bei der Festnahme, über Gründe seiner Festnahme zu verständigen. Wie oben ausgeführt, hat der Zeuge BI W K dem Beschwerdeführer im Rahmen der Festnahme mitgeteilt, dass er wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt festgenommen worden sei. Eine Belehrung über die Rechte nach der StPO erfolgte nach Abnahme der Handfesseln im Polizeianhaltezentrum durch Übergabe des Informationsblattes für Festgenommene. Die Anwendung des Sicherheitspolizeigesetzes bei der Festnahme - wie dies der Beschwerdeführer ausführt - ist jedoch beim Einschreiten der Sicherheitsexekutive im Dienste der Strafjustiz ausgeschlossen, weil nicht der Sicherheitsverwaltung zugehörig (§ 2 Abs 2 SPG). Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark räumt jedoch ein, dass die erstmalige Kontaktaufnahme - Ausweisleistung - mit dem Beschwerdeführer, noch im Anwendungsbereich des Sicherheitspolizeigesetzes lag (§ 2 Abs 2 SPG), wobei jedoch bereits hiezu parallel die Bestimmungen der StPO (Fahndung wegen bestehenden Haftbefehles) zur Anwendung gelangten und zumindest ab dem Verdacht des Widerstandes gegen die Staatsgewalt durch den Beschwerdeführer nicht mehr die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes zur Anwendung gelangten (ausgenommen die Bestimmungen der §§ 57 und 58 sowie über den Erhebungsdienst; siehe § 22 Abs 3 SPG). Gemäß § 2 WaffGG dürfen Organe der Polizei in Ausübung des Dienstes von Dienstwaffen unter anderem zur Überwindung eines auf Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes oder zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme Gebrauch machen. Gemäß § 4 WaffGG ist der Waffengebrauch nur zulässig, wenn ungefährlichere oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet erscheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Aus dieser Bestimmung haben die Gerichtshöfe des öffentliches Rechtes abgeleitet, dass in jenen Fällen, in denen das Waffengebrauchsgesetz den Waffengebrauch implizit zulässt, das in § 2 WaffGG bezeichnete Ziel auch durch Anwendung von Körperkraft und das Anlegen von Handfesseln verfolgt werden darf. Vorauszuschicken ist, dass das Waffengebrauchsgesetz auch die als weniger gefährliche Maßregeln eingestufte Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse ableitet, die als Mittel der Wirkung eines auf Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes oder zur Erzwingung einer Festnahme gerichtet sind. Diese unterscheiden sich vom Waffengebrauch selbst nicht und sind somit denselben Einschränkungen, wie die Waffenverwendung unterworfen, als auch zur Erreichung der vom Gesetz vorgesehenen Zwecke nur dann Platz greifen darf, wenn sie notwendig sind und Maß haltend vor sich gehen, dann aber, das heißt unter diesen Voraussetzungen, wieder Waffengebrauch an sich nicht gegen Art. 3 MRK verstöß (VfGH 27.02.1990, B-976/89). Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer, nachdem er der Aufforderung zur Ausweisleistung nicht nachkam und flüchten wollte, sich bei seiner Festnahme mit Händen und Füßen gegen die gerichtete Amtshandlung wehrte, wobei zweifellos Gefahr im Verzug vorlag, um das Leben und die Gesundheit der Beamten zu schützen. Dass der Beschwerdeführer nicht vorher aufgefordert wurde, den Angriff zu unterlassen, sondern gleich mit Körperkraft zu Boden geworfen wurde, kann in keiner Weise als Außerachtlassen der Anwendung eines gelinderen Mittels angesehen werden. Vielmehr muss diese Vorgangsweise als unbedingt notwendig und Maß haltend angesehen werden. Daran ändert auch nicht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vorerst durch einen Schocktritt und mittels Armwinkelsperre zu Boden gebracht wurde, um dort kurzzeitig zwecks Anlegung der Handfesseln fixiert zu werden. Somit war die Anwendung von