RS OGH 1973/9/13 13Os96/73, 12Os15/80, 10Os14/84, 12Os41/07g

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Veröffentlicht am 13.09.1973
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Norm

StGB §142 A

Rechtssatz

Das Gesetz setzt bei Raub voraus, daß sich das zu raubende Gut in einem räumlichen Naheverhältnis zu jener Person befindet, gegen die Gewalt ausgeübt wird, und daß damit die sofortige Herausgabe oder die Duldung und Nichthinderung der sofortigen Wegnahme der Sache erzwungen werden soll.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 96/73
    Entscheidungstext OGH 13.09.1973 13 Os 96/73
    Veröff: SSt 44/25 = EvBl 1973/302 S 610
  • 12 Os 15/80
    Entscheidungstext OGH 17.04.1980 12 Os 15/80
    Vgl auch; Beisatz: Da Raub auf eine sofortige Herrschaftserlangung über eine fremde Sache abstellt, ist ein gewisses räumliches Naheverhältnis des Beraubten zu dem zu raubenden Gut erforderlich (so schon RZ 1969,129 und EvBl 1943/43 = JBl 1973,100 = SSt 43/33). (T1)
  • 10 Os 14/84
    Entscheidungstext OGH 28.02.1984 10 Os 14/84
    Vgl auch; Veröff: SSt 55/8 = JBl 1985,175
  • 12 Os 41/07g
    Entscheidungstext OGH 31.05.2007 12 Os 41/07g
    Vgl auch; Beisatz: Für das Verbrechen des Raubes nach § 142 (1) StGB ist ein unmittelbarer zeitlich-räumlicher Zusammenhang zwischen der Tathandlung und dem Erlangen der Beute duch den Täter, mithin ein sofortiger Gewahrsamswechsel tatbestandsmäßig erforderlich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0093836

Dokumentnummer

JJR_19730913_OGH0002_0130OS00096_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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