Norm
StGB §127 ERechtssatz
Diebstahl erfordert ein gewaltloses Wegnehmen, also Ausnützung des Überraschungsmoments noch vor bzw ohne Bildung eines Widerstands seitens des überraschten Opfers; Raub erfordert die Wegnahme unter Gewaltanwendung gegen das widerstrebende Opfer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093486Dokumentnummer
JJR_19760421_OGH0002_0090OS00164_7500000_002