Körperkraft mit dem Zweck, den Beschwerdeführer daran zu hindern, dass er weitere Angriffe auf die Sicherheitswachebeamten durchführt und damit weitere rechtmäßige Amtshandlungen vereitelt, sowie das Anlegen von Handfesseln zur Sicherung der Maßnahme gerechtfertigt und somit im Sinne der §§ 2 und 4 WaffGG rechtmäßig. Einer rechtlichen Bewertung war jedoch die Frage zu unterziehen, ob das Ziehen an den Haaren des Beschwerdeführers, als dieser bereits auf dem Boden lag und versucht wurde, seine Hände mittels Handfesseln zu fixieren, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellt. Gemäß Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass der bereits am Boden fixierte Beschwerdeführer versuchte, nach den Beamten zu treten und deshalb von BI A S und BI W K an den Haaren erfasst und sein Kopf hochgezogen wurde. Diese Maßnahme ist zum Einen unverhältnismäßig und stellt eine unmenschliche Behandlung eines Festgenommenen dar. Zum Einen deshalb, da nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer durch das Ziehen der Haare von weiteren Fußtritten abgehalten werden sollte und zum Anderen wären auch gelindere Mittel, wie zum Beispiel Androhung der Anwendung eines Pfeffersprays, zielführend gewesen, um den Beschwerdeführer von seinem Vorhaben abzuhalten. In der Judikatur wurde bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Ziehen an den Haaren (VfSlg 8146/1977, VfGH 10.06.1988, B 483/86) einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Es wurde bereits ausgeführt, dass die inkriminierte Vorgangsweise der Sicherheitswacheorgane nicht notwendig und verhältnismäßig war, um den Zweck der Amtshandlung (Fixierung des Beschwerdeführers mittels Handfesseln und Verbringung zum Dienstfahrzeug) durchsetzen zu können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt möglicherweise noch die Sicherheitswacheorgane beschimpfte. Es liegt jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die inkriminierte Handlung der Sicherheitswachebeamten in einer extremen Ausnahmesituation erfolgte, bei der mit Rücksicht auf ein nur so und nicht anders von der Behörde legitimerweise zu erreichendes Ziel der grundsätzlich erniedrigende Charakter dieser behördlichen Vorgangsweise wegfallen oder zumindest in den Hintergrund gedrängt würde, zumal eine Festnahme auch gegen den Willen des Betroffenen durchaus als Routinehandlung eines Kriminalbeamten zu zählen ist. Auch wenn das Zubodenbringen des Beschwerdeführers zwecks Anlegung von Handfesseln, das Anlegen der Handfesseln, als auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Festnahme über den Grund der Festnahme informiert wurde, keine Rechtswidrigkeit der Amtshandlung nach sich zieht, liegt im Hinblick darauf, dass laut höchstgerichtlicher Judikatur bei Feststellung eines rechtswidrigen Teilaktes der Amtshandlung die Rechtswidrigkeit der gesamten Amtshandlung vor (Beschwerdeanträge 1 bis 4). Der Beschwerde war daher bezüglich der Festnahme stattzugeben, da das Reißen an den Haaren den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzte. Im Übrigen ist auch ein Verstoß gegen § 4 WaffGG festzustellen, da in concreto die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (das Unterlassen des Tretens während der Beschwerdeführer am Boden mit Bauchlage fixiert war) durch Androhung des Waffengebrauches (zum Beispiel Pfefferspray) möglich gewesen wäre (gelindere Mittel). 