(1) Für jede kraftbetriebene Parkeinrichtung ist ein Prüfbuch zu führen. Sofern mehrere nicht-automatisch bewegte Parkeinrichtungen mit einem gemeinsamen Triebwerk (Aggregat) angetrieben werden, genügt die Führung eines gemeinsamen Prüfbuches. In das Prüfbuch sind aufzunehmen:
1. | die grundlegenden technischen Daten, | |||||||||
2. | das Gutachten über die Abnahmeprüfung und | |||||||||
3. | die Ergebnisse jeder regelmäßigen und außerordentlichen Überprüfung. |
(2) Das Prüfbuch muss im Bereich der kraftbetriebenen Parkeinrichtung zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufliegen.
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