Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Wird eine Anzeige gemäß § 13 unter Anschluss des Gutachtens über die Abnahmeprüfung erstattet, so ist der Betrieb der neu errichteten oder wesentlich geänderten kraftbetriebenen Parkeinrichtung zulässig.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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