Norm
StGB §142 BRechtssatz
Gewalt ist jede Einwirkung auf den Körper des Opfers (insbesondere jede Handanlegung, mag sie auch keine besondere Kraftanstrengung erfordern), die bestimmt und geeignet ist, einen vorhandenen oder zu erwartenden Widerstand zu überwinden oder von vornherein unmöglich zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0093886Dokumentnummer
JJR_19710930_OGH0002_0120OS00167_7100000_001