(1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen:
1. | Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, | |||||||||
2. | kraftbetriebene Parkeinrichtungen und | |||||||||
3. | Tankstellen. |
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Bauwerke und Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
(3) Dieses Gesetz hat insoweit keine Geltung, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt.
Die Errichtung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ist nur zulässig, wenn es die Verkehrsverhältnisse gestatten; dabei müssen mit Ausnahme der Errichtung von Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder von Reihenhäusern darüber hinaus – sofern der Bebauungsplan unter Bedachtnahme auf die Ausgewogenheit der Nutzungen und die zeitgemäßen Bedürfnisse der Bevölkerung nicht ein geringeres Verhältnis festlegt – dreimal so viele Stellplätze geschaffen werden, als auf den öffentlichen Verkehrsflächen durch die Herstellung der Ein- und Ausfahrten untergehen. Für diese Beurteilung sind die Größe der Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sowie die Lage und Größe des Tores oder der Einmündung der Zu- und Abfahrt in die öffentliche Verkehrsfläche, insbesondere mit Rücksicht auf die benachbarten Straßenkreuzungen, auf die Verkehrsbedeutung, die Verkehrsdichte der Straße, die Höhenlage der anschließenden Fahrbahn und die Sichtverhältnisse, maßgebend.
Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Nicht-Wohngebäuden, sofern
Dies gilt auch bei größeren Renovierungen von solchen Wohngebäuden, sofern
(1) Kraftbetriebene Türen und Tore von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² bedürfen vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte gemäß § 15. Weiters sind diese Türen und Tore in Abständen von 24 Monaten einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte gemäß § 15 zu unterziehen. Die genannte Frist darf um maximal 3 Monate überschritten werden. Der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung bleibt dadurch unberührt.
(2) Erkennt der Betreiber oder die Betreiberin der Anlage oder der oder die Überprüfende, dass die Betriebssicherheit dieser Türen und Tore nicht mehr gegeben ist, hat er oder sie diese sofort außer Betrieb zu nehmen. Eine Wiederinbetriebnahme ist erst nach Behebung der Mängel durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte zulässig.
(1) Bei Anlagen zum Einstellen von mehr als 30 Kraftfahrzeugen ist für jeweils angefangene 50 Stellplätze ein Stellplatz für Personenkraftwagen von behinderten Menschen (Behindertenstellplatz) herzustellen.
(1a) Besteht in einer Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen eine Verpflichtung zur Errichtung von einem oder mehreren Behindertenstellplätzen (Abs. 1) und gleichzeitig die Verpflichtung zur Herstellung von Ladepunkten aufgrund § 6 Abs. 3a, ist zumindest auf einem dieser Behindertenstellplätze ein Ladepunkt zu schaffen.
(2) Hat eine Garage mehr als 30 Stellplätze, muss sie entweder einen barrierefrei erreichbaren, direkt oder über einen barrierefreien Verbindungsgang ins Freie führenden Aufzug oder eine mit einer maschinellen Aufstiegshilfe ausgestattete, direkt ins Freie führende Stiege haben.
(1) Kraftbetriebene Parkeinrichtungen dürfen nur errichtet und geändert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
(2) Die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen darf nur durch Berechtigte erfolgen.
(3) Die Errichtung und wesentliche Änderung von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen bedarf der Erstellung von Unterlagen für die kraftbetriebenen Parkeinrichtungen (§ 10) und einer Abnahmeprüfung (§ 12) sowie einer Anzeige (§ 13) bei der Behörde. Automatische Parksysteme bedürfen überdies einer Vorprüfung (§ 11).
(4) Folgende Änderungen von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen sind wesentlich:
1. | die Änderung der Anzahl der Stellplätze; | |||||||||
2. | die Änderung der Nennlast (Tragfähigkeit) der Stellplätze; | |||||||||
3. | die Änderung des funktionellen Ablaufs oder der Sicherheitseinrichtungen im Bereich der Ein- und Ausfahrtsräume; | |||||||||
4. | die Änderung der Art der Benützung; | |||||||||
5. | die Änderung der Antriebsart; | |||||||||
6. | die Erhöhung der Beanspruchungen auf das Bauwerk durch die Einwirkungen (Kräfte) infolge des Betriebes der kraftbetriebenen Parkeinrichtung um mehr als 10% bezogen auf die Angaben bei der Errichtung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung. |
(1) Als Unterlagen für die Vorprüfung von automatischen Parksystemen, für die Abnahmeprüfung kraftbetriebener Parkeinrichtungen sowie für die Anzeige sind erforderlich:
1. | Plan der kraftbetriebenen Parkeinrichtung mit folgenden Darstellungen: | |||||||||
a) | die Lage der kraftbetriebenen Parkeinrichtung sowie der Zugang von der öffentlichen Verkehrsfläche; | |||||||||
b) | die durch den Betrieb der kraftbetriebenen Parkeinrichtung auf das Bauwerk ausgeübten Einwirkungen; | |||||||||
2. | Beschreibung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung: | |||||||||
a) | die Adresse des Aufstellungsortes; | |||||||||
b) | die Einsatzbedingungen; | |||||||||
c) | der Typ der kraftbetriebenen Parkeinrichtung, die Art der Benützung, die Antriebsart, die Nennlast der Lastaufnahmemittel; | |||||||||
d) | der Montagebetrieb für die Errichtung oder Änderung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung; | |||||||||
e) | das Baujahr und die Anlagennummer; | |||||||||
f) | die Anzahl der Stellplätze; | |||||||||
g) | die Baustoffe der Umwehrung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung; | |||||||||
h) | die Art des Triebwerkes (Aggregates), der Tragmittel und der Steuerung; | |||||||||
i) | die Angabe, wie der Nachweis erbracht wird, dass die kraftbetriebene Parkeinrichtung dem Stand der Technik entspricht (zB Einhaltung von technischen Normen beziehungsweise von grundlegenden Sicherheitsanforderungen); | |||||||||
3. | statische Vorbemessung über die Aufnahme und Ableitung der durch den Betrieb der kraftbetriebenen Parkeinrichtung auf das Bauwerk ausgeübten Einwirkungen oder ein Gutachten, dass auf Grund der Geringfügigkeit des Bauvorhabens aus statischen Belangen keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums gegeben ist; diese Unterlagen sind von einem oder einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen. |
(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind
1. | vom Verfasser oder der Verfasserin und | |||||||||
2. | vom befugten Errichter oder der befugten Errichterin der kraftbetriebenen Parkeinrichtung oder vom Montagebetrieb (Berechtigten) | |||||||||
zu unterfertigen. |
(3) Bei der wesentlichen Änderung einer kraftbetriebenen Parkeinrichtung genügen jene Darstellungen und Angaben, mit denen die Änderung beschrieben wird.
