§ 11 WGarG 2008

WGarG 2008 - Wiener Garagengesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Vor der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines automatischen Parksystems hat der Betreiber oder die Betreiberin die Unterlagen gemäß § 10 einem oder einer Berechtigten gemäß § 15 Abs. 1 zur Vorprüfung vorzulegen.

(2) Ergibt die Vorprüfung des automatischen Parksystems, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten sind, ist von diesem oder dieser Überprüfenden ein Gutachten über die Vorprüfung zu erstellen.

(3) Nach Vorliegen des Gutachtens über die Vorprüfung darf mit der Bauausführung des automatischen Parksystems begonnen werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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