RS OGH 1971/9/30 12Os167/71, 10Os58/74, 11Os14/77, 13Os190/78, 13Os179/82, 12Os135/94

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Veröffentlicht am 30.09.1971
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Norm

StGB §142 B

Rechtssatz

Gewalt ist jede Einwirkung auf den Körper des Opfers (insbesondere jede Handanlegung, mag sie auch keine besondere Kraftanstrengung erfordern), die bestimmt und geeignet ist, einen vorhandenen oder zu erwartenden Widerstand zu überwinden oder von vornherein unmöglich zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0093886

Dokumentnummer

JJR_19710930_OGH0002_0120OS00167_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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