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(Anm: § 3LGBl.Nr. 43/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2024)
(1) Die Verwendungen "Maturant/Maturantin in Ausbildung" (LD 18) und "Universitätsabsolvent/Universitätsabsolventin in Ausbildung" (LD 15) dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen. Länger als drei Monate dauernde Karenzurlaube oder sonstige Abwesenheiten vom Dienst hemmen den Ablauf dieser Frist. Liegt die Abwesenheit vorwiegend im dienstlichen Interesse, kann bestimmt werden, dass der Fristenlauf nicht gehemmt wird.
(2) Wird das Ausbildungsziel nicht erreicht und wird das Dienstverhältnis trotzdem fortgesetzt oder steht kein entsprechender Dienstposten zur Verfügung, kann die Frist des Abs. 1 um höchstens 12 Monate verlängert werden. Das Ausbildungsziel ist erreicht, wenn die letzte Dienstbeurteilung auf "entsprechend" gemäß § 60f Abs. 1 Z. 1 Oö. LVBG lautet und die vorgeschriebene Dienstausbildung erfolgreich absolviert wurde.
(3) Nach Ablauf eines Jahres der Frist des Abs. 1 ist zu prüfen, wie weit durch bereits erworbenes Wissen eine Verwendung als Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin (für Maturanten/Maturantinnen) bzw. eines/einer Referenten/Referentin (für Universitätsabsolventen/Universitätsabsolventinnen) möglich ist. Ergibt diese Prüfung eine entsprechende Verwendbarkeit, so ist abweichend von Abs. 1 die Einreihung in LD 17 für Maturanten/Maturantinnen bzw. LD 14 für Universitätsabsolventen/Universitätsabsolventinnen vorzunehmen.
(4) Nach Ablauf der Frist des Abs. 1 bzw. Abs. 2 ist im Fall der Fortsetzung des Dienstverhältnisses der/die bisherige "Maturant/Maturantin in Ausbildung" bzw. der/die bisherige "Universitätsabsolvent/Universitätsabsolventin in Ausbildung" höherwertig zu verwenden und dieser Verwendung entsprechend einzureihen. Dies ist bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Frist nach Abs. 1 beim/bei der bisherigen "Maturant/Maturantin in Ausbildung" zumindest die LD 16, beim/bei der bisherigen "Universitätsabsolvent/Universitätsabsolventin in Ausbildung" zumindest die LD 13. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ist der Maturant/die Maturantin in Ausbildung zumindest als Referent/Referentin (LD 14), der Universitätsabsolvent/die Universitätsabsolventin in Ausbildung als juristische(r), betriebswirtschaftliche(r), wissenschaftliche(r) oder technische(r) Referent/Referentin (LD 11) zu verwenden.
(Anm: § 3LGBl.Nr. 43/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2024)
(1) Die Verwendungen "Maturant/Maturantin in Ausbildung" (LD 18) und "Universitätsabsolvent/Universitätsabsolventin in Ausbildung" (LD 15) dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen. Länger als drei Monate dauernde Karenzurlaube oder sonstige Abwesenheiten vom Dienst hemmen den Ablauf dieser Frist. Liegt die Abwesenheit vorwiegend im dienstlichen Interesse, kann bestimmt werden, dass der Fristenlauf nicht gehemmt wird.
(2) Wird das Ausbildungsziel nicht erreicht und wird das Dienstverhältnis trotzdem fortgesetzt oder steht kein entsprechender Dienstposten zur Verfügung, kann die Frist des Abs. 1 um höchstens 12 Monate verlängert werden. Das Ausbildungsziel ist erreicht, wenn die letzte Dienstbeurteilung auf "entsprechend" gemäß § 60f Abs. 1 Z. 1 Oö. LVBG lautet und die vorgeschriebene Dienstausbildung erfolgreich absolviert wurde.
(3) Nach Ablauf eines Jahres der Frist des Abs. 1 ist zu prüfen, wie weit durch bereits erworbenes Wissen eine Verwendung als Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin (für Maturanten/Maturantinnen) bzw. eines/einer Referenten/Referentin (für Universitätsabsolventen/Universitätsabsolventinnen) möglich ist. Ergibt diese Prüfung eine entsprechende Verwendbarkeit, so ist abweichend von Abs. 1 die Einreihung in LD 17 für Maturanten/Maturantinnen bzw. LD 14 für Universitätsabsolventen/Universitätsabsolventinnen vorzunehmen.
(4) Nach Ablauf der Frist des Abs. 1 bzw. Abs. 2 ist im Fall der Fortsetzung des Dienstverhältnisses der/die bisherige "Maturant/Maturantin in Ausbildung" bzw. der/die bisherige "Universitätsabsolvent/Universitätsabsolventin in Ausbildung" höherwertig zu verwenden und dieser Verwendung entsprechend einzureihen. Dies ist bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Frist nach Abs. 1 beim/bei der bisherigen "Maturant/Maturantin in Ausbildung" zumindest die LD 16, beim/bei der bisherigen "Universitätsabsolvent/Universitätsabsolventin in Ausbildung" zumindest die LD 13. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ist der Maturant/die Maturantin in Ausbildung zumindest als Referent/Referentin (LD 14), der Universitätsabsolvent/die Universitätsabsolventin in Ausbildung als juristische(r), betriebswirtschaftliche(r), wissenschaftliche(r) oder technische(r) Referent/Referentin (LD 11) zu verwenden.