RS OGH 1976/1/14 9Os115/75, 10Os89/77, 13Os33/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1976
beobachten
merken

Norm

StGB §127 E
StGB §131
StGB §142 D

Rechtssatz

Der (mit Gewalt unternommene) Raub unterscheidet sich vom Diebstahl dadurch, daß im Falle des Ersteren die Wegnahme der Sache unter gewaltsamer Brechung des Widerstandswillen des Angegriffenen durch Einsatz körperlicher Kraft des Täters erfolgt, beim Diebstahl demgegenüber ohne solche, zumal selbst im Falle des räuberischen Diebstahls die angewendete Gewalt nur dazu dient, sich im Besitz der (schon) ohne Widerstand des Berechtigten weggenommenen Sache zu erhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093633

Dokumentnummer

JJR_19760114_OGH0002_0090OS00115_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten