Für den Ausspruch einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes im Sinne von § 38a SPG ist ein aktueller gefährlicher Angriff nicht notwendig, sondern reicht die Annahme, dass ein solcher bevorsteht, aus.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass diesbezüglich allein der Eindruck den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber ausschlaggebend ist (die diesen sich bietenden Tatsachen: weinende und verängstigte Familienangehörige, Schilderung von einschlägigen tätlichen Auseinandersetzungen in mehr oder weniger unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang diesen gegenüber usw.) und dafür die nachfolgend hervorkommenden Umstände und Motive nicht von Relevanz sein können.