RS OGH 1976/1/9 11Os144/75, 10Os2/77, 10Os104/79, 11Os180/79, 13Os20/82, 10Os14/84, 13Os75/89, 12Os1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1976
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Norm

StGB §142 B

Rechtssatz

Die gegen die Person des Angegriffenen gerichtete (räuberische) Gewalt muss nicht in einer unmittelbaren Einwirkung auf den Körper selbst bestehen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 144/75
    Entscheidungstext OGH 09.01.1976 11 Os 144/75
  • 10 Os 2/77
    Entscheidungstext OGH 16.02.1977 10 Os 2/77
  • 10 Os 104/79
    Entscheidungstext OGH 05.09.1979 10 Os 104/79
  • 11 Os 180/79
    Entscheidungstext OGH 13.02.1980 11 Os 180/79
    Beisatz: Hier: Entreißen einer Handtasche. (T1)
  • 13 Os 20/82
    Entscheidungstext OGH 25.02.1982 13 Os 20/82
    Beis wie T1
  • 10 Os 14/84
    Entscheidungstext OGH 28.02.1984 10 Os 14/84
    Vgl auch; Beisatz: "Gewalt gegen eine Person" setzt keinen unmittelbaren Körperkontakt zwischen Täter und Opfer voraus. Aufdrücken einer Tür gegen den Widerstand eines sich dagegen stemmenden Menschen ist Gewalt im Sinne des § 142 Abs 1 StGB. (T2) Veröff: SSt 55/8 = JBl 1985,175
  • 13 Os 75/89
    Entscheidungstext OGH 17.08.1989 13 Os 75/89
    Vgl auch
  • 12 Os 101/07f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 12 Os 101/07f
    Vgl auch; Beisatz: Eine Schussabgabe, mit der eine Einwirkung auf eine angezielte Person angestrebt wird, ist grundsätzlich als Gewalt anzusehen, zumal es genügt, dass sich der Täter eines technischen Hilfsmittels zur Einwirkung auf eine andere Person bedient. (T3); Beisatz: Die Einwirkung auf das Tatopfer mittels aus einer Softgun-Pistole verschossener Plastikkugeln stellt eine nicht völlig unerhebliche physische Krafteinwirkung dar, die dem Gewaltbegriff zu unterstellen ist.(T4); Beisatz: Die aufgewendete physische Kraft muss nicht unwiderstehlich oder jener des Opfers überlegen sein oder eine tatsächliche Wirkung zeitigen. Es reicht, dass diese Krafteinwirkung geeignet ist, die freie Willensbetätigung des Opfers durch diese Einwirkung umzulenken oder fremdzusteuern. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094079

Dokumentnummer

JJR_19760109_OGH0002_0110OS00144_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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