Norm
StGB §105 DRechtssatz
Gewaltsame Zurücknahme durch Falschspiel verlorenen Geldes mit Unterschlagung des irrtümlich zu viel zurückgenommenen Betrages ist nicht Raub, sondern Erpressung und Fundunterschlagung. Es ist unerheblich, daß in der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten die Rüge wegen Unterlassens der Stellung einer Eventualfrage in materiell-rechtlich falscher Richtung ausgeführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0093395Dokumentnummer
JJR_19580417_OGH0002_0090OS00010_5800000_001