Norm
StGB §131Rechtssatz
"Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" setzt eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit voraus; bloße Androhung von Schlägen genügt nicht.
Veröff: MDR 1975,367 (Dallinger)
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0103884Dokumentnummer
JJR_19740204_AUSL000_001STR00643_7400000_001