RS OGH 1976/4/21 9Os164/75, 13Os190/78, 13Os76/86, 13Os149/86, 14Os9/89, 13Os86/91, 12Os113/94, 13Os

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Veröffentlicht am 21.04.1976
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Norm

StGB §127 E
StGB §142 D

Rechtssatz

Diebstahl erfordert ein gewaltloses Wegnehmen, also Ausnützung des Überraschungsmoments noch vor bzw ohne Bildung eines Widerstands seitens des überraschten Opfers; Raub erfordert die Wegnahme unter Gewaltanwendung gegen das widerstrebende Opfer.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 164/75
    Entscheidungstext OGH 21.04.1976 9 Os 164/75
  • 13 Os 190/78
    Entscheidungstext OGH 25.01.1979 13 Os 190/78
    Vgl aber; Beisatz: Die Entwicklung eines Behauptungswillens oder eines Abwehrentschlusses ist für den Raub nicht nötig. (T1)
  • 13 Os 76/86
    Entscheidungstext OGH 22.05.1986 13 Os 76/86
    Vgl auch
  • 13 Os 149/86
    Entscheidungstext OGH 27.11.1986 13 Os 149/86
    Vgl; Beisatz: Bei physischer Gewalt gegen das Opfer selbst sind Feststellungen über die Deutung dieses Angriffs durch den Angegriffenen durchaus entbehrlich; ob er ihn als Raub erkannte oder für eine anders motivierte gewalttätige Attacke hielt, ist irrelevant. (T2)
  • 14 Os 9/89
    Entscheidungstext OGH 08.03.1989 14 Os 9/89
  • 13 Os 86/91
    Entscheidungstext OGH 16.10.1991 13 Os 86/91
    Vgl; Beisatz: Richtet sich die Gewaltanwendung (vorsatzgemäß) von vorneherein gegen das Raubopfer selbst, so kann von einer bloßen Wegnahme der Sache im Sinne des § 127 StGB keine Rede sein. (T3)
  • 12 Os 113/94
    Entscheidungstext OGH 29.09.1994 12 Os 113/94
    Vgl; Beisatz: Die strafrechtliche Beurteilung einer Sachwegnahme als Raub oder Diebstahl hängt nicht entscheidend davon ab, ob das zu einer Willensbildung an sich fähige Opfer wegen der überraschenden Angriffsart keinen Behauptungswillen zu entwickeln und wegen der Schnelligkeit des Tatablaufes einen Abwehrentschluß gar nicht zu fassen vermochte. Eine zur Tatbestandsverwirklichung nach § 142 StGB geeignete Gewaltanwendung setzt lediglich voraus, daß das Tatopfer nicht von vornherein als willenlos und widerstandsunfähig anzusehen war, der Täter zwecks präventiver Brechung des zu erwartenden Widerstandswillens unmittelbar auf dessen Körper einwirkte und sich nicht bloß auf eine Sachwegnahme durch unvermutetes Ergreifen der Beute beschränkte. (T4)
  • 13 Os 88/95
    Entscheidungstext OGH 20.09.1995 13 Os 88/95
    Vgl auch
  • 14 Os 102/96
    Entscheidungstext OGH 06.08.1996 14 Os 102/96
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093486

Dokumentnummer

JJR_19760421_OGH0002_0090OS00164_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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