Norm
StGB §142 BRechtssatz
Das Verbrechen des Raubes verlangt Gewaltanwendung gegen die Person des Sachinhabers zum Zwecke der Inbesitznahme der Sache vor oder im Verlaufe der Sachbemächtigung. Nicht unbedingt entscheidend ist hiebei, ob sich das Opfer durch konkrete Abwehrhandlungen zur Wehr setzt oder ob - etwa im Falle eines überraschenden Angriffes - eine effektive Widerstandsleistung unterbleibt (EvBl 1965/432).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0094042Dokumentnummer
JJR_19720616_OGH0002_0100OS00049_7200000_002