Norm
StGB §142 ARechtssatz
Eine den Erfordernissen des § 190 StG entsprechende, zur sofortigen Wegnahme führende Brechung des Gewahrsams kann auch darin gelegen sein, daß sich der Täter zunächst statt des zu raubenden Gutes durch Drohung oder tätliche Beleidigung nur jenes Werkzeuges (zB eines Schlüssels) bemächtigt, durch welches er sich in den Stand versetzt, von der begehrten Sache Besitz zu ergreifen und diese sodann selbst ohne nennenswerten Aufwand an Zeit an sich bringt. Voraussetzung für die Beurteilung als Raub wird aber auch bei einer solchen in mehreren Phasen zur Ausführung gelangenden Tat sein, daß sie auf einem einheitlichen Willensentschluß beruht und neben dem zeitlichen Zusammenhang auch ein derartiges räumliches Naheverhältnis zwischen dem Opfer und dem zu raubenden Gut besteht, daß von einer faktischen Verfügungsgewalt des Beraubten über die Sache gesprochen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0093791Dokumentnummer
JJR_19730518_OGH0002_0130OS00026_7300000_001