§ 3 Oö. EV 2005

Oö. Einreihungsverordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verwendungen „MaturantReferent/MaturantinReferentin in Ausbildung“ (LD 18) und „Universitätsabsolventakademische(r) Referent/UniversitätsabsolventinReferentin in Ausbildung“ (LD 15) dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen. Länger als drei Monate dauernde Karenzurlaube oder sonstige Abwesenheiten vom Dienst hemmen den Ablauf dieser Frist. Liegt die Abwesenheit vorwiegend im dienstlichen Interesse, kann bestimmt werden, dass der Fristenlauf nicht gehemmt wird.
  2. (2)Absatz 2Wird das Ausbildungsziel nicht erreicht und wird das Dienstverhältnis trotzdem fortgesetzt oder steht kein entsprechender Dienstposten zur Verfügung, kann die Frist des Abs. 1 um höchstens 12zwölf Monate verlängert werden. Das Ausbildungsziel ist erreicht, wenn die letzte Dienstbeurteilung auf „entsprechend“ gemäß § 60f Abs. 1 Z 1 Oö. LVBG lautet und die vorgeschriebene Dienstausbildung erfolgreich absolviert wurde.Wird das Ausbildungsziel nicht erreicht und wird das Dienstverhältnis trotzdem fortgesetzt oder steht kein entsprechender Dienstposten zur Verfügung, kann die Frist des Absatz eins, um höchstens 12zwölf Monate verlängert werden. Das Ausbildungsziel ist erreicht, wenn die letzte Dienstbeurteilung auf „entsprechend“ gemäß Paragraph 60 f, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. LVBG lautet und die vorgeschriebene Dienstausbildung erfolgreich absolviert wurde.
  3. (3)Absatz 3Nach Ablauf eines Jahres der Frist des Abs. 1 ist zu prüfen, wie weit durch bereits erworbenes Wissen eine Verwendung als Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin (für MaturantenReferenten/MaturantinnenReferentinnen in Ausbildung) bzw. eines/einer Referenten/Referentin (für Universitätsabsolventenakademische Referenten/UniversitätsabsolventinnenReferentinnen in Ausbildung) möglich ist. Ergibt diese Prüfung eine entsprechende Verwendbarkeit, so ist abweichend von Abs. 1 die Einreihung in LD 17 für MaturantenReferenten/MaturantinnenReferentinnen in Ausbildung bzw. LD 14 für Universitätsabsolventenakademische Referenten/UniversitätsabsolventinnenReferentinnen in Ausbildung vorzunehmen.Nach Ablauf eines Jahres der Frist des Absatz eins, ist zu prüfen, wie weit durch bereits erworbenes Wissen eine Verwendung als Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin (für MaturantenReferenten/MaturantinnenReferentinnen in Ausbildung) bzw. eines/einer Referenten/Referentin (für Universitätsabsolventenakademische Referenten/UniversitätsabsolventinnenReferentinnen in Ausbildung) möglich ist. Ergibt diese Prüfung eine entsprechende Verwendbarkeit, so ist abweichend von Absatz eins, die Einreihung in LD 17 für MaturantenReferenten/MaturantinnenReferentinnen in Ausbildung bzw. LD 14 für Universitätsabsolventenakademische Referenten/UniversitätsabsolventinnenReferentinnen in Ausbildung vorzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Nach Ablauf der Frist des Abs. 1 bzw. Abs. 2 ist im Fall der Fortsetzung des Dienstverhältnisses der/die bisherige „MaturantReferent/MaturantinReferentin in Ausbildung“ bzw. der/die bisherige „Universitätsabsolventakademische Referent/UniversitätsabsolventinReferentin in Ausbildung“ höherwertig zu verwenden und dieser Verwendung entsprechend einzureihen. Dies ist bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Frist nach Abs. 1 beim/bei der bisherigen „MaturantReferent/MaturantinReferentin in Ausbildung“ zumindest die LD 16, beim/bei der bisherigen „Universitätsabsolventakademischen Referenten/UniversitätsabsolventinReferentin in Ausbildung“ zumindest die LD 13. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ist der MaturantReferent/die MaturantinReferentin in Ausbildung zumindest als Referent/Referentin (LD 14), der Universitätsabsolventakademische Referent/die Universitätsabsolventinakademische Referentin in Ausbildung als juristische(r), betriebswirtschaftliche(r), wissenschaftliche(r) oder technische(rakademische(r) Referent/Referentin (LD 11) zu verwenden.Nach Ablauf der Frist des Absatz eins, bzw. Absatz 2, ist im Fall der Fortsetzung des Dienstverhältnisses der/die bisherige „MaturantReferent/MaturantinReferentin in Ausbildung“ bzw. der/die bisherige „Universitätsabsolventakademische Referent/UniversitätsabsolventinReferentin in Ausbildung“ höherwertig zu verwenden und dieser Verwendung entsprechend einzureihen. Dies ist bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Frist nach Absatz eins, beim/bei der bisherigen „MaturantReferent/MaturantinReferentin in Ausbildung“ zumindest die LD 16, beim/bei der bisherigen „Universitätsabsolventakademischen Referenten/UniversitätsabsolventinReferentin in Ausbildung“ zumindest die LD 13. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ist der MaturantReferent/die MaturantinReferentin in Ausbildung zumindest als Referent/Referentin (LD 14), der Universitätsabsolventakademische Referent/die Universitätsabsolventinakademische Referentin in Ausbildung als juristische(r), betriebswirtschaftliche(r), wissenschaftliche(r) oder technische(rakademische(r) Referent/Referentin (LD 11) zu verwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 43/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2024)

