Norm: StGB §74 Z5StGB §105StGB §142 B
Rechtssatz: Ein "Warnschuss" entspricht der "Drohung mit Gewalt". Entscheidungstexte 10 Os 70/76 Entscheidungstext OGH 31.08.1976 10 Os 70/76 12 Os 59/78 Entscheidungstext OGH 11.09.1978 12 Os 59/78 Ähnlich; Verstärkter Senat; Beisatz: Ungezielter Schuss als Mittel der Drohung. (T1) Veröff: SSt... mehr lesen...
Norm: StGB §127 AStGB §133 AStGB §134StGB §142 AStGB §144StGB §146 C1
Rechtssatz: Objekt einer unrechtmäßigen Bereicherung und einer Schädigung am Vermögen kann jede Sache sein, die wirtschaftlich nicht gänzlich wertlos ist und daher Gegenstand einer Vermögensverschiebung sein kann. Entscheidungstexte 10 Os 63/76 Entscheidungstext OGH 10.08.1976 10 Os 63/76 ... mehr lesen...
Norm: StGB §135StGB §142 E
Rechtssatz: Beurteilung der gewaltsamen Wegnahme einer Sache samt Behältnis als Raub dieser Sache und dauernde Sachentziehung hinsichtlich der Behältnisse. Entscheidungstexte 12 Os 56/75 Entscheidungstext OGH 23.06.1976 12 Os 56/75 Veröff: SSt 46/34 9 Os 192/76 Entscheidungstext OGH 15.02.1977 9 ... mehr lesen...
Norm: StGB §102StGB §105 A2StGB §131StGB §142 BStGB §201StGB §202StGB §269
Rechtssatz: Gewalt ist auch Verabreichung eine Betäubungsmittels (hier: betäubendes Getränk). Entscheidungstexte 13 Os 51/76 Entscheidungstext OGH 10.06.1976 13 Os 51/76 9 Os 146/76 Entscheidungstext OGH 08.12.1976 9 Os 146/76 Implizite auch; Veröff: SSt 47/74 ... mehr lesen...
Norm: StGB §105 Abs1StGB §106 Abs1StGB §142 EStGB §143 C
Rechtssatz: Der Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache unmittelbar nachfolgende Angriffe, die sich gegen die Person des Beraubten selbst - und nicht etwa auch gegen einen Dritten - richten und der Sicherung der Beute oder der Einleitung der Flucht dienen, werden durch die strafbare Vorhandlung konsumiert, weshalb im Zug der Ausführung eines Raubes ausgeübte oder aber der... mehr lesen...
Norm: StGB §127 EStGB §142 D
Rechtssatz: Diebstahl erfordert ein gewaltloses Wegnehmen, also Ausnützung des Überraschungsmoments noch vor bzw ohne Bildung eines Widerstands seitens des überraschten Opfers; Raub erfordert die Wegnahme unter Gewaltanwendung gegen das widerstrebende Opfer. Entscheidungstexte 9 Os 164/75 Entscheidungstext OGH 21.04.1976 9 Os 164/75 ... mehr lesen...
Norm: StGB §142 DStGB §144
Rechtssatz: Raub liegt vor, wenn Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben als unmittelbares Übel auf sofortigen Übergang einer präsenten Sache in die Verfügungsgewalt des Angreifers abzielen, Erpressung ist dann gegeben, wenn nicht die unverzügliche, sondern erst eine künftige Sachübergabe erzwungen werden soll. Entscheidungstexte 9 Os 115/75 ... mehr lesen...
Norm: StGB §127 EStGB §131StGB §142 D
Rechtssatz: Der (mit Gewalt unternommene) Raub unterscheidet sich vom Diebstahl dadurch, daß im Falle des Ersteren die Wegnahme der Sache unter gewaltsamer Brechung des Widerstandswillen des Angegriffenen durch Einsatz körperlicher Kraft des Täters erfolgt, beim Diebstahl demgegenüber ohne solche, zumal selbst im Falle des räuberischen Diebstahls die angewendete Gewalt nur dazu dient, sich im Besitz der (sc... mehr lesen...
Norm: StGB §142 B
Rechtssatz: Die gegen die Person des Angegriffenen gerichtete (räuberische) Gewalt muss nicht in einer unmittelbaren Einwirkung auf den Körper selbst bestehen. Entscheidungstexte 11 Os 144/75 Entscheidungstext OGH 09.01.1976 11 Os 144/75 10 Os 2/77 Entscheidungstext OGH 16.02.1977 10 Os 2/77 ... mehr lesen...
Norm: StGB §83StGB §84 HStGB §142 EStGB §143 C
Rechtssatz: Keine Idealkonkurrenz bloß leichter, nicht die Qualifikation des § 84 Abs 1 StGB erreichender Verletzung mit Raub nach den §§ 142 und 143 StGB. Entscheidungstexte 11 Os 124/75 Entscheidungstext OGH 09.01.1976 11 Os 124/75 9 Os 12/76 Entscheidungstext OGH 25.02.1976 9 Os 12/76 ... mehr lesen...
