§ 25 WGarG 2008 Prüfbuch

WGarG 2008 - Wiener Garagengesetz 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Für jede kraftbetriebene Parkeinrichtung ist ein Prüfbuch zu führen. Sofern mehrere nicht-automatisch bewegte Parkeinrichtungen mit einem gemeinsamen Triebwerk (Aggregat) angetrieben werden, genügt die Führung eines gemeinsamen Prüfbuches. In das Prüfbuch sind aufzunehmen:

1.

die grundlegenden technischen Daten,

2.

das Gutachten über die Abnahmeprüfung und

3.

die Ergebnisse jeder regelmäßigen und außerordentlichen Überprüfung.

(2) Das Prüfbuch muss im Bereich der kraftbetriebenen Parkeinrichtung zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufliegen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 WGarG 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 WGarG 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 WGarG 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 WGarG 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 WGarG 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WGarG 2008 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 24 WGarG 2008
§ 26 WGarG 2008