Norm
StGB §142 BRechtssatz
Auch eine zunächst nur unmittelbar gegen eine Sache gerichtete Gewaltausübung erfüllt das Tatbestandsmerkmal der tätlichen Beleidigung im Sinne des § 190 StG (nunmehr der Gewalt im Sinne des § 142 StGB), wenn in der Folge die ausgeübte Gewalt mittelbar zur Brechung des persönlichen Widerstandes des Inhabers der Sache gegen deren Wegnahme durch den Räuber führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0094123Dokumentnummer
JJR_19711021_OGH0002_0120OS00165_7100000_002