(1) Kraftbetriebene Parkeinrichtungen dürfen nur errichtet und geändert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
(2) Die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen darf nur durch Berechtigte erfolgen.
(3) Die Errichtung und wesentliche Änderung von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen bedarf der Erstellung von Unterlagen für die kraftbetriebenen Parkeinrichtungen (§ 10) und einer Abnahmeprüfung (§ 12) sowie einer Anzeige (§ 13) bei der Behörde. Automatische Parksysteme bedürfen überdies einer Vorprüfung (§ 11).
(4) Folgende Änderungen von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen sind wesentlich:
1. | die Änderung der Anzahl der Stellplätze; | |||||||||
2. | die Änderung der Nennlast (Tragfähigkeit) der Stellplätze; | |||||||||
3. | die Änderung des funktionellen Ablaufs oder der Sicherheitseinrichtungen im Bereich der Ein- und Ausfahrtsräume; | |||||||||
4. | die Änderung der Art der Benützung; | |||||||||
5. | die Änderung der Antriebsart; | |||||||||
6. | die Erhöhung der Beanspruchungen auf das Bauwerk durch die Einwirkungen (Kräfte) infolge des Betriebes der kraftbetriebenen Parkeinrichtung um mehr als 10% bezogen auf die Angaben bei der Errichtung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung. |
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