RS OGH 1976/4/28 9Os176/75, 10Os97/76, 12Os64/77, 9Os73/78, 10Os36/79, 11Os15/80, 11Os24/84, 11Os50/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1976
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Norm

StGB §105 Abs1
StGB §106 Abs1
StGB §142 E
StGB §143 C

Rechtssatz

Der Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache unmittelbar nachfolgende Angriffe, die sich gegen die Person des Beraubten selbst - und nicht etwa auch gegen einen Dritten - richten und der Sicherung der Beute oder der Einleitung der Flucht dienen, werden durch die strafbare Vorhandlung konsumiert, weshalb im Zug der Ausführung eines Raubes ausgeübte oder aber der Sachbemächtigung nachfolgende Gewalttaten und gefährliche Drohungen gegen das Raubopfer dem Täter in der Regel nicht gesondert (etwa nach § 105 StGB) zugerechnet werden können.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 176/75
    Entscheidungstext OGH 28.04.1976 9 Os 176/75
    Veröff: SSt 47/26
  • 10 Os 97/76
    Entscheidungstext OGH 06.10.1976 10 Os 97/76
    Beisatz: Alle Handlungen von Beginn des Raubs bis zur Bergung der Beute, sind Phasen eines einzigen Delikts. (T1)
    Veröff: SSt 47/53
  • 12 Os 64/77
    Entscheidungstext OGH 16.06.1977 12 Os 64/77
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Gesetzeskonkurrenz mit Hausfriedensbruch. (T2)
    Veröff: EvBl 1978/7 S 23
  • 9 Os 73/78
    Entscheidungstext OGH 06.06.1978 9 Os 73/78
    Beis wie T1
  • 10 Os 36/79
    Entscheidungstext OGH 18.04.1979 10 Os 36/79
    Vgl; Veröff: SSt 50/24 = RZ 1979/63 S 209
  • 11 Os 15/80
    Entscheidungstext OGH 05.03.1980 11 Os 15/80
    Vgl auch; Beisatz: Gesetzeskonkurrenz bei einheitlichen Tatgeschehen selbst bei nachfolgendem Angriff gegen einen Dritten (hier einschreitender Polizeibeamter bei Bankraub). (T3)
    Veröff: EvBl 1980/148 S 442 = JBl 1980,384
  • 11 Os 24/84
    Entscheidungstext OGH 21.03.1984 11 Os 24/84
    Vgl; Beisatz: Echte Realkonkurrenz mit nachfolgender Nötigung zur Unterlassung der Anzeige des Raubes. (T4)
  • 11 Os 50/86
    Entscheidungstext OGH 24.06.1986 11 Os 50/86
    Vgl auch; Beisatz: Gesonderter Beurteilung unterliegen allerdings nicht nur auf die Abnötigung folgende Tathandlungen, welche sich gegen Dritte richten, sondern auch jene, die zwar gegen das Raubopfer gerichtet sind, aber auf einem vollkommen selbständigen Entschluss des Täters zu einer neuerlichen Beeinträchtigung beruhen, sofern hiedurch (auch) andere - vom Raub nicht betroffene - Rechtsgüter erfasst werden, oder das für die Erlangung der Sachherrschaft (und für deren unmittelbar anschließenden Behauptung gegen das Opfer) erforderliche Ausmaß der Einschränkung der persönlichen Entscheidungsfreiheit überschritten wird oder kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Sachbemächtigung besteht. (T5)
  • 14 Os 64/87
    Entscheidungstext OGH 10.06.1987 14 Os 64/87
    Vgl; Beisatz: Werden aber durch die gegen das Raubopfer gerichteten Tathandlungen (auch) andere - vom Raub nicht betroffene - Rechtsgüter erfasst, so unterliegen diese jedenfalls einer gesonderten Beurteilung. (T6)
  • 12 Os 111/90
    Entscheidungstext OGH 20.09.1990 12 Os 111/90
    Vgl; Beisatz: (Versuchte) Nötigung zur Unterlassung der Anzeige ist jedoch keine straflose Nachtat zu einem vorangegangenen Raub. (T7)
  • 15 Os 38/91
    Entscheidungstext OGH 06.06.1991 15 Os 38/91
    Vgl; Beis wie T4
  • 13 Os 57/92
    Entscheidungstext OGH 15.07.1992 13 Os 57/92
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7
  • 12 Os 144/95
    Entscheidungstext OGH 18.01.1996 12 Os 144/95
    Vgl auch
  • 12 Os 118/99
    Entscheidungstext OGH 28.10.1999 12 Os 118/99
    Vgl auch
  • 13 Os 171/99
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 13 Os 171/99
    Beisatz: Der Unwertgehalt einer Nötigung des Beraubten zur Behinderung der Verfolgung wird unter den (Wertungspunkt) Gesichtspunkt einer straflosen Nachtat (des Raubes) konsumiert. (T8)
    Beisatz: Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen begangenen Vergehens der Nötigung, weil der Raub und die (dabei begangene) Nötigung tateinheitlich begangen wurden. Ein Freispruch von der verfehlten zusätzlichen Subsumtion als Vergehen der Nötigung kommt nicht in Betracht. (T9)
  • 15 Os 100/05b
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 15 Os 100/05b
    Vgl; Beisatz: Die durch eine Todesdrohung unter Vorhalt von Waffen bewirkte Veranlassung des als Raubopfer gewählten Taxilenkers, mit den Angeklagten loszufahren, ist angesichts des auf ein gleich anschließendes Verlangen nach Bargeld gerichteten Tatplans bereits als Versuch des (sodann vollendeten) Raubes anzusehen. Ein Nötigungsverhalten, das bereits den Versuch des Raubes darstellt, ist infolge von Spezialität nur dem Raubtatbestand zu unterstellen. (T10)
  • 15 Os 87/06t
    Entscheidungstext OGH 07.09.2006 15 Os 87/06t
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 14 Os 138/06k
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 14 Os 138/06k
    Ähnlich; Beisatz: Der auf die Erschwerung der Verfolgung durch das Opfer beschränkte Unwertgehalt einer schweren Nötigung wird daher vom Gesamtunwert eines vollendeten schweren Raubes zur Gänze erfasst und ist damit unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion als straflose Nachtat (WK - 2 Vor §§ 28 bis 31 Rz 67) durch die Verurteilung nach §§ 142 f StGB abgegolten. (T11)
  • 14 Os 76/08w
    Entscheidungstext OGH 05.08.2008 14 Os 76/08w
    Auch; Bem: Siehe auch RS0124025. (T12)
  • 12 Os 183/10v
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 12 Os 183/10v
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 13 Os 87/11k
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 13 Os 87/11k
    Vgl auch
  • 11 Os 119/16h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2016 11 Os 119/16h
    Auch; Beis wie T6
  • 13 Os 60/17y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 13 Os 60/17y
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Echte Konkurrenz zwischen (schwerem) Raub sowie nachfolgender Körperverletzung und Nötigung. (T13)
  • 15 Os 43/19s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2019 15 Os 43/19s
    Vgl aber; Besatz: Der Unwertgehalt einer (mit höherer Strafdrohung bewehrten) Nötigung des Bestohlenen wird nicht bereits von jenem eines (ohne Nötigungsmittel begangenen) Diebstahls nach § 127 StGB abgedeckt. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093485

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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