Norm
StGB §105 DRechtssatz
Gewinnsüchtige Absicht wird ausgeschlossen, wenn der Täter lediglich einen tatsächlich bestehenden oder auch nur vermeintlichen Rechtsanspruch durchzusetzen beabsichtigt. Eine derartige Selbsthilfe unterfällt allerdings dann dem - subsidiären - Tatbestand des Verbrechens wenn die Anspruchserfüllung - so beispielsweise eine Geldhergabe oder Pfandhergabe - eigenmächtig und rechtswidrig durch Gewaltanwendung (gegen den Verpflichteten) erzwungen werden soll (siehe SSt XXIX 22).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0093332Dokumentnummer
JJR_19681220_OGH0002_0100OS00143_6800000_001