- 9 Os 176/75
Entscheidungstext OGH 28.04.1976 9 Os 176/75
Veröff: SSt 47/26
- 10 Os 97/76
Entscheidungstext OGH 06.10.1976 10 Os 97/76
Beisatz: Alle Handlungen von Beginn des Raubs bis zur Bergung der Beute, sind Phasen eines einzigen Delikts. (T1)
Veröff: SSt 47/53
- 12 Os 64/77
Entscheidungstext OGH 16.06.1977 12 Os 64/77
Ähnlich; Beisatz: Hier: Gesetzeskonkurrenz mit Hausfriedensbruch. (T2)
Veröff: EvBl 1978/7 S 23
- 9 Os 73/78
Beis wie T1
- 10 Os 36/79
Vgl; Veröff: SSt 50/24 = RZ 1979/63 S 209
- 11 Os 15/80
Vgl auch; Beisatz: Gesetzeskonkurrenz bei einheitlichen Tatgeschehen selbst bei nachfolgendem Angriff gegen einen Dritten (hier einschreitender Polizeibeamter bei Bankraub). (T3)
Veröff: EvBl 1980/148 S 442 = JBl 1980,384
- 11 Os 24/84
Vgl; Beisatz: Echte Realkonkurrenz mit nachfolgender Nötigung zur Unterlassung der Anzeige des Raubes. (T4)
- 11 Os 50/86
Vgl auch; Beisatz: Gesonderter Beurteilung unterliegen allerdings nicht nur auf die Abnötigung folgende Tathandlungen, welche sich gegen Dritte richten, sondern auch jene, die zwar gegen das Raubopfer gerichtet sind, aber auf einem vollkommen selbständigen Entschluss des Täters zu einer neuerlichen Beeinträchtigung beruhen, sofern hiedurch (auch) andere - vom Raub nicht betroffene - Rechtsgüter erfasst werden, oder das für die Erlangung der Sachherrschaft (und für deren unmittelbar anschließenden Behauptung gegen das Opfer) erforderliche Ausmaß der Einschränkung der persönlichen Entscheidungsfreiheit überschritten wird oder kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Sachbemächtigung besteht. (T5)
- 14 Os 64/87
Vgl; Beisatz: Werden aber durch die gegen das Raubopfer gerichteten Tathandlungen (auch) andere - vom Raub nicht betroffene - Rechtsgüter erfasst, so unterliegen diese jedenfalls einer gesonderten Beurteilung. (T6)
- 12 Os 111/90
Vgl; Beisatz: (Versuchte) Nötigung zur Unterlassung der Anzeige ist jedoch keine straflose Nachtat zu einem vorangegangenen Raub. (T7)
- 15 Os 38/91
Entscheidungstext OGH 06.06.1991 15 Os 38/91
Vgl; Beis wie T4
- 13 Os 57/92
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7
- 12 Os 144/95
Vgl auch
- 12 Os 118/99
Entscheidungstext OGH 28.10.1999 12 Os 118/99
Vgl auch
- 13 Os 171/99
Beisatz: Der Unwertgehalt einer Nötigung des Beraubten zur Behinderung der Verfolgung wird unter den (Wertungspunkt) Gesichtspunkt einer straflosen Nachtat (des Raubes) konsumiert. (T8)
Beisatz: Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen begangenen Vergehens der Nötigung, weil der Raub und die (dabei begangene) Nötigung tateinheitlich begangen wurden. Ein Freispruch von der verfehlten zusätzlichen Subsumtion als Vergehen der Nötigung kommt nicht in Betracht. (T9)
- 15 Os 100/05b
Vgl; Beisatz: Die durch eine Todesdrohung unter Vorhalt von Waffen bewirkte Veranlassung des als Raubopfer gewählten Taxilenkers, mit den Angeklagten loszufahren, ist angesichts des auf ein gleich anschließendes Verlangen nach Bargeld gerichteten Tatplans bereits als Versuch des (sodann vollendeten) Raubes anzusehen. Ein Nötigungsverhalten, das bereits den Versuch des Raubes darstellt, ist infolge von Spezialität nur dem Raubtatbestand zu unterstellen. (T10)
- 15 Os 87/06t
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9
- 14 Os 138/06k
Ähnlich; Beisatz: Der auf die Erschwerung der Verfolgung durch das Opfer beschränkte Unwertgehalt einer schweren Nötigung wird daher vom Gesamtunwert eines vollendeten schweren Raubes zur Gänze erfasst und ist damit unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion als straflose Nachtat (WK - 2 Vor §§ 28 bis 31 Rz 67) durch die Verurteilung nach §§ 142 f StGB abgegolten. (T11)
- 14 Os 76/08w
- 12 Os 183/10v
Vgl auch; Beis wie T6
- 13 Os 87/11k
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 13 Os 87/11k
Vgl auch
- 11 Os 119/16h
Entscheidungstext OGH 13.12.2016 11 Os 119/16h
Auch; Beis wie T6
- 13 Os 60/17y
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 13 Os 60/17y
Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Echte Konkurrenz zwischen (schwerem) Raub sowie nachfolgender Körperverletzung und Nötigung. (T13)
- 15 Os 43/19s
Vgl aber; Besatz: Der Unwertgehalt einer (mit höherer Strafdrohung bewehrten) Nötigung des Bestohlenen wird nicht bereits von jenem eines (ohne Nötigungsmittel begangenen) Diebstahls nach
§ 127 StGB abgedeckt. (T14)