Norm
StGB §127 ERechtssatz
Der (mit Gewalt unternommene) Raub unterscheidet sich vom Diebstahl dadurch, daß im Falle des Ersteren die Wegnahme der Sache unter gewaltsamer Brechung des Widerstandswillen des Angegriffenen durch Einsatz körperlicher Kraft des Täters erfolgt, beim Diebstahl demgegenüber ohne solche, zumal selbst im Falle des räuberischen Diebstahls die angewendete Gewalt nur dazu dient, sich im Besitz der (schon) ohne Widerstand des Berechtigten weggenommenen Sache zu erhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093633Dokumentnummer
JJR_19760114_OGH0002_0090OS00115_7500000_001