(1) Vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines automatischen Parksystems hat der Betreiber oder die Betreiberin die Unterlagen gemäß § 10 einem oder einer Berechtigten gemäß § 15 Abs. 1 zur Vorprüfung vorzulegen.
(2) Ergibt die Vorprüfung des automatischen Parksystems, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten sind, ist von diesem oder dieser Überprüfenden ein Gutachten über die Vorprüfung zu erstellen.
(3) Nach Vorliegen des Gutachtens über die Vorprüfung darf mit der Bauausführung des automatischen Parksystems begonnen werden.
(1) Nach Fertigstellung einer neu errichteten oder wesentlich geänderten kraftbetriebenen Parkeinrichtung ist diese einer Abnahmeprüfung zu unterziehen, bei der die gesetzmäßige Ausführung zu überprüfen ist.
(2) Für die Durchführung der Abnahmeprüfung sind heranzuziehen:
– | für teilweise automatische Parksysteme und automatische Parksysteme Berechtigte gemäß § 15 Abs. 1; | |||||||||
– | für nicht-automatisch betriebene Parkeinrichtungen darüber hinaus Berechtigte gemäß § 15 Abs. 2. |
(3) Haben sich während der Errichtung oder wesentlichen Änderung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung Abweichungen ergeben, sind der tatsächlichen Ausführung entsprechende Unterlagen, die den Anforderungen gemäß § 10 zu entsprechen haben, zu erstellen.
(4) Die der Ausführung entsprechenden Unterlagen für die kraftbetriebene Parkeinrichtung sind von dem oder der die Abnahmeprüfung durchführenden Überprüfenden mit einem Prüfvermerk zu versehen.
(5) Stellt dieser oder diese die Abnahmeprüfung durchführende Überprüfende die gesetzmäßige Ausführung fest und besteht Mängelfreiheit, ist ein Gutachten über die Abnahmeprüfung auszustellen.
(1) Vor der Inbetriebnahme einer neu errichteten oder wesentlich geänderten kraftbetriebenen Parkeinrichtung ist von dem (einem) Betreiber oder von der (einer) Betreiberin die Erstattung einer Anzeige bei der Behörde zu veranlassen. Dieser Anzeige sind die mit dem Prüfvermerk versehenen Unterlagen und das Gutachten über die Abnahmeprüfung anzuschließen.
(2) Eine Durchschrift dieser Anzeige sowie das Gutachten über die Abnahmeprüfung sind vom Betreiber oder von der Betreiberin im Prüfbuch zu hinterlegen.
(3) Einer Anzeige bedürfen nicht:
1. | andere als wesentliche Änderungen einer kraftbetriebenen Parkeinrichtung; | |||||||||
2. | der Austausch gleichartiger Bauteile einer kraftbetriebenen Parkeinrichtung. |
Wird eine Anzeige gemäß § 13 unter Anschluss des Gutachtens über die Abnahmeprüfung erstattet, so ist der Betrieb der neu errichteten oder wesentlich geänderten kraftbetriebenen Parkeinrichtung zulässig.
(1) Für Vorprüfungen, Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen sind Aufzugsprüfer oder Aufzugsprüferinnen im Sinne des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 heranzuziehen.
(2) Bei nicht-automatisch bewegten Parkeinrichtungen können für Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen weiters auch Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik oder technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse herangezogen werden.
(1) Kraftbetriebene Parkeinrichtungen müssen in allen Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den für kraftbetriebene Parkeinrichtungen notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit und des Brand- und Schallschutzes entsprechen.
(2) Das Einstellen von Krafträdern oder Fahrrädern auf Lastaufnahmemitteln ist nur zulässig, wenn
1. | dies vom Errichter oder von der Errichterin der kraftbetriebenen Parkeinrichtung vorgesehen ist und | |||||||||
2. | ein unbeabsichtigtes Bewegen der Kraft- oder Fahrräder (zB Abrollen oder Umkippen) durch geeignete Vorrichtungen, unter Berücksichtigung der maximalen Neigung des Lastaufnahmemittels, wirksam verhindert wird. |
Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes betrieben und in Stand gehalten wird.
Steht der Betrieb einer Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 6, so ist dieser von der Behörde zu untersagen. Die Untersagung ist auf Antrag des Betreibers oder der Betreiberin der Anlage durch die Behörde aufzuheben, wenn ausreichende Vorkehrungen zur Beseitigung der Gefahr oder der unzumutbaren Belästigung getroffen worden sind.
Der Gebrauch von offenem Licht und Feuer wie auch das Rauchen sind innerhalb der Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen verboten. Diese Verbote sind an deutlich sichtbarer Stelle im Inneren der Anlage, bei Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 1.600 m² auch vor der Einfahrt, haltbar anzuschlagen.
(1) Innerhalb von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ist ein Laufenlassen der Motoren von Kraftfahrzeugen über das unbedingt erforderliche Ausmaß hinaus verboten.
(2) Fahrzeug- und Starterbatterien dürfen innerhalb der Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen nur dann geladen werden, wenn eine ausreichende Lüftung während des Ladevorganges sichergestellt ist.
(3) Die Verbote gemäß Abs. 1 und 2 sind an deutlich sichtbarer Stelle haltbar anzuschlagen.
Das Betreten des Einstellraumes darf nur durch das Wartungspersonal erfolgen. Im Bereich des Zuganges ist ein diesbezüglicher Hinweis deutlich sichtbar und haltbar anzuschlagen.
(1) Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die kraftbetriebene Parkeinrichtung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Betriebs- und Wartungsanleitung entsprechend betrieben und in Stand gehalten wird.
(2) Die Benützung der kraftbetriebenen Parkeinrichtungen muss durch geeignete Maßnahmen auf befugte und eingewiesene Personen beschränkt sein.
(3) Jeder Nutzer und jede Nutzerin ist vom Betreiber oder der Betreiberin einer Garage durch geeignete Maßnahmen nachweislich zur richtigen und gefahrlosen Benützung der Anlage anzuleiten.
(1) Der Betreiber oder die Betreiberin hat die kraftbetriebene Parkeinrichtung durch die gemäß § 15 jeweils Berechtigten in regelmäßigen Zeitabständen hinsichtlich des gesetzesgemäßen bzw. der letzten Abnahmeprüfung entsprechenden Zustandes überprüfen zu lassen.
(2) Kraftbetriebene Parkeinrichtungen sind in Abständen von 12 Monaten zu überprüfen. Die genannte Frist darf um maximal 3 Monate überschritten werden. Der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung bleibt dadurch unberührt.