3. Als weiteren selbstständigen Beschwerdeakt sieht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers, insbesondere die daktyloskopische Untersuchung, das Anfertigen eines Lichtbildes und die Vornahme eines Mundhöhlenabstriches (Beschwerdeanträge 5, 6 und 8). Gemäß § 65 Abs 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies sonst auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen oder nach der Art der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich erscheint. Gemäß § 67 Abs 1 SPG darf die DNA eines Menschen im Rahmen seiner erkennungsdienstlichen Behandlung ermittelt werden, wenn der Betroffene im Verdacht steht, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben und wenn im Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden kann, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 65 Abs 2 darf auch in Bezug auf die DNA von Menschen erfolgen, soweit dies zur Auswertung vorhandener DNA-Spuren erforderlich ist. Vorerst ist festzuhalten, dass die erkennungsdienstliche Behandlung einschließlich des Mundhöhlenabstriches in concreto als ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt zu qualifizieren ist (VfSlg 9934/1984). In § 22 Abs 3 SPG ist zwar normiert, dass für einen bestimmten Menschen, der einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ausschließlich die Bestimmungen der StPO gelten, jedoch bleiben die §§ 57 und 58 SPG sowie die Bestimmungen über den Erkennungsdienst unberührt. Daraus folgt, dass für den Verwaltungsakt der erkennungsdienstlichen Behandlung einschließlich des Mundhöhlenabstriches die Regelungen des Sicherheitspolizeigesetzes Anwendung finden. Die belangte Behörde verantwortet die Vorgangsweise damit, dass die erkennungsdienstliche Behandlung zu Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich war. Der Beschwerdeführer sei bereits im kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) wegen Verdachtes der Begehung eines Gewaltdeliktes (Nötigung) vom 25.11.2003, Zl. II 8415/2/03 vorgemerkt gewesen und wäre daher von wiederholten gefährlichen Angriffen im Sinne des § 16 Abs 2 SPG auszugehen, welche eine entsprechende Gefährlichkeit und Rückfallgefahr nahe legen. Der Mundhöhlenabstrich im Sinne des § 67 SPG wurde deshalb abgenommen, da eine Rückfallgefahr erwartet werden konnte, da bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen werden, die die Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden. Bei Gewaltdelikten könne dies insbesondere deshalb erwartet werden, da vom Täter bei gefährlichen Angriffen erfahrungsgemäß immer wieder zum Beispiel Blutspuren, Hautteile oder Haare zurückbleiben. Auch wurde auf den Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 24. April 2002 verwiesen, wonach Ergänzungen und Löschungen von Vormerkungen im KPA geregelt sind. Folgt man dem Erlass, der auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2001, G 94/00, eine Verpflichtung der Sicherheitsbehörden zur Löschung der von ihr veranlassten KPA-Speicherungen bei einer Zurücklegung der Anzeige gemäß § 90 Abs 1 StPO vorsieht, so wurde dem in concreto nicht Rechnung getragen. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die oben angeführte Eintragung im KPA (OZ 16) aufscheint. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass das Verfahren am 21. November 2003 (wegen §§ 83, 105 StGB, Körperverletzung und Nötigung) gemäß § 90 Abs 1 StPO eingestellt wurde (Schreiben der Staatsanwaltschaft Graz vom 16.08.2005, GZ.: 7 St 455/03d). Somit ist davon auszugehen, dass die Eintragung im KPA beim Beschwerdeführer zu löschen gewesen wäre. Ob dies durch eine unterlassene Mitteilung von Seiten der Justizbehörden oder der Außerachtlassung der Verpflichtung der Sicherheitsbehörden/-dienststellen zur Löschung der von ihnen veranlassten KPA-Speicherungen erfolgte, ist ohne Belang. Es kann keinesfalls zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, wenn auf Grund einer unrechtmäßigen KPA-Speicherung Maßnahmen gesetzt werden. Bei der rechtlichen Würdigung der Zulässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung ist somit von einer unrechtmäßigen KPA-Speicherung auszugehen, was zur Folge hat, dass eine derartige Vormerkung nicht als Begründung der erkennungsdienstlichen Behandlung herangezogen hätte werden dürfen. Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt weiters fest, dass die Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung keinesfalls auf Freiwilligkeit des Beschwerdeführers beruhte, da er zu dem Zeitpunkt in Haft war und daher keine Möglichkeit bestand, der an ihn gestellten Aufforderungen nicht nachzukommen. Gemäß § 65 Abs 1 SPG stand der Beschwerdeführer zwar im Verdacht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben (§ 269 Abs 1 erster Deliktsfall StGB), jedoch fehlt es an den weiteren in Abs 1 erforderlichen Prämissen. Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer nicht im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde. Auch dass nach der Art der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung weitere gefährliche Angriffe (§ 16 Abs 2 und 3 SPG) zu erwarten sind, war in concreto nicht anzunehmen. Ebenfalls sind keine auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen - sieht man von der von der belangten Behörde zu Unrecht herangezogenen KPA-Speicherung ab - Anhaltspunkte vorgelegen. Somit war die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe keinesfalls durchzuführen. Dass künftige gefährliche Angriffe bloß nicht auszuschließen sind, ist zu wenig (VwGH 17.09.2002, 2002/01/0320). Beim festgestellten Sachverhalt kann eine derartige Prognose weder aus der Art der begangenen strafbaren Handlung, noch aus den Umständen in der Person des Betroffenen hergeleitet werden. Eine bloß allgemein belegte Rückfallsvermutung reicht nicht aus, um eine derartige Prognose zu rechtfertigen (VwGH 19.06.2001, 2000/01/0185; siehe auch Hauer - Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, S. 699, 3. Auflage). Da somit die erkennungsdienstliche Behandlung beim Beschwerdeführer rechtswidrig war, ist auch die durchgeführte DNA-Untersuchung im Sinne des § 67 Abs 1 SPG (Abnahme des Mundhöhlenabstriches) in gleicher Weise zu bewerten. Argumentum a maiori ad minus hat die rechtswidrige erkennungsdienstliche Behandlung auch die Rechtswidrigkeit einer DNA-Untersuchung zur Folge. Ausdrücklich wird festgestellt, dass sowohl die daktyloskopische Untersuchung, als auch die Anfertigung eines Lichtbildes eine erkennungsdienstliche Behandlung darstellen, wobei die Abnahme des Mundhöhlenabstriches ebenfalls zur erkennungsdienstlichen Behandlung zu zählen ist und somit die Beschwerdeanträge in den Punkten 5, 6 und 8 als ein Verwaltungsakt anzusehen sind. Es ist somit auszusprechen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung beim Beschwerdeführer gegen §§ 65 Abs 1 und 67 Abs 1 verstoßen hat und auch eine unzulässige KPA-Speicherung eine derartige Vorgangsweise nicht saniert. 4. Letztendlich war die Zulässigkeit des Drogentests einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Die belangte Behörde erachtet die Durchführung des Drogentests auf Grund der Verpflichtung zur medizinischen Versorgung eines Festgenommenen für notwendig. Hiebei habe sie die Frage zu klären, ob ein Festgenommener überhaupt haftfähig sei. Es wird weiters ausgeführt, dass ein gegenteiliger Standpunkt zu dem grotesken Ergebnis führen würde, dass für die Gesundheit eines rechtmäßig Festgenommenen nicht entsprechend gesorgt werden könnte. Vorweg ist festzustellen, dass die Durchführung des Drogentests auf Grund der Aufforderung, eine Harnprobe abzugeben, sicherlich nicht auf Freiwilligkeit des Beschwerdeführers beruhte. Wie bereits unter Punkt III. ausgeführt, war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Drogentests in Haft und kann nicht von einer Freiwilligkeit ausgegangen werden, auch wenn der Zeuge BI W K vermeint, dass dies ein Vorschlag war und seiner Meinung nach der Test freiwillig durchgeführt wurde. Dem steht auch die Zeugenaussage Obstl. W J entgegen, der angibt, dass jedenfalls immer ein Drogentest durchgeführt wird, wenn für einen Kollegen die Handlungsweise des Betroffenen unplausibel ist und dies keinesfalls vom Willen des Betroffenen abhängt. Dieser Behauptung steht jedenfalls die notorische Tatsache gegenüber, dass nicht in sämtlichen derartigen Deliktsfällen (Widerstand gegen die Staatsgewalt) ein Drogentest zwingend durchgeführt wird. Unbestritten ist, dass kein Alkoholgeruch beim Beschwerdeführer festgestellt wurde, jedoch lässt sich daraus noch nicht der Schluss ziehen, dass sein aggressives Verhalten auf Drogeneinnahme zurückzuführen war. Allein die Tatsache, dass jemand in Verdacht steht, Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet zu haben, bedingt noch nicht die Durchführung eines Drogentests. Auch der weitere Umstand, dass der Beschwerdeführer der schwarzafrikanischen Bevölkerungsgruppe zugehörig ist und in einem Gebiet verhaftet wurde, wo bekannterweise Drogenhandel durchgeführt wird, lässt noch nicht die rechtmäßige Durchführung des Drogentests zu. Es gab während des gesamten Verfahrens keinen Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer unter Drogeneinfluss stand. Es ist zwar richtig, dass die Haftfähigkeit im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung festzustellen ist, jedoch umschließt dies nicht automatisch einen Drogentest. Umso mehr der Beschwerdeführer keine Symptome aufwies, die auf einen Drogeneinfluss hingewiesen hätten. Allein das aggressive Verhalten im Rahmen der Festnahme kann wohl hiefür keine plausible Begründung abgeben. Dass der Drogentest im Zusammenhang mit der Beweiserhebung im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung eines Deliktes nach § 269 Abs 1 erster Deliktsfall StGB steht, wird selbst von der belangten Behörde nicht vorgebracht. Aus dem Haftbericht unter der Rubrik ärztliche Untersuchung geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer haftfähig war und keine Medikation benötigte. Vielmehr wurde in der Beilage zum Haftbericht die Amtshandlung als Suchtgiftamtshandlung bewertet. Dies dürfte offensichtlich auf den Irrtum bei der Festnahme herrühren (es wurde nach einem schwarzafrikanischen Drogendealer gefahndet). Hätte sich die belangte Behörde bereits beim Eintreffen des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum Graz mit der Identitätsklärung des Beschwerdeführers auseinander gesetzt, so wäre die Annahme, dass es sich hiebei um eine Suchtgiftamtshandlung gehandelt hat, nicht zum Tragen gekommen. Bereits auf Grund des beim Beschwerdeführer vorgefundenen Gewerbescheines hätten Zweifel bezüglich der gefahndeten Person auftauchen müssen. Dies umso mehr, als die ärztliche Untersuchung ca eine Stunde nach dem Eintreffen im Polizeianhaltezentrum Graz durchgeführt wurde und somit genügend Zeit geblieben wäre, eine Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers durchzuführen. Neben dem bereits vorgefundenen auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Gewerbeschein wäre auch ein Vergleich des im Polizeianhaltezentrum Graz aufliegenden Fahndungsfoto der gesuchten Person mit dem Beschwerdeführer möglich gewesen und wäre dadurch der Irrtum, dass es sich hiebei nicht um die gefahndete Person handelt, sofort aufzuklären gewesen (vergleicht man das Fahndungsfoto mit dem Lichtbild des Beschwerdeführers, so ist der Unterschied augenscheinlich). Da der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark zur Ansicht gelangt, dass in concreto der Drogentest zur Feststellung der Haftfähigkeit im Sinne des § 7 Abs 1 Anhalteordnung (AnhO) nicht umfasst ist, findet die