RS OGH 1973/5/18 13Os26/73, 13Os138/73, 12Os15/80, 11Os142/97 (11Os143/97), 11Os125/05z

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Veröffentlicht am 18.05.1973
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Norm

StGB §142 A

Rechtssatz

Eine den Erfordernissen des § 190 StG entsprechende, zur sofortigen Wegnahme führende Brechung des Gewahrsams kann auch darin gelegen sein, daß sich der Täter zunächst statt des zu raubenden Gutes durch Drohung oder tätliche Beleidigung nur jenes Werkzeuges (zB eines Schlüssels) bemächtigt, durch welches er sich in den Stand versetzt, von der begehrten Sache Besitz zu ergreifen und diese sodann selbst ohne nennenswerten Aufwand an Zeit an sich bringt. Voraussetzung für die Beurteilung als Raub wird aber auch bei einer solchen in mehreren Phasen zur Ausführung gelangenden Tat sein, daß sie auf einem einheitlichen Willensentschluß beruht und neben dem zeitlichen Zusammenhang auch ein derartiges räumliches Naheverhältnis zwischen dem Opfer und dem zu raubenden Gut besteht, daß von einer faktischen Verfügungsgewalt des Beraubten über die Sache gesprochen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 26/73
    Entscheidungstext OGH 18.05.1973 13 Os 26/73
    Veröff: EvBl 1973/288 S 583 = RZ 1973/186 S 179
  • 13 Os 138/73
    Entscheidungstext OGH 10.01.1974 13 Os 138/73
    Zweiter Rechtsgang zu 13 Os 26/73; Beisatz: Das Erfordernis des "räumlichen Naheverhältnisses" darf in Fällen der beschriebenen Art nicht so eng ausgelegt werden, daß der Überfallene das Gut bei sich tragen oder doch unmittelbar bei der Hand haben muß. Gewaltanwendung und Sachbemächtigung müssen aber in so kurzer zeitlicher Aufeinanderfolge und innerhalb so enger räumlicher Grenzen erfolgen, daß sich das Täterhandeln auch nach außen hin erkennbar noch als Einheit darstellt. (T1)
  • 12 Os 15/80
    Entscheidungstext OGH 17.04.1980 12 Os 15/80
    Beis wie T1 nur: Gewaltanwendung und Sachbemächtigung müssen aber in so kurzer zeitlicher Aufeinanderfolge und innerhalb so enger räumlicher Grenzen erfolgen, daß sich das Täterhandeln auch nach außen hin erkennbar noch als Einheit darstellt. (T2)
  • 11 Os 142/97
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 11 Os 142/97
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 11 Os 125/05z
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 11 Os 125/05z
    Auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Tat als vollendeten (schweren) Raub genügt es, dass die qualifizierte Drohung und die nachfolgende Sachbemächtigung in so kurzer zeitlicher Aufeinanderfolge und innerhalb so enger räumlicher Grenzen erfolgt, dass sich das Handeln des Täters nach außen hin noch als einheitliches Geschehen darstellt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0093791

Dokumentnummer

JJR_19730518_OGH0002_0130OS00026_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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