Stand vor dem 31.05.2024

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.05.2024
  1. (1)Absatz einsDie Verwendungen „MaturantReferent/MaturantinReferentin in Ausbildung“ (LD 18) und „Universitätsabsolventakademische(r) Referent/UniversitätsabsolventinReferentin in Ausbildung“ (LD 15) dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen. Länger als drei Monate dauernde Karenzurlaube oder sonstige Abwesenheiten vom Dienst hemmen den Ablauf dieser Frist. Liegt die Abwesenheit vorwiegend im dienstlichen Interesse, kann bestimmt werden, dass der Fristenlauf nicht gehemmt wird.
  2. (2)Absatz 2Wird das Ausbildungsziel nicht erreicht und wird das Dienstverhältnis trotzdem fortgesetzt oder steht kein entsprechender Dienstposten zur Verfügung, kann die Frist des Abs. 1 um höchstens 12zwölf Monate verlängert werden. Das Ausbildungsziel ist erreicht, wenn die letzte Dienstbeurteilung auf „entsprechend“ gemäß § 60f Abs. 1 Z 1 Oö. LVBG lautet und die vorgeschriebene Dienstausbildung erfolgreich absolviert wurde.Wird das Ausbildungsziel nicht erreicht und wird das Dienstverhältnis trotzdem fortgesetzt oder steht kein entsprechender Dienstposten zur Verfügung, kann die Frist des Absatz eins, um höchstens 12zwölf Monate verlängert werden. Das Ausbildungsziel ist erreicht, wenn die letzte Dienstbeurteilung auf „entsprechend“ gemäß Paragraph 60 f, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. LVBG lautet und die vorgeschriebene Dienstausbildung erfolgreich absolviert wurde.
  3. (3)Absatz 3Nach Ablauf eines Jahres der Frist des Abs. 1 ist zu prüfen, wie weit durch bereits erworbenes Wissen eine Verwendung als Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin (für MaturantenReferenten/MaturantinnenReferentinnen in Ausbildung) bzw. eines/einer Referenten/Referentin (für Universitätsabsolventenakademische Referenten/UniversitätsabsolventinnenReferentinnen in Ausbildung) möglich ist. Ergibt diese Prüfung eine entsprechende Verwendbarkeit, so ist abweichend von Abs. 1 die Einreihung in LD 17 für MaturantenReferenten/MaturantinnenReferentinnen in Ausbildung bzw. LD 14 für Universitätsabsolventenakademische Referenten/UniversitätsabsolventinnenReferentinnen in Ausbildung vorzunehmen.Nach Ablauf eines Jahres der Frist des Absatz eins, ist zu prüfen, wie weit durch bereits erworbenes Wissen eine Verwendung als Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin (für MaturantenReferenten/MaturantinnenReferentinnen in Ausbildung) bzw. eines/einer Referenten/Referentin (für Universitätsabsolventenakademische Referenten/UniversitätsabsolventinnenReferentinnen in Ausbildung) möglich ist. Ergibt diese Prüfung eine entsprechende Verwendbarkeit, so ist abweichend von Absatz eins, die Einreihung in LD 17 für MaturantenReferenten/MaturantinnenReferentinnen in Ausbildung bzw. LD 14 für Universitätsabsolventenakademische Referenten/UniversitätsabsolventinnenReferentinnen in Ausbildung vorzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Nach Ablauf der Frist des Abs. 1 bzw. Abs. 2 ist im Fall der Fortsetzung des Dienstverhältnisses der/die bisherige „MaturantReferent/MaturantinReferentin in Ausbildung“ bzw. der/die bisherige „Universitätsabsolventakademische Referent/UniversitätsabsolventinReferentin in Ausbildung“ höherwertig zu verwenden und dieser Verwendung entsprechend einzureihen. Dies ist bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Frist nach Abs. 1 beim/bei der bisherigen „MaturantReferent/MaturantinReferentin in Ausbildung“ zumindest die LD 16, beim/bei der bisherigen „Universitätsabsolventakademischen Referenten/UniversitätsabsolventinReferentin in Ausbildung“ zumindest die LD 13. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ist der MaturantReferent/die MaturantinReferentin in Ausbildung zumindest als Referent/Referentin (LD 14), der Universitätsabsolventakademische Referent/die Universitätsabsolventinakademische Referentin in Ausbildung als juristische(r), betriebswirtschaftliche(r), wissenschaftliche(r) oder technische(rakademische(r) Referent/Referentin (LD 11) zu verwenden.Nach Ablauf der Frist des Absatz eins, bzw. Absatz 2, ist im Fall der Fortsetzung des Dienstverhältnisses der/die bisherige „MaturantReferent/MaturantinReferentin in Ausbildung“ bzw. der/die bisherige „Universitätsabsolventakademische Referent/UniversitätsabsolventinReferentin in Ausbildung“ höherwertig zu verwenden und dieser Verwendung entsprechend einzureihen. Dies ist bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Frist nach Absatz eins, beim/bei der bisherigen „MaturantReferent/MaturantinReferentin in Ausbildung“ zumindest die LD 16, beim/bei der bisherigen „Universitätsabsolventakademischen Referenten/UniversitätsabsolventinReferentin in Ausbildung“ zumindest die LD 13. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ist der MaturantReferent/die MaturantinReferentin in Ausbildung zumindest als Referent/Referentin (LD 14), der Universitätsabsolventakademische Referent/die Universitätsabsolventinakademische Referentin in Ausbildung als juristische(r), betriebswirtschaftliche(r), wissenschaftliche(r) oder technische(rakademische(r) Referent/Referentin (LD 11) zu verwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 43/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2024)

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