AnhO keine Anwendung. Auch ist ein Drogentest nicht zwingend Bestandteil einer Aufnahmeuntersuchung. Da die Amtshandlung der untersuchenden Polizeiärztin als Suchtgiftamtshandlung (als Vorinformation zur Haftfähigkeitsuntersuchung für den Amtsarzt - siehe Beilage zum Haftbericht) zur Kenntnis gebracht wurde, geht - wie oben ausgeführt - wohl zu Lasten der belangten Behörde. Somit wurde der Drogentest ohne gesetzliche Grundlage durchgeführt und war der Verwaltungsakt als rechtswidrig zu erklären. IV. Als Kosten wurde gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 dem Beschwerdeführer ein Betrag von ? 4.521,20 zugesprochen. Dem Beschwerdeführer gebührt ? 1.982,40 an Schriftsatzaufwand, ?
2.478,00 als Verhandlungsaufwand und ? 60,80 als Stempelgebührenersatz. Gemäß § 52 Abs 1 VwGG ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre, wenn von einem Beschwerde- oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten wurden. Ausgehend von der Anordnung des § 79a Abs 7 AVG in Verbindung mit § 52 Abs 1 und § 53 Abs 1 VwGG kommt es bezüglich des Ersatzanspruches des Beschwerdeführers darauf an, wie viele Verwaltungsakte er vor der belangten Behörde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist (acht Beschwerdeanträge - der neunte wurde zurückgezogen) und wie viele Einzelakte der Beschwerdeführer im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat unter Punkt III. festgestellt, wie viel sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugängig sind, vorliegen (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0360), wobei für die Beurteilung der verfolgte Zweck der Amtshandlung sowie die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 28.04.1992, 91/11/0170; 17.12.1996, 94/01/0714). In Anbetracht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit davon auszugehen, dass der Verwaltungsakt der Festnahme das Niederreißen des Beschwerdeführers, das Ziehen an den Haaren und das damit verbundene Hochreißen des Kopfes des Beschwerdeführers, das Anlegen der Handfesseln und die Information über den Grund der Festnahme beinhaltet, da diese Teilakte des Verwaltungshandelns zum Einen in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen und zum Anderen im Rahmen der Festnahme geschehen sind (Beschwerdeanträge 1 bis 4). Des Gleichen umfasst der Verwaltungsakt der erkennungsdienstlichen Behandlung, das Anfertigen eines Lichtbildes, die daktyloskopische Untersuchung und die Abnahme des Mundhöhlenabstriches, da dies jedenfalls in einem engen zeitlichen Zusammenhang steht. All diese Teilakte verfolgen den Zweck, eine erkennungsdienstliche Behandlung durchzuführen (Beschwerdeanträge 5, 6 und 8). Die Durchführung des Drogentests ist weder der Festnahme bzw Anhaltung des Beschwerdeführers, noch der erkennungsdienstlichen Behandlung zuzuordnen, sodass der Drogentest einer isolierten Betrachtung zugänglich ist (Beschwerdeantrag 7). Auch ist der Zweck des Drogentests weder mit der Festnahme, noch mit der Anhaltung in Haft (fehlende Symptome einer Drogenbeeinträchtigung) in Einklang zu bringen, sodass hier ein selbstständiger Verwaltungsakt vorliegt. Als obiter dictum wird erwähnt, dass die Zurückziehung des unter Punkt 9 angeführten Beschwerdeantrages, nämlich die Alkoholkontrolle mittels Alkomat, keine Kostenfolgen auslöst, da dieser Teilakt zeitlich (im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung) und sachlich (Feststellung, ob der Beschwerdeführer Alkohol oder Suchtgift genommen hat) zuzuordnen gewesen wäre. Somit waren dem Beschwerdeführer der dreifache Schriftsatzaufwand, der dreifache Verhandlungsaufwand - es wurden in der Verhandlung zu jedem Verwaltungsakt Beweise aufgenommen - und der Stempelgebührenersatz für drei Anträge sowie einer Beilage zuerkannt.