Norm
StGB §142 CRechtssatz
Es kommt beim Raub nur darauf an, daß der Bedrohte an den Willen und die Fähigkeit des Täters zur Verwirklichung der Drohung glaubt, mögen diese Umstände auch objektiv nicht zutreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0094176Dokumentnummer
JJR_19740417_OGH0002_0110OS00020_7400000_001