Norm
StGB §99 DRechtssatz
Das bloße Festhalten einer Person, ohne weitere Gewalttätigkeiten gegen sie auszuüben, in der Absicht, daß ein anderer ihr Geld oder sonst eine bewegliche Sache wegnehmen kann, ist nicht als eine Freiheitsbeschränkung verbunden mit einem Diebstahl, sondern als Raub zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0093143Dokumentnummer
JJR_19690417_OGH0002_0090OS00022_6900000_001