Norm
StGB §142 ARechtssatz
Das Gesetz setzt bei Raub voraus, daß sich das zu raubende Gut in einem räumlichen Naheverhältnis zu jener Person befindet, gegen die Gewalt ausgeübt wird, und daß damit die sofortige Herausgabe oder die Duldung und Nichthinderung der sofortigen Wegnahme der Sache erzwungen werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0093836Dokumentnummer
JJR_19730913_OGH0002_0130OS00096_7300000_001