Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Während des Abfüllens von Kraftstoffen bei der Zapfsäule müssen der Motor und die Fremdheizung des zu betankenden Kraftfahrzeuges abgestellt sein. Auf dieses Verbot muss durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge hingewiesen werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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