Norm
StGB §127 ARechtssatz
Objekt einer unrechtmäßigen Bereicherung und einer Schädigung am Vermögen kann jede Sache sein, die wirtschaftlich nicht gänzlich wertlos ist und daher Gegenstand einer Vermögensverschiebung sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093656Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.09.2019