Norm
StGB §142 BRechtssatz
Für den Begriff der Gewalt gegen eine Person im Sinne des § 142 StGB genügt die Anwendung jeder überlegenen und zur Beugung bzw Ausschaltung eines vorausgesetzten - tatsächlichen oder auch erst zu erwartenden - Widerstandswillens des Angegriffenen geeigneten physischen Kraft, insbesondere auch ein (bloßes) Festhalten einer Person, ohne weitere Gewalt gegen sie auszuüben, um ihr Geld oder sonst eine bewegliche Sache wegzunehmen; es kommt nicht darauf an, ob sich das Opfer effektiv zur Wehr gesetzt hat oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094021Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021