Norm
StGB §142 DRechtssatz
Raub liegt vor, wenn Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben als unmittelbares Übel auf sofortigen Übergang einer präsenten Sache in die Verfügungsgewalt des Angreifers abzielen, Erpressung ist dann gegeben, wenn nicht die unverzügliche, sondern erst eine künftige Sachübergabe erzwungen werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094203Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015