RS OGH 1974/3/19 12Os14/74, 12Os91/75, 10Os148/75, 11Os27/76, 9Os21/77, 9Os42/78, 11Os80/81, 13Os89/

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Veröffentlicht am 19.03.1974
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Norm

StGB §142 C

Rechtssatz

Nicht die Beschaffenheit (Tauglichkeit) des als Mittel der Drohung verwendeten Instruments (hier: ungeladener Gastrommelrevolver), sondern die Eignung der geäußerten Drohung, dem Opfer die Verwirklichung eines ihm unmittelbar bevorstehenden (imminenten) Übels an Leib und Leben in Aussicht zu stellen, wenn der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung der Drohung des damit angekündigten Angriffs gegen seine Person erwarten konnte, bildet das entscheidende Kriterium.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 14/74
    Entscheidungstext OGH 19.03.1974 12 Os 14/74
    Veröff: EvBl 1974/242 S 522 = ZfRV 1974 H4,307
  • 12 Os 91/75
    Entscheidungstext OGH 22.09.1975 12 Os 91/75
    Ähnlich; Beisatz: Hier: "Wasserpistole" als brauchbares und geeignetes Mittel einer räuberischen Drohung im Sinne der §§ 142, 143 StGB. (T1)
  • 10 Os 148/75
    Entscheidungstext OGH 18.12.1975 10 Os 148/75
    Ähnlich; Beisatz: Schreckschußrevolver (T2)
  • 11 Os 27/76
    Entscheidungstext OGH 21.04.1976 11 Os 27/76
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Verwendung der Attrappe einer Faustfeuerwaffe kann eine Drohung sowohl mit gegenwärtiger Gefahr für Zeit und Leben als auch mit dem Tod sein. (T3)
  • 9 Os 21/77
    Entscheidungstext OGH 22.03.1977 9 Os 21/77
    Ähnlich; Beisatz: Pistolenattrappe daher taugliches Mittel zur Drohung im Sinne des § 142 Abs 1 StGB. (T4)
  • 9 Os 42/78
    Entscheidungstext OGH 09.05.1978 9 Os 42/78
    Ähnlich; Beisatz: Drohung mit Sprengstoffexplosion bei Banküberfall. (T5)
  • 11 Os 80/81
    Entscheidungstext OGH 09.09.1981 11 Os 80/81
    Vgl auch; Beisatz: Konkludente Raubdrohung durch Verstellen des Weges, Zuruf: "Überfall, Geld her" und Vortäuschen des Besitzes einer Schusswaffe. (T6)
  • 13 Os 89/84
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 13 Os 89/84
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zur schweren Nötigung. (T7)
  • 15 Os 52/16k
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 15 Os 52/16k
    Auch; Beisatz: Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben liegt auch dann vor, wenn diese – unter Anwendung eines objektiv?individuellen Maßstabs – ernst gemeint erscheint, sie der Täter aber gar nicht verwirklichen kann oder will, weshalb auch der Einsatz eines zur Ausführung untauglichen Mittels eine relevante Drohung nicht ausschließt. Ob die angedrohte Gefahr daher tatsächlich bestand, betrifft keinen entscheidenden Umstand. (T8)
  • 14 Os 58/16k
    Entscheidungstext OGH 02.08.2016 14 Os 58/16k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0094135

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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