Norm
StGB §105 DRechtssatz
Wer einem Gefangenenaufseher unter Anwendung physischer Gewalt oder gefährlicher Drohung die Gefangenhausschlüssel abnimmt, um diese zum Öffnen der Gefängnistore zu benützen und aus dem Gefängnis zu entweichen, und die Schlüssel am Tatort zurückläßt, hat (mangels diebischer Absicht) nicht Raub, sondern Nötigung zu verantworten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0093256Dokumentnummer
JJR_19600916_OGH0002_0080OS00201_6000000_001