Norm: StGB §87 Abs1StGB §142 EStGB §143 C
Rechtssatz: Idealkonkurrenz des Tatbestands nach den §§ 15, 87 Abs 1 StGB mit jenem nach den §§ 15, 142, 143 StGB (keine Konsumtion). Entscheidungstexte 11 Os 124/75 Entscheidungstext OGH 09.01.1976 11 Os 124/75 11 Os 115/87 Entscheidungstext OGH 20.10.1987 11 Os 115/87 Vgl aber... mehr lesen...
Norm: StGB §142 B
Rechtssatz: Für den Begriff der Gewalt gegen eine Person im Sinne des § 142 StGB genügt die Anwendung jeder überlegenen und zur Beugung bzw Ausschaltung eines vorausgesetzten - tatsächlichen oder auch erst zu erwartenden - Widerstandswillens des Angegriffenen geeigneten physischen Kraft, insbesondere auch ein (bloßes) Festhalten einer Person, ohne weitere Gewalt gegen sie auszuüben, um ihr Geld oder sonst eine bewegliche Sache... mehr lesen...
Norm: StGB §142 C
Rechtssatz: Es kommt beim Raub nur darauf an, daß der Bedrohte an den Willen und die Fähigkeit des Täters zur Verwirklichung der Drohung glaubt, mögen diese Umstände auch objektiv nicht zutreffen. Entscheidungstexte 11 Os 20/74 Entscheidungstext OGH 17.04.1974 11 Os 20/74 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StGB §142 C
Rechtssatz: Nicht die Beschaffenheit (Tauglichkeit) des als Mittel der Drohung verwendeten Instruments (hier: ungeladener Gastrommelrevolver), sondern die Eignung der geäußerten Drohung, dem Opfer die Verwirklichung eines ihm unmittelbar bevorstehenden (imminenten) Übels an Leib und Leben in Aussicht zu stellen, wenn der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung der Drohung des damit angekündigten ... mehr lesen...
Norm: StGB §131StGB §142StGB §201StGB §203
Rechtssatz: "Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" setzt eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit voraus; bloße Androhung von Schlägen genügt nicht. Veröff: MDR 1975,367 (Dallinger) Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0103884 D... mehr lesen...
Norm: StGB §142 A
Rechtssatz: Das Gesetz setzt bei Raub voraus, daß sich das zu raubende Gut in einem räumlichen Naheverhältnis zu jener Person befindet, gegen die Gewalt ausgeübt wird, und daß damit die sofortige Herausgabe oder die Duldung und Nichthinderung der sofortigen Wegnahme der Sache erzwungen werden soll. Entscheidungstexte 13 Os 96/73 Entscheidungstext OGH 13.09.1973 13... mehr lesen...
Norm: StGB §142 A
Rechtssatz: Eine den Erfordernissen des § 190 StG entsprechende, zur sofortigen Wegnahme führende Brechung des Gewahrsams kann auch darin gelegen sein, daß sich der Täter zunächst statt des zu raubenden Gutes durch Drohung oder tätliche Beleidigung nur jenes Werkzeuges (zB eines Schlüssels) bemächtigt, durch welches er sich in den Stand versetzt, von der begehrten Sache Besitz zu ergreifen und diese sodann selbst ohne nennensw... mehr lesen...
Norm: StGB §142 B
Rechtssatz: Tätliche Beleidigung (Gewalt) bedeutet die sofortige Anwendung einer überlegenen physischen Kraft, die der Überwindung eines tatsächlichen oder auch nur erwarteten Widerstandes dient. Entscheidungstexte 13 Os 26/73 Entscheidungstext OGH 18.05.1973 13 Os 26/73 Veröff: EvBl 1973/288 S 583 = RZ 1973/186 S 179 ... mehr lesen...
Norm: StGB §13StGB §127 EStGB §142 F
Rechtssatz: Excessus mandati beim Raub, wenn einer von mehreren Angeklagten nicht in gewinnsüchtiger Absicht handelt. Entscheidungstexte 10 Os 62/72 Entscheidungstext OGH 05.09.1972 10 Os 62/72 12 Os 70/86 Entscheidungstext OGH 06.11.1986 12 Os 70/86 Vgl auch; nur: Excessus manda... mehr lesen...
Norm: StGB §142 B
Rechtssatz: Das Verbrechen des Raubes verlangt Gewaltanwendung gegen die Person des Sachinhabers zum Zwecke der Inbesitznahme der Sache vor oder im Verlaufe der Sachbemächtigung. Nicht unbedingt entscheidend ist hiebei, ob sich das Opfer durch konkrete Abwehrhandlungen zur Wehr setzt oder ob - etwa im Falle eines überraschenden Angriffes - eine effektive Widerstandsleistung unterbleibt (EvBl 1965/432). Ents... mehr lesen...
Norm: StGB §142 B
Rechtssatz: Gewalt ist Anwendung einer überlegenen - oder mit anderen Worten: zur Brechung des Willens des Angegriffenen geeigneten - physischen Kraft (SSt 31/81), die der Überwindung eines tatsächlichen oder nur erwarteten Widerstandes dient (Rittler 2.Auflage II 155). Entscheidungstexte 12 Os 165/71 Entscheidungstext OGH 21.10.1971 12 Os 165/71 ... mehr lesen...
Norm: StGB §142 B
Rechtssatz: Auch eine zunächst nur unmittelbar gegen eine Sache gerichtete Gewaltausübung erfüllt das Tatbestandsmerkmal der tätlichen Beleidigung im Sinne des § 190 StG (nunmehr der Gewalt im Sinne des § 142 StGB), wenn in der Folge die ausgeübte Gewalt mittelbar zur Brechung des persönlichen Widerstandes des Inhabers der Sache gegen deren Wegnahme durch den Räuber führt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §142 C
Rechtssatz: Bedrohung ist auch mit einer ungeladenen Pistole möglich (SSt 16/52; RZ 155,10). Entscheidungstexte 9 Os 102/71 Entscheidungstext OGH 14.10.1971 9 Os 102/71 12 Os 14/74 Entscheidungstext OGH 19.03.1974 12 Os 14/74 Beisatz: Hier: Ungeladener Gastrommelrevolver. (T1) Veröff: EvBl 1974/242 S 52... mehr lesen...
Norm: StGB §142 B
Rechtssatz: Gewalt ist jede Einwirkung auf den Körper des Opfers (insbesondere jede Handanlegung, mag sie auch keine besondere Kraftanstrengung erfordern), die bestimmt und geeignet ist, einen vorhandenen oder zu erwartenden Widerstand zu überwinden oder von vornherein unmöglich zu machen. Entscheidungstexte 12 Os 167/71 Entscheidungstext OGH 30.09.1971 12 Os 16... mehr lesen...
Norm: StGB §142 B
Rechtssatz: Zuhalten des Mundes des Opfers kann wirkliche Gewaltantuung im Sinne der §§ 190, 194 StG (nunmehr des § 142 StGB) sein. Entscheidungstexte 12 Os 167/71 Entscheidungstext OGH 30.09.1971 12 Os 167/71 10 Os 58/74 Entscheidungstext OGH 04.09.1974 10 Os 58/74 ... mehr lesen...
Norm: StGB §99 DStGB §127 EStGB §142 D
Rechtssatz: Das bloße Festhalten einer Person, ohne weitere Gewalttätigkeiten gegen sie auszuüben, in der Absicht, daß ein anderer ihr Geld oder sonst eine bewegliche Sache wegnehmen kann, ist nicht als eine Freiheitsbeschränkung verbunden mit einem Diebstahl, sondern als Raub zu beurteilen. Entscheidungstexte 9 Os 22/69 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: StGB §105 DStGB §142 D
Rechtssatz: Gewinnsüchtige Absicht wird ausgeschlossen, wenn der Täter lediglich einen tatsächlich bestehenden oder auch nur vermeintlichen Rechtsanspruch durchzusetzen beabsichtigt. Eine derartige Selbsthilfe unterfällt allerdings dann dem - subsidiären - Tatbestand des Verbrechens wenn die Anspruchserfüllung - so beispielsweise eine Geldhergabe oder Pfandhergabe - eigenmächtig und rechtswidrig durch Gewaltanwendun... mehr lesen...
Norm: StGB §142 A
Rechtssatz: Es ist keineswegs erforderlich, daß sich die Person, der der Täter Gewalt antut, um sich ihrer Sachen zu bemächtigen, im selben Raum befindet wie diese Sachen. Entscheidungstexte 10 Os 3/62 Entscheidungstext OGH 25.04.1962 10 Os 3/62 Veröff: EvBl 1962/479 S 605 12 Os 15/80 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: StGB §105 DStGB §142 DStGB §144
Rechtssatz: Wer einem Gefangenenaufseher unter Anwendung physischer Gewalt oder gefährlicher Drohung die Gefangenhausschlüssel abnimmt, um diese zum Öffnen der Gefängnistore zu benützen und aus dem Gefängnis zu entweichen, und die Schlüssel am Tatort zurückläßt, hat (mangels diebischer Absicht) nicht Raub, sondern Nötigung zu verantworten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StGB §105 DStGB §142 DStPO §345 Abs1 Z6
Rechtssatz: Gewaltsame Zurücknahme durch Falschspiel verlorenen Geldes mit Unterschlagung des irrtümlich zu viel zurückgenommenen Betrages ist nicht Raub, sondern Erpressung und Fundunterschlagung. Es ist unerheblich, daß in der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten die Rüge wegen Unterlassens der Stellung einer Eventualfrage in materiell-rechtlich falscher Richtung ausgeführt wird. ... mehr lesen...