(3) Über das Ergebnis jeder Überprüfung ist ein Gutachten zu erstellen, das dem Prüfbuch anzuschließen ist. Zu behebende Mängel oder Gebrechen sind dem Betreiber oder der Betreiberin unter Einräumung einer Frist für ihre Behebung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Behebung ist diesem oder dieser Überprüfenden schriftlich zu melden.
(4) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung der kraftbetriebenen Parkeinrichtungen durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin (§ 15 Abs. 1) anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
(1) Die Berechtigten gemäß § 15 sowie der Betreiber oder die Betreiberin sind verpflichtet, kraftbetriebene Parkeinrichtungen, die sie als nicht betriebssicher erkennen, unverzüglich außer Betrieb zu setzen. Solche kraftbetriebenen Parkeinrichtungen dürfen erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen wieder benützt werden.
(2) Der Betreiber oder die Betreiberin hat Unfälle sowie außergewöhnliche Vorfälle der Behörde unverzüglich zu melden und einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin (§ 15 Abs. 1) mit einer unfall- bzw. vorfallbezogenen Überprüfung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung zu beauftragen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Gutachten zu erstellen, das dem Prüfbuch anzuschließen ist (§ 23 Abs. 3). Der Betreiber oder die Betreiberin hat das Gutachten unverzüglich der Behörde zu übermitteln.
(3) Die Behörde hat kraftbetriebene Parkeinrichtungen mit Bescheid zu sperren, wenn sie
1. | mangelhaft und nicht betriebssicher sind, | |||||||||
2. | eine Gefahr oder unzumutbare Belästigung darstellen, | |||||||||
3. | nicht vorschriftsmäßig überprüft wurden, oder | |||||||||
4. | vor Erstattung der Anzeige gemäß § 13 betrieben werden. | |||||||||
Sofern augenscheinlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, kann von der sofortigen Verhängung einer Sperre abgesehen werden. |
(4) Kraftbetriebene Parkeinrichtungen, die gemäß Abs. 3 gesperrt sind, dürfen erst nach Aufhebung der Sperre durch die Behörde wieder benützt werden. Dem Ansuchen um die Aufhebung der Sperre sind folgende Belege anzuschließen:
1. | Gutachten über die Überprüfung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung durch einen Aufzugsprüfer oder eine Aufzugsprüferin (§ 15 Abs. 1) (bei Sperre gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3); | |||||||||
2. | Anzeige gemäß § 13 (bei Sperre gemäß Abs. 3 Z 4). |
(1) Für jede kraftbetriebene Parkeinrichtung ist ein Prüfbuch zu führen. Sofern mehrere nicht-automatisch bewegte Parkeinrichtungen mit einem gemeinsamen Triebwerk (Aggregat) angetrieben werden, genügt die Führung eines gemeinsamen Prüfbuches. In das Prüfbuch sind aufzunehmen:
1. | die grundlegenden technischen Daten, | |||||||||
2. | das Gutachten über die Abnahmeprüfung und | |||||||||
3. | die Ergebnisse jeder regelmäßigen und außerordentlichen Überprüfung. |
(2) Das Prüfbuch muss im Bereich der kraftbetriebenen Parkeinrichtung zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufliegen.
(1) Sofern nicht § 62 oder § 62a der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, bedürfen einer behördlichen Bewilligung im Sinne der §§ 60 und 70, 70a, 71 oder 73 der Bauordnung für Wien:
1. | die Errichtung von Tankstellen; | |||||||||
2. | wesentliche bauliche Änderungen von Tankstellen, sowie ebensolche Abweichungen von Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen (Abweichungen von bewilligten Bauvorhaben). |
(2) Als wesentlich gelten bauliche Änderungen von Tankstellen, wenn sie von Einfluss auf die Festigkeit, die Feuersicherheit oder die Verkehrsverhältnisse sind oder geeignet sind, Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 29 Abs. 2 herbeizuführen.
(3) Der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Bauordnung für Wien ist zusätzlich ein im Rahmen der Befugnis ausgestellter Abnahmebefund eines oder einer Berechtigten gemäß § 43 Abs. 1 über die gesetzmäßige Ausführung der Tankstelle anzuschließen.
(1) Die Errichtung von Tankstellen ist nur in als Betriebsbaugebiet ausgewiesenen Teilen des gemischten Baugebietes, im Industriegebiet, in Sondergebieten sowie auf Verkehrsbändern zulässig.
(2) Auf öffentlichen Verkehrsflächen dürfen Tankstellen unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften nur unter der Voraussetzung errichtet werden, dass dadurch der Zweck der Widmung nicht beeinträchtigt wird.
Die Errichtung von Tankstellen ist nur zulässig, wenn es die Verkehrsverhältnisse gestatten.
(1) Tankstellen müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den für Tankstellen notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit sowie des Brand- und Schallschutzes entsprechen.
(2) Tankstellen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte nicht zu erwarten ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Tankstelle verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(1) Bei der Lagerung und Leitung von brennbaren Flüssigkeiten sind die Abs. 2 und 3 und die §§ 31 bis 38 einzuhalten.
(2) Die in Tankstellen gelagerten brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II dürfen nur in unterirdischen Lagerbehältern oder in Behältern von Kleinzapfgeräten gelagert werden.
(3) Ist ein Lagerbehälter in mehrere Kammern unterteilt, so dürfen dem Betrieb von Kraftfahrzeugen dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I oder II und ausschließlich Heizzwecken dienende brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III nicht in benachbarten Kammern gelagert werden.
(1) Unterirdische Lagerbehälter sind bis zur höchstzulässigen Füllhöhe doppelwandig auszuführen und mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet, auszustatten. Die als Korrosionsschutz dienenden Außenschutzbeschichtungen von Lagerbehältern müssen auf dem Grundanstrich dauerhaft haften, wasserundurchlässig und gegen mögliche mechanische, thermische und chemische Beanspruchungen widerstandsfähig sein.
(2) Unterirdische Lagerbehälter haben einen Mindestabstand von 1 m zu Gebäuden, Fundamenten und ähnlichen Bauteilen, Kanälen und Nachbargrenzen aufzuweisen. Zwei oder mehrere nebeneinander angeordnete Lagerbehälter müssen voneinander einen Abstand von mindestens 50 cm aufweisen.
(3) Unterhalb von Bauwerken oder Bauwerksteilen sind unterirdische Lagerbehälter nicht zulässig.
(4) Bei Lagerbehältern, die überfahren werden können oder bei denen andere zusätzliche Auflasten vorliegen, sind deren Überdeckungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen entsprechend zu bemessen. Domschächte und Domschachtabdeckungen müssen den möglichen Belastungen standhalten und so ausgeführt werden, dass Lasten durch den darüber liegenden Verkehrsbereich nicht auf die Lagerbehälter übertragen werden können.
Innerhalb von Gebäuden dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III höchstens in einer Menge von 100.000 Liter und nur in Lagerbehältern, die in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten aufgestellt sind, gelagert werden. Ausgenommen davon ist die Lagerung
1. | bis zu einer Gesamtmenge von 60 Liter in ortsveränderlichen Behältern (zB Fässern, Kanistern) mit einem Inhalt von nicht mehr als jeweils 20 Liter; | |||||||||
2. | bis zu einer Gesamtmenge von 500 Liter in Lagerbehältern, die in einer Auffangwanne aufgestellt oder die doppelwandig mit Leckanzeigesystem ausgeführt sind. |
(1) Außerhalb von Gebäuden dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III in oberirdischen Lagerbehältern nur im Industriegebiet und auf Lagerplätzen und Ländeflächen gelagert werden. Die Lagerung darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
1. | bei Mengen von 300 Liter bis 100.000 Liter bei Einhaltung eines Mindestabstandes von | |||||||||
a) | 1 m zu öffnungslosen, brandabschnittsbildenden Wänden aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2, | |||||||||
b) | 5 m zu Öffnungen in Wänden gemäß lit. a, | |||||||||
c) | 12 m zu sonstigen Wänden und zu brennbaren Lagerungen; | |||||||||
2. | bei Mengen über 100.000 Liter bis 200.000 Liter bei Einhaltung eines Mindestabstandes von | |||||||||
a) | 5 m zu öffnungslosen, brandabschnittsbildenden Wänden aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2, | |||||||||
b) | 10 m zu Öffnungen in Wänden gemäß lit. a, | |||||||||
c) | 25 m zu Wänden von Gebäuden in nicht brandabschnittsbildender Ausführung und zu brennbaren Lagerungen; | |||||||||
3. | bei einer Menge von mehr als 200.000 Liter ist eine Schutzzone von 25 m frei zu halten, gemessen in alle Richtungen von der Begrenzung der Auffangwanne bzw. der Außenwände von doppelwandigen Lagerbehältern. In der Schutzzone dürfen keine brennbaren Gegenstände und Stoffe gelagert und keine Gebäude oder Gebäudeteile errichtet werden, die Aufenthaltsräume enthalten, der Lagerung brennbarer Stoffe dienen oder deren Außenwände in nicht brandabschnittsbildender Ausführung hergestellt sind. Darüber hinaus gelten jedenfalls die Mindestabstände der Z 2 lit. a und b. |
(2) Zu Nachbargrenzen hat der einzuhaltende Mindestabstand im Fall des Abs. 1 Z 1 12 m, im Fall des Abs. 1 Z 2 und 3 25 m zu betragen. Die Abstände sind von der Begrenzung der Auffangwanne bzw. der Außenwände von doppelwandigen Lagerbehältern zu messen.
(3) Oberirdische Lagerbehälter sind so aufzustellen, dass sie durch thermische und mechanische Einwirkungen, wie Brandeinwirkung, Verkehr, Schneedruck, Hochwasser und dergleichen, nicht gefährdet werden. Zudem ist sicherzustellen, dass Instandhaltungsarbeiten ungehindert durchgeführt werden können und eine Brandbekämpfung leicht möglich ist.
(4) Oberirdische Lagerbehälter aus Kunststoff dürfen nur verwendet werden, wenn sie zur Aufstellung im Freien geeignet sind.
(5) Oberirdische Lagerbehälter sind in einer gegen Niederschlagswasser geschützten Auffangwanne aufzustellen, die keine Bodenabläufe aufweisen darf. Das Fassungsvermögen der Auffangwanne hat
1. | bei einem oder mehreren kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der gesamten höchstzulässigen Lagermenge und | |||||||||
2. | bei mehreren nicht kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der höchstzulässigen Lagermenge des größten Behälters | |||||||||
zu entsprechen. Bei doppelwandigen Lagerbehältern mit Leckanzeigesystem kann die Auffangwanne entfallen. |
(1) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten müssen gefahrlos vom Freien oder von allgemein zugänglichen Stellen des Gebäudes erreichbar sein. Zugänge durch Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten zu anderen Räumen sind nicht zulässig.
(2) Die Türen müssen als Feuerschutztüren in der Klassifizierung zum Brandverhalten El2 30-C, in Fluchtrichtung aufschlagend sowie versperrbar sein. Sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 1,80 m und eine lichte Breite von mindestens 80 cm haben.
(3) Die lichte Durchgangshöhe von Türen darf durch die bauliche Ausgestaltung der Auffangwanne auf bis zu 1,20 m verkleinert werden, wenn dies auf Grund der Raumhöhe unvermeidbar ist. Hat die Auffangwanne eine Tiefe von mehr als 60 cm, sind im Bereich der Zugangstür Überstiegshilfen und Haltegriffe anzubringen, deren Befestigungen die Dichtheit der Auffangwanne nicht beeinträchtigen dürfen. Senkrechte Einstiege in Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten oder in Bedienungskammern unterirdischer Lagerbehälter müssen feuerhemmende Abschlüsse mit lichten Durchstiegsöffnungen von mindestens 70 cm x 90 cm haben.
(4) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten müssen durch ausreichend groß bemessene Lüftungsöffnungen ständig wirksam mit dem Freien verbunden sein. Der Mindestquerschnitt der Lüftungsöffnungen hat 300 cm2 zu betragen. Die Lüftungsöffnungen müssen so gelegen sein, dass Verkehrs- und Fluchtwege im Brandfall durch Feuer und Rauch nicht gefährdet werden. Luftleitungen (Poterien) sind außerhalb von Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten bis zur Ausmündung ins Freie feuerbeständig auszuführen. Lüftungsöffnungen sind gegen das Eindringen brennender oder glimmender Gegenstände zu sichern.
(5) Liegt bei Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten sowie bei Bedienungskammern unterirdischer Lagerbehälter der Fußboden tiefer als 3 m unter dem anschließenden Umgebungsniveau, sind diese Räume mit Lüftungsöffnungen derart auszustatten, dass sich eine Durchlüftung möglichst in der Raumdiagonale ergibt.
(6) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten sind elektrisch beleuchtbar einzurichten.
(7) In Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten sind Kanaleinläufe und Kanalputzöffnungen, Einmündungen von Feuerstätten in Abgasanlagen, Reinigungsöffnungen von Abgasanlagen, Wasser- und Gasleitungen sowie nicht zur Raumbeleuchtung und zum Betrieb der Anlage gehörende elektrische Anlagen unzulässig.
(8) Die Fußböden von Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten sind aus nicht brennbaren Baustoffen, flüssigkeitsdicht und mineralölbeständig herzustellen. Falls nicht ausschließlich doppelwandige Lagerbehälter mit Leckanzeigesystem zur Aufstellung gelangen, sind Auffangwannen herzustellen, die keine Bodenabläufe aufweisen dürfen. Das Fassungsvermögen jeder Auffangwanne hat
1. | bei einem oder mehreren kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der gesamten höchstzulässigen Lagermenge, | |||||||||
2. | bei mehreren nicht kommunizierend miteinander verbundenen Lagerbehältern der höchstzulässigen Lagermenge des größten Behälters und | |||||||||
3. | bei ortsveränderlichen Behältern (Fässern, Kanistern und dgl.) der Hälfte der gesamten höchstzulässigen Lagermenge, mindestens jedoch der Lagermenge des größten Behälters | |||||||||
zu entsprechen. |
(9) Lagerbehälter in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten sind so aufzustellen, dass zur leichten Begehbarkeit ein seitlicher Abstand von mindestens 50 cm um jeden Lagerbehälter und der gleiche Abstand von der Decke frei bleiben müssen. Lagerbehälter mit einem Nenninhalt bis 20.000 Liter dürfen an zwei zusammenstoßenden Seiten mit einem Abstand von mindestens 15 cm von den Raumwänden aufgestellt werden. Bei der Aufstellung von Batteriebehältern gelten diese Abstände nicht zwischen den einzelnen Behältern. Bei Lagerbehältern mit einem Nenninhalt bis 2.000 Liter ist ein Mindestabstand von 30 cm zur Decke ausreichend.
(10) An der Außenseite der Türen zu Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten sowie allenfalls vorgelagerter Schleusen sowie an der Oberseite von Einstiegsklappen senkrechter Einstiege sind die Aufschriften „Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten“, „Unbefugten ist der Zutritt verboten“, sowie „Rauchen und Hantieren mit Feuer und offenem Licht verboten“ gut lesbar und haltbar anzubringen.
(1) Lagerbehälter müssen dauerhaft dicht, bruchsicher, allseits geschlossen und aus Werkstoffen hergestellt sein, die gegen die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten beständig sind; sie müssen weiters den statischen Erfordernissen entsprechen sowie dem möglichen Innen- und Außendruck und den thermischen Beanspruchungen standhalten.
(2) Lagerbehälter müssen mit einer geeigneten Messvorrichtung ausgestattet sein, durch die der jeweilige Flüssigkeitsstand festgestellt werden kann. Die Messvorrichtung kann entfallen, wenn Lagerbehälter so durchscheinend sind, dass der Flüssigkeitsstand von außen leicht festgestellt werden kann.
(3) Lagerbehälter mit einem Nenninhalt von mehr als 1.000 Liter müssen mit einem festen Füllanschluss an einer für die Befüllung leicht zugänglichen Stelle und einer Lüftungsleitung gemäß § 36 Abs. 6 bis 10 ausgestattet werden. Bei Lagerbehältern mit festem Füllanschluss ist eine Überfüllsicherung vorzusehen.
(4) Die Außenflächen oberirdischer Lagerbehälter aus Stahl sind mit einem Korrosionsschutz zu versehen. Bei im Freien aufgestellten Lagerbehältern aus Stahl müssen die Beschichtungsstoffe auch gegen atmosphärische Einflüsse ausreichend widerstandsfähig sein; außerdem sind die Lagerbehälter mit einer Blitzschutzanlage auszustatten.
(1) Rohrleitungen, Absperreinrichtungen und Armaturen müssen dauerhaft dicht und aus Werkstoffen hergestellt sein, die gegen die geleiteten brennbaren Flüssigkeiten beständig sind; sie müssen weiters gegen Korrosion geschützt und so beschaffen sein, dass sie den möglichen mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten.
(2) Nicht einsehbare, zB im Erdreich verlegte, Rohrleitungen mit Ausnahme der Lüftungsleitungen von Lagerbehältern sind in korrosionsbeständigen flüssigkeitsdichten Schutzrohren zu verlegen. Der Überwachungsraum zwischen jeder Rohrleitung und dem Schutzrohr ist mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet, auszustatten.
(3) Füllleitungen sind möglichst mit Gefälle so zu verlegen, dass sie sich nach dem Befüllvorgang selbsttätig in den Lagerbehälter entleeren. Liegt die Füllstelle tiefer als der höchste Punkt der Füllleitung oder des Lagerbehälters, so sind in der Füllleitung beim Füllanschluss ein Rückschlagventil und ein Absperrventil einzubauen. Weiters sind Füllanschlüsse mit Kappverschraubungen dicht abzuschließen. Bei unterirdischen Lagerbehältern ist die Anordnung von Füllanschlüssen in Domschächten nur zulässig, wenn diese mit der Außenwand des Lagerbehälters flüssigkeitsdicht und ölbeständig verbunden sind.
(4) Rohrleitungen aus Kunststoff dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Hersteller des Rohrleitungssystems in der technischen Dokumentation für diesen Verwendungszweck als zulässig angeführt sind.
(5) In Rohrleitungen, bei denen die Gefahr besteht, dass bei Undichtheiten durch die Heberwirkung der Behälterinhalt selbsttätig ausfließt, sind Heberschutzventile als Sicherheitsventile einzubauen.
(6) Lüftungsleitungen von Lagerbehältern müssen ins Freie münden. Die Mündungen sind gegen das Eindringen von Niederschlagswasser und Fremdkörpern zu sichern und möglichst so anzuordnen, dass sie von der Füllstelle aus eingesehen werden können. Die Mündungen müssen von Öffnungen von Abgasanlagen, Öffnungen in Regenfallrohren und öffenbaren Fenstern einen horizontalen Abstand von mindestens 2 m haben.
(7) Mündungen der Lüftungsleitungen von Lagerbehältern für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten sind in ausreichender Höhe anzuordnen, sodass keine Gefährdung durch Zündquellen und keine Geruchsbelästigung zu erwarten ist. Zu Grundstücksgrenzen ist durch die Mündungen ein den explosionsgefährdeten Bereichen (Zonen) entsprechender seitlicher Abstand von mindestens 1 m einzuhalten.
(8) Mündungen der Lüftungsleitungen von Lagerbehältern für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III sind derart auszuführen bzw. müssen einen derart ausreichenden Abstand zu Mündungen von Lüftungsleitungen von Lagerbehältern für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II aufweisen, dass keine Gefährdung durch Flammendurchschlag zu erwarten ist.
(9) Lüftungsleitungen von Lagerbehältern für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II sind bei der Mündung mit einer Sicherung gegen Flammendurchschlag samt einem davor eingebauten Strömungsrückschlagventil auszustatten.
(10) Lüftungsleitungen in der Außenwand von Gebäuden zu öffentlichen Verkehrsflächen sind unter Putz zu verlegen.
(11) Freiliegende Armaturen bei oberirdischen Lagerbehältern im Freien sind erforderlichenfalls gegen Manipulationen durch Unbefugte zu sichern.
(1) Füllstellen zur Befüllung von Lagerbehältern sind in Füllschränken oder Füllschächten anzuordnen und auf jener Liegenschaft einzurichten, auf der sich die Tankstelle befindet, wenn auf der öffentlichen Verkehrsfläche und auf der Liegenschaft für das Tankfahrzeug eine leichte und verkehrssichere Zu- und Abfahrt sichergestellt ist und das Tankfahrzeug zur Gänze auf die Liegenschaft einfahren kann.
(2) Füllstellen müssen von Kanaleinlauföffnungen mindestens 5 m entfernt sein. Sofern Füllstellen allgemein zugänglich sind, müssen sie versperrbar ausgeführt werden.
(3) Sind Füllschränke in der Gebäudewand angeordnet, so sind diese zum Gebäude hin als brandabschnittsbildende Wand auszugestalten, sofern sie nicht unmittelbar an den Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten grenzen. Unterhalb jedes Füllanschlusses ist eine flüssigkeitsdichte Auffangtasse anzuordnen.
(4) Füllschächte sind unter Bedachtnahme auf das unterschiedliche Dehnungsverhalten der eingesetzten Baustoffe flüssigkeitsdicht und mineralölbeständig auszugestalten. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können Füllschächte auch auf der öffentlichen Verkehrsfläche vor der Liegenschaft, auf der die Tankstelle situiert ist, eingebaut werden. Füllschächte sind tagwasserdicht abzudecken; bei Ausführung von Füllschächten in öffentlichen Verkehrsflächen sind die Abdeckungen rutschfest und flüssigkeitsdicht auszuführen.
(5) Füllschächte müssen mit festem, nicht brennbarem und leicht entfernbarem Füllmaterial ausgefüllt oder so ausgeführt sein, dass sich in ihnen keine explosionsfähigen Dampf-Luft-Gemische ansammeln können; dies gilt nicht, wenn sich in solchen Schächten ausschließlich Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II befinden.
(6) Bei den Füllanschlüssen sind Schilder über die abzufüllende brennbare Flüssigkeit und über das Vorhandensein einer Überfüllsicherung gut lesbar und haltbar anzubringen.
(1) Zapfsäulen zur Abgabe brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II müssen von Gebäuden mindestens 5 m und von oberirdischen Lagerbehältern mindestens 8 m entfernt sein. Zapfsäulen zur Abgabe brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III müssen von Gebäuden sowie von Wänden, die nicht aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen, mindestens 1 m entfernt sein.
(2) In Abhängigkeit von den gegebenen örtlichen Verhältnissen dürfen die Abstände an zwei zusammenhängenden Seiten durch öffnungslose, standfeste, nichtbrennbare Schutzwände ersetzt werden, wenn diese Wände den gleichen Schutz bieten, wie er durch die Abstände nach Abs. 1 gegeben wäre.
(3) Zapfsäulen müssen auf einer erhöhten Fläche errichtet sein, die mindestens 12 cm höher ist als die angrenzende Verkehrsfläche (Betankungsfläche). Der Sockel der Zapfsäulen muss von den Rändern dieser erhöhten Flächen mindestens 30 cm entfernt sein. Um die Zapfsäule muss in einem Umkreis von mindestens 80 cm jener Bereich ungehindert zugänglich sein, der für Kontroll-, Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Zapfsäule erforderlich ist.
(4) Kleinzapfgeräte müssen so aufgestellt bzw. so gesichert sein, dass sie nicht umstürzen, abrollen oder von Kraftfahrzeugen angefahren werden können.
(5) Abfülleinrichtungen müssen an gut durchlüfteten Orten aufgestellt sein. Sie dürfen nicht in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, oder in Obergeschossen aufgestellt sein.
(6) Im Umkreis von 8 m um Abfülleinrichtungen dürfen keine Einläufe zu Kanälen ohne Abscheideranlage vorhanden sein, sofern brennbare Flüssigkeiten in die Kanaleinläufe eindringen können. Verkehrsflächen im Bereich von Tankstellen müssen so geneigt errichtet werden, dass durch ausfließende brennbare Flüssigkeiten auch im Brandfall Abfülleinrichtungen und Fluchtwege nicht gefährdet werden können.
(7) Tankstellen müssen so ausgeführt sein, dass im Umkreis von mindestens 5 m um Zapfsäulen, die der Abgabe von Kraftstoffen der Gefahrenklassen I und II dienen, keine ortsfesten Zündquellen und keine Öffnungen zu Räumen mit Zündquellen oder zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen vorhanden sind.
(8) Pumpenmotoren von Zapfsäulen müssen im Gefahrenfall von einem sicheren, leicht erreichbaren Ort mit einem als solchem deutlich gekennzeichneten Notschalter allpolig abschaltbar sein; dieser Schalter darf nur dann auch als Betriebsschalter verwendet werden, wenn er nach seiner Bauart hiefür geeignet ist.
Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Tankstelle entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes betrieben und instand gehalten wird.
Steht der Betrieb einer Tankstelle im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 29, so ist dieser von der Behörde zu untersagen. Die Untersagung ist auf Antrag des Betreibers oder der Betreiberin aufzuheben, wenn ausreichende Vorkehrungen zur Beseitigung der Gefahr oder der unzumutbaren Belästigung getroffen worden sind.
Tankstellen sind vor ihrer Inbetriebnahme, unterirdische Lagerbehälter jedoch vor dem Zuschütten der Behältergrube, von einem oder einer Berechtigten zur Durchführung von Überprüfungen gemäß § 43 Abs. 1 auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(1) Tankstellen sind regelmäßig in Abständen von 6 Jahren auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Ausgenommen sind Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III mit einem Nenninhalt von nicht mehr als 1.000 Liter und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen, wenn die Lagerbehälter in einem Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten aufgestellt sind und die höchstzulässige Lagermenge in diesem Lagerraum nicht mehr als 1.000 Liter beträgt.
(2) Der erste Stichtag zur Durchführung der regelmäßigen Überprüfung richtet sich nach der erstmaligen Überprüfung gemäß § 41. Für oberirdische Einrichtungen ist die erste regelmäßige Überprüfung zwölf Jahre nach deren Herstellung durchzuführen.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Fristen dürfen um maximal 3 Monate überschritten werden. Der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung bleibt dadurch unberührt.
(4) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung der Tankstellen durch Berechtigte gemäß § 43 Abs. 1 anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.
(1) Zur Durchführung der erstmaligen Überprüfung sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
1. | Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik oder | |||||||||
2. | akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse oder | |||||||||
3. | technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse oder | |||||||||
4. | Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Anlagen zur Lagerung oder zur Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten zu planen und herzustellen. |
(2) Zur Durchführung der regelmäßigen Überprüfungen sind Berechtigte nach Abs. 1 oder die zur Abnahme von Dichtheitsprüfungen befugten Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen.
Über jede Überprüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung ist bei der Tankstelle aufzubewahren. Der oder die Überprüfende hat zusätzlich je eine Abschrift der Prüfbescheinigung der Behörde und nachweislich dem Betreiber oder der Betreiberin unverzüglich zu übermitteln, wenn er oder sie
1. | die erstmalige Überprüfung vorgenommen hat oder | |||||||||
2. | bei einer regelmäßigen Überprüfung festgestellt hat, dass | |||||||||
– | der Betrieb der Anlage unzumutbare Belästigungen für die Nachbarn oder | |||||||||
– | eine unmittelbare Gefahr hervorruft oder | |||||||||
– | ein Mangel im Sinne des § 45 Abs. 2 besteht. |
(1) Tankstellen dürfen nur betrieben werden, wenn alle bei einer Überprüfung festgestellten, die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel behoben sind.
(2) Wird eine Undichtheit bei einem Lagerbehälter festgestellt (Behälterwand, Außenwand oder Leckschutzauskleidung), so ist dieser unverzüglich unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu entleeren. Die weitere Verwendung des Lagerbehälters ist erst dann zulässig, wenn eine Überprüfung die Dichtheit des Lagerbehälters ergeben hat.
(3) Wenn bei der Überprüfung eines Lagerbehälters festgestellt wird, dass dessen Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist, ist dessen Weiterverwendung bis zur Herstellung der Betriebssicherheit unzulässig. Bei unterirdischen einwandigen Lagerbehältern ist die Betriebssicherheit insbesondere dann nicht mehr anzunehmen, wenn festgestellt wird, dass die Wanddicke zumindest an einer Stelle durch Korrosion um mehr als 50% geschwächt ist.
(4) Erkennt der oder die Überprüfende das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr, so ist der Betreiber oder die Betreiberin der Anlage von dem oder der Überprüfenden nachweislich davon in Kenntnis zu setzen, dass diese nicht weiter betrieben werden darf. Der oder die Überprüfende hat die zur Beseitigung der unmittelbaren Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort zu veranlassen und die Behörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
(5) Die Wiederaufnahme des Betriebes der Anlage ist erst nach Vorliegen eines von einem oder einer Berechtigten ausgestellten Prüfbefundes über die Behebung der Mängel zulässig.
(1) Das Befüllen von Lagerbehältern darf nur aus hiefür zugelassenen Tankfahrzeugen erfolgen.
(2) Das Befüllen von Lagerbehältern mit einem Inhalt von mehr als 1.000 Liter muss über Füllstellen und festverlegte Füllleitungen zu den Lagerbehältern erfolgen. Die Behälter der Tankfahrzeuge müssen vor dem Anschließen der Abfüllschläuche wirksam geerdet werden. Die Befüllung von Lagerbehältern für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II darf nur unter Verwendung der Gaspendelleitungen erfolgen.
(3) Beim Befüllen darf in Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen kein unzulässiger Druck auftreten. Lagerbehälter mit einer Überfüllsicherung, deren Funktion von einer Steuereinrichtung am Tankfahrzeug abhängig ist, dürfen nur unter Verwendung dieser Einrichtung befüllt werden.
(4) Der Befüllvorgang von Lagerbehältern ist während der ganzen Dauer vom Bedienungspersonal zu überwachen. Während des Befüllvorganges ist im Gefahrenbereich das Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten.
(5) Beim Befüllen über eine Füllstelle auf der öffentlichen Verkehrsfläche sind gut sichtbare Warnhinweise anzubringen, die auf die möglichen Gefahren durch den Befüllvorgang hinweisen. Auf dem öffentlichen Gut sind Füllschläuche so kurz wie möglich zu verlegen.
(6) Beim Befüllen von Lagerbehältern dürfen Verkehrsflächen, Grünanlagen, Gebäudeteile oder sonstiges fremdes Eigentum nicht verunreinigt werden.
Während des Abfüllens von Kraftstoffen bei der Zapfsäule müssen der Motor und die Fremdheizung des zu betankenden Kraftfahrzeuges abgestellt sein. Auf dieses Verbot muss durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge hingewiesen werden.
Bei Pflichtstellplätzen muss die Anfahrbarkeit des Stellplatzes gewährleistet sein, ohne dass dazu erst ein anderes Fahrzeug durch Dritte entfernt werden muss.
Die Stellplatzverpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn die erforderliche Anzahl von Pflichtstellplätzen in entsprechendem Ausmaß außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von zirka 500 m errichtet wird und die Einstellmöglichkeit vertraglich sichergestellt ist.
(1) Bleibt bei einem Bauvorhaben nach der Berechnung der Stellplatzverpflichtung die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter der sich aus dem Gesetz oder dem Stellplatzregulativ ergebenden Anzahl zurück, ist dies, sofern nicht § 70a oder § 70b der Bauordnung für Wien anzuwenden ist, im Baubewilligungsbescheid festzustellen und auszusprechen, um wie viel die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten oder dem sich aus dem Stellplatzregulativ ergebenden Ausmaß zurückbleibt. Wird nur gegen diese Feststellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben, kann das bewilligte Vorhaben begonnen werden, wenn die entsprechende Ausgleichsabgabe bezahlt wird. Wird der Beschwerde stattgegeben, ist die Ausgleichsabgabe zur Gänze oder nach Maßgabe der Herabsetzung zurückzuerstatten.
(2) Die Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen ist insoweit zu erfüllen, als dies auf dem Bauplatz oder Baulos nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Bebauung möglich und nach den Vorschriften des 2. Teiles dieses Gesetzes zulässig ist.
(3) Die Herstellung eines Stellplatzes gilt als unwirtschaftlich, wenn die Herstellungskosten den Betrag der durch Verordnung festgesetzten Ausgleichsabgabe übersteigen. Für solche Stellplätze ist – sofern der Stellplatz nicht dennoch hergestellt und auch nicht gemäß § 51 außerhalb des Bauplatzes errichtet wird – eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl, um die nach den Feststellungen des Bewilligungsbescheides (§ 52 Abs. 1) die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter der gesetzlich geforderten Anzahl zurückbleibt. Der Einheitssatz wird nach den durchschnittlichen Kosten des Grunderwerbes und der Errichtung eines Stellplatzes durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt; er beträgt je Stellplatz höchstens 25.000,–- Euro. Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl, um die nach den Feststellungen des Bewilligungsbescheides (Paragraph 52, Absatz eins,) die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter der gesetzlich geforderten Anzahl zurückbleibt. Der Einheitssatz wird nach den durchschnittlichen Kosten des Grunderwerbes und der Errichtung eines Stellplatzes durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt; er beträgt je Stellplatz höchstens 25.000,–- Euro.
Die Ausgleichsabgabe wird mit gesondertem Bescheid bemessen. Die Erhebung einer Beschwerde nach § 52 Abs. 1 hindert nicht die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe.
(1) Die Ausgleichsabgabe ist binnen einem Monat nach Zustellung des Bemessungsbescheides zu entrichten.
(2) Wird die Baubewilligung durch ausdrücklichen Verzicht oder durch Zeitablauf unwirksam, steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten Abgabebetrages zu.
(3) Wird zunächst die Ausgleichsabgabe gemäß § 52 Abs. 3 entrichtet, werden die fehlenden Stellplätze jedoch zur Gänze oder teilweise geschaffen oder wird die Einstellmöglichkeit auf einem bereits bestehenden Stellplatz vertraglich sichergestellt (§ 51), steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung des entrichteten Abgabenbetrages zu.
(4) Wird nach Zustellung des Bemessungsbescheides eine Abänderung des Bauvorhabens bewilligt, die von Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Ausgleichsabgabe ist, so hat die Behörde den Bemessungsbescheid von Amts wegen entsprechend abzuändern und gegebenenfalls den entrichteten Abgabenbetrag auf Antrag zinsenfrei zu erstatten.
(5) Die Ansprüche nach Abs. 2 bis 4 sind spätestens bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres ab folgenden Stichtagen geltend zu machen:
– | nach Abs. 2 ab Erlöschen der Baubewilligung, | |||||||||
– | nach Abs. 3 ab Einlangen einer Mitteilung gemäß § 48 Abs. 6 und | |||||||||
– | nach Abs. 4 ab Rechtskraft des Bemessungsbescheides. |
(6) Anspruchsberechtigt für die Ansprüche nach Abs. 2 bis 4 ist
1. | wer einen fehlenden Stellplatz geschaffen hat; | |||||||||
2. | wer eine fehlende Einstellmöglichkeit auf einem bereits bestehenden Stellplatz vertraglich sichergestellt hat (§ 51); | |||||||||
3. | wer die Abgabe entrichtet hat, sofern keine andere Anspruchsberechtigung nach Z 1 und 2 besteht; | |||||||||
4. | der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin, sofern keine andere Anspruchsberechtigung besteht. |
(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Ausgleichsabgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 21.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(2) Sonstige Übertretungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen sind nach den Strafbestimmungen der Bauordnung für Wien zu bestrafen.
(3) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet nur auf Übertretungen des § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 135 Bauordnung für Wien Anwendung.
Die Behördenzuständigkeit bestimmt sich nach den Vorschriften der Bauordnung für Wien.
Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren betreffend die Bemessung und Einhebung der Ausgleichsabgabe die Bestimmungen der das Verfahren in Abgabesachen regelnden Vorschriften, für sonstige Verfahren auf Grund dieses Gesetzes die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung oder zur Erstattung einer Fertigstellungsanzeige sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
(2) Bei Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und Tankstellen sind diese Verfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen, sofern Unterlagen vorgelegt werden, die nach ihrer Art (insbesondere nach § 3 Abs. 4 oder § 26 Abs. 3) und ihrem Inhalt den Anforderungen dieses Gesetzes in Verbindung mit der geltenden Fassung der Bauordnung für Wien entsprechen.
(3) Bei kraftbetriebenen Parkeinrichtungen sind diese Verfahren jedoch einzustellen, sofern der Behörde die vollständige Anzeige gemäß § 13 vorliegt. Bei Vorliegen einer bereits rechtskräftig erteilten Baubewilligung ist für die Erstattung einer Anzeige nach § 13 der Anschluss eines Gutachtens über die Abnahmeprüfung gemäß § 12 Abs. 5 ausreichend, sofern während der Bauausführung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden und hierauf im Gutachten über die Abnahmeprüfung ausdrücklich Bezug genommen wird.
(4) Bewilligungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt wurden, bleiben unberührt. Darin vorgeschriebene Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mehr vorliegen.
(5) Bewilligungen von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und Tankstellen, die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen erteilt wurden, bleiben unberührt.
(6) Der Betreiber oder die Betreiberin einer Tankstelle, bei der unterirdische Lagerbehälter oder nicht einsehbare, zB im Erdreich verlegte, Rohrleitungen einwandig ausgeführt sind, hat innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Lagerbehälter gemäß § 31 Abs. 1 doppelwandig mit einem Leckanzeigesystem auszuführen und Rohrleitungen mit einer Überfüllsicherung mit flüssigkeitsdichten Schutzrohren gemäß § 36 Abs. 2 auszuführen. Desgleichen sind Lagerbehälter, die nicht mit einer Überfüllsicherung gemäß § 35 Abs. 3 ausgestattet sind, innerhalb dieser Frist damit auszustatten.
(7) Ist bei bestehenden Tankstellen der Stichtag zur Durchführung der regelmäßigen Überprüfung gemäß § 42 nicht feststellbar oder liegt dieser außerhalb der Frist gemäß § 42, so ist die nächste regelmäßige Überprüfung binnen eines Jahres ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzunehmen.
(8) Ist bei bestehenden kraftbetriebenen Türen und Toren von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² der Stichtag zur Durchführung der regelmäßigen Überprüfung gemäß § 7 nicht feststellbar oder liegt dieser außerhalb der Frist gemäß § 7, so ist die nächste regelmäßige Überprüfung binnen eines Jahres ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzunehmen.
(9) Bei bestehenden Garagen ist das Einstellen von mit Erdgas betriebenen Kraftfahrzeugen dann zulässig, wenn durch eine ausreichende Lüftung sichergestellt ist, dass durch austretendes Gas keine Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Personen entsteht.
(10) Bestehende vertragliche Sicherstellungen von Einstellmöglichkeiten im Sinne des § 51 bleiben in ihrer Gültigkeit und behördlichen Anerkennung unberührt. Im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die Verpflichtungen gemäß § 48 Abs. 5 und 6, auch auf bestehende vertragliche Sicherstellungen Anwendung.
Gesetz über das Einstellen von Kraftfahrzeugen, kraftbetriebene Parkeinrichtungen und Tankstellen in Wien (Wiener Garagengesetz 2008 – WGarG 2008)
Änderung
LGBl. Nr. 46/2010
LGBl. Nr. 35/2013
LGBl. Nr